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Anbringen eines Zebrastreifens über den Lerchesbergring

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Die beiden Wege zwischen den Liegenschaften Lerchesbergring Nr. 104 und Nr. 106, sowie Nr. 89 und Nr. 91 sind mittels Verkehrszeichen (VZ) 240 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) als gemeinsame Geh- und Radwege ausgewiesen. Die Anlegung eines Fußgängerüberweges im Verlauf eines gemeinsamen Geh- und Radwegs ist gemäß Punkt 2.1 Absatz 2 Nummer 6 der Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ) unzulässig. Die Anregung wird daher abgelehnt.

Verknüpfte Vorlagen