Anbringen eines Zebrastreifens über den Lerchesbergring
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Zusammenfassung
Der Vorschlag sieht die Anbringung eines Zebrastreifens über den Lerchesbergring vor. Der Magistrat lehnt diesen Vorschlag ab, da die Anlegung eines Fußgängerüberweges auf gemeinsamen Geh- und Radwegen gemäß den Richtlinien unzulässig ist.
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Thema Fußverkehr verfolgenStellungnahme des Magistrats
Die beiden Wege zwischen den Liegenschaften Lerchesbergring Nr. 104 und Nr. 106, sowie Nr. 89 und Nr. 91 sind mittels Verkehrszeichen (VZ) 240 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) als gemeinsame Geh- und Radwege ausgewiesen. Die Anlegung eines Fußgängerüberweges im Verlauf eines gemeinsamen Geh- und Radwegs ist gemäß Punkt 2.1 Absatz 2 Nummer 6 der Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ) unzulässig.
Die Anregung wird daher abgelehnt.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 10. Juni 2022OFOF 478/5Anbringen eines Zebrastreifens über den LerchesbergringOrtsbeiratsantrag · CDU
- 1. Juli 2022OMOM 2380Anbringen eines Zebrastreifens über den LerchesbergringDirektanregung
- 14. Oktober 2022Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 18 WochenSTST 2399Anbringen eines Zebrastreifens über den LerchesbergringStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab