Grünfläche Niddablick erhalten
Stellungnahme des Magistrats
Bei dem genannten Bereich der Straße "Am Niddablick" handelt es sich um eine öffentliche Grünanlage ("Grünanlagensatzungsfläche") sowie um einen Teil des GrünGürtels (LSG I). Zum gegenwärtigen Zustand ist ein Einschreiten nicht möglich. Gemäß § 12 Absatz 4 Satz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist zum Parken der rechte Seitenstreifen zu benutzen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, wenn sie dazu ausreichend befestigt sind. Zugunsten der Kraftfahrzeugführer:innen muss derzeit angenommen werden, dass der geschotterte Seitenbereich den Eindruck eines ausreichend befestigten Parkstreifens erweckt. Hinzu kommt, dass der Verordnungsgeber die Bewertung des unbestimmten Rechtsbegriffs "ausreichend" ausdrücklich den Kraftfahrzeugführer:innen überlässt. Um dies zukünftig zu verhindern, wird der Anregung entsprochen. Es werden Maßnahmen erfolgen, durch welche die Grünfläche für Kraftfahrzeuge unbefahrbar wird.