Gesetzeskonforme Umsetzung von Vergrämungsmaßnahmen
Zusammenfassung
Der Magistrat weist die Deutsche Bahn AG auf ihre gesetzliche Pflicht hin, Vergrämungsmaßnahmen gegen Tauben und andere Tiere durchzuführen und die Stadt Frankfurt am Main einzubinden. Es wird erwartet, dass die Deutsche Bahn AG ihrer Verantwortung nachkommt, um die Öffentlichkeit vor den Hinterlassenschaften der Tauben zu schützen.
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Thema Verkehr und Straße verfolgenStellungnahme des Magistrats
Das Amt für Straßenbau und Erschließung hat die Deutsche Bahn AG auf ihre Pflicht hingewiesen, bei Vergrämungsmaßnahmen gegen Tauben und andere Tiere die bestehenden Gesetze zu beachten und die Stadt Frankfurt am Main einzubinden.
Bezüglich der Umsetzung von baulichen Vergrämungsmaßnahmen an Ingenieurbauwerken der Bahn ist diese als Eigentümerin grundsätzlich in der Pflicht.
Jedoch führt die Deutsche Bahn AG Vergrämungsmaßnahmen nur durch, wenn es um den Eigenschutz ihrer Anlagen geht oder Bereiche ausschließlich der Nutzung durch die Bahn unterliegen. Sofern es sich um Brücken handelt, unter welchen sich öffentliche Verkehrswege befinden, fühlt sich die DB bedauerlicherweise nicht in der Verantwortung, Fußgänger: innen und Nutzende ihres Verkehrsmittels vor den herabfallenden Hinterlassenschaften der Tauben zu schützen.
Sofern der Magistrat der Stadt Frankfurt am Main Kenntnis von Problemen aller Art bei den Vergrämungsmaßnahmen erhält, wird er unverzüglich auf die Bahn zugehen.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 20. Februar 2024OFOF 856/2Gesetzeskonforme Umsetzung von VergrämungsmaßnahmenOrtsbeiratsantrag · GRÜNE
- 11. März 2024OMOM 5275Gesetzeskonforme Umsetzung von VergrämungsmaßnahmenDirektanregung
- 9. September 2024Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 29 WochenSTST 1650Gesetzeskonforme Umsetzung von VergrämungsmaßnahmenStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab