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Sichere Kreuzung Grüneburgweg/Reuterweg

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Zu 1. und 2.: Die Forderung des Ortsbeirats zur Sicherung des Fußverkehrs lässt sich nicht im Rahmen der Umsetzung der provisorischen Maßnahmen zur fahrradfreundlichen Nebenstraße Grüneburgweg umsetzen. Die Sicherung des Fußverkehrs am Knotenpunkt Grüneburgweg / Reuterweg durch unter anderem breitere oder besser nutzbare Gehwege wäre nämlich nur durch bauliche Maßnahmen möglich. Diese wären eben nicht wie erforderlich ohne großen Aufwand rückgängig zu machen. Erst nach Auswertung der wissenschaftlichen Begleitung lässt sich über bauliche Maßnahmen entscheiden. Neben Verbesserungen für den Fußverkehr sind ferner auch Maßnahmen zur Busbeschleunigung und eine bedarfsgerechte Radverkehrsführung entlang des Reuterwegs zu berücksichtigen. Zu 3.: Dem Punkt der Anregung kann leider nicht entsprochen werden. Eine Anordnung von Tempo 30 wäre rechtswidrig. Da der Ortbeirat auf die Verordnung verweist, erlaubt sich der Magistrat hierzu etwas ausführlicher zu werden. Nach der gesetzlichen Wertung beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit unter günstigsten Umständen innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h (vergleiche § 3 Absatz 3 Nummer 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)). Nach § 3 Absatz 1 Satz 2 StVO ist die Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. § 3 Absatz 2a StVO regelt, dass, wer ein Fahrzeug führt, sich gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten muss, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmenden ausgeschlossen ist. Alle Geschwindigkeitsbeschränkungen mit Ausnahme von Tempo 30-Zonen müssen den strengen Anforderungen des § 45 Absatz 9 StVO genügen. Weiterhin sind die Ausführungen der Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) bindend. Anordnungen aus Sicherheitsgründen kommen neben Streckenabschnitten mit entsprechenden baulichen Gegebenheiten nur in solchen Bereichen in Betracht, deren Unfallgeschehen erheblich über denen vergleichbarer Örtlichkeiten liegt. Laut Auskunft der städtischen Unfallkommission stellt der Reuterweg keinen Unfallschwerpunkt dar. Unfallzahlen, die die Reduzierung der gesetzlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit rechtfertigen, sind somit nicht vorhanden. Weiterhin finden sich im betreffenden Bereich im Reuterweg zwischen Fürstenbergerstraße und Bockenheimer Anlage keine schützenswerten Einrichtungen mit direkten Zugang zur Straße, was für eine Einrichtung von Tempo 30 im Rahmen einer Ausnahme zu § 45 Absatz 9 StVO notwendig wäre. Zudem existieren in unmittelbarer Nähe des Altenheims Bremer Straße zwei signalisierte Fußgängerüberwege. Das "Chabad Frankfurt" fällt nicht unter den Begriff schützenswerte Einrichtung, weil es eher mit einem Bürgerhaus vergleichbar ist. Der Reuterweg ist eine Grundnetzstraße mit Busverkehr. Temporeduzierungen stehen ebenso grundsätzlich im Zielkonflikt mit der Beschleunigung des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV), die zentrales Ziel des geradeverabschiedeten Nahverkehrsplans 2025+ ist. Für diese Beschleunigung wurden und werden erhebliche Mittel zum Beispiel für Vorrangschaltungen an Lichtsignalanlagen (LSA) eingesetzt. Temporeduzierungen sollten deshalb stets Einzelfälle sein und Einzelfallprüfungen unterliegen. Generell muss zudem ein hoher Querungsbedarf in Verbindung mit hohem Fuß- und Radverkehr vorliegen. Diesem wird durch die an den jeweiligen Kreuzungen befindlichen Fußgängerüberwege entsprochen. Daher sind die Voraussetzungen, die vorhandene örtliche Geschwindigkeitsbeschränkung auf unter 50 km/h zu reduzieren, nicht erfüllt. Diese Sichtweise entspricht der allgemeinen Rechtsauffassung und spiegelt sich regelmäßig in der Rechtsprechung wieder. Abschließend ist zu erwähnen, dass sich der Magistrat über den Deutschen Städtetag für eine Begrenzung der innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit auf 30km/h einsetzt. Sollte der Gesetzgeber die nötigen Änderungen der Straßenverkehrsordnung herbeiführen, so könnte die Stadt Frankfurt auch entsprechende Temporeduzierungen im Stadtgebiet umsetzen.