Querparken vor den Häusern Am Erlenbruch 2 bis 4 sowie Theodor-Haubach-Weg 2 ermöglichen
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und dadurch werden alle gefundenen
Strassenabschnitte als Punkte angezeigt.
Zusammenfassung
Der Magistrat hat beschlossen, das Querparken vor den Häusern Am Erlenbruch 2 bis 4 sowie vor dem Theodor-Haubach-Weg 2 durch entsprechende Beschilderung und Markierung zu ermöglichen. Dies soll die Verkehrssituation verbessern und das Parken auf dem Gehweg verhindern.
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Thema Verkehr und Straße verfolgenStellungnahme des Magistrats
Der Anregung, das Querparken vor den Häusern Am Erlenbruch 2 bis 4 sowie vor dem Theodor- Haubach-Weg 2 durch Beschilderung und Markierung zu regeln, wird entsprochen.
Für die Parkbegrenzung zum Gehweg werden Drängelgitter angebracht. Die Beschilderung, gemeinsamer Geh- und Radweg, wird in diesem Bereich ergänzt. Des Weiteren werden Poller im Bereich quer zur Einfahrt der Liegenschaft "Theodor-Haubach-Weg 2" ergänzt, um das Parken auf dem Gehweg zu unterbinden.
Das nicht mehr benötigte Rad-Piktogramm auf dem ehemaligen Radweg vor dem Einfahrtsbereich Theodor-Haubach-Weg 2 wird entfernt.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 30. Oktober 2023OFOF 516/11Querparken vor den Häusern Am Erlenbruch 2 bis 4 sowie TheodorHaubachWeg 2 ermöglichenOrtsbeiratsantrag · SPD
- 27. November 2023OMOM 4746Querparken vor den Häusern Am Erlenbruch 2 bis 4 sowie TheodorHaubachWeg 2 ermöglichenDirektanregung
- 5. Februar 2024STST 274Querparken vor den Häusern Am Erlenbruch 2 bis 4 sowie Theodor-Haubach-Weg 2 ermöglichenStellungnahme
- 28. Oktober 2024Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 52 WochenSTST 1828Querparken vor den Häusern Am Erlenbruch 2 bis 4 sowie Theodor-Haubach-Weg 2 ermöglichenStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab