Ausweisung legaler Parkplätze in der Kullmannstraße und Im Niemandsfeld
Stellungnahme des Magistrats
Der Magistrat verweist auf die Sitzung vom 21. März 2023, in der dem Ortsbeirat 10 und den Bürgern erläutert wurde, warum in der Kullmannstraße und im Niemandsfeld kein Gehwegparken eingerichtet werden kann. Ein Legalisieren des Gehwegparkens ist aufgrund der zu geringen Restgehwegbreiten nicht möglich. Erläuterung: Gemäß der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und der Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) darf das Parken auf dem Gehweg mit entsprechender Beschilderung beziehungsweise Markierung nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den ungehinderten Verkehr von zu Fuß Gehenden gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrenden auch im Begegnungsverkehr bleibt. Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der im Rahmen der Ermessensausübung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde konkretisiert werden muss. Im Bereich der verbleibenden Gehwegbreite bei Anordnung von Gehwegparken ist dies etwa die Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06). Die RASt 06 ist eine Planungsrichtlinie für die Neuanlegung beziehungsweise Neubau von Gehwegen. Sie entspricht dem Stand der Technik. Dabei ergibt sich ein Grundmaß von 2,50 m bei einem Begegnungsverkehr von zu Fuß Gehenden inklusive der erforderlichen Sicherheitsabstände. Diese Rechtsauffassung deckt sich mit dem Urteil des OVG Bremen. Zwischen dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen als Oberste Straßenverkehrsbehörde sowie dem Straßenverkehrsamt Frankfurt am Main als unterste Straßenverkehrsbehörde besteht jedoch der Konsens, dass eine verbleibende Restgehwegbreite von 2,20 m bei der Neuanordnung von Gehwegparken zielführend ist. Die RASt 06 sieht in engen dörflichen Hauptstraßen angesichts des geringen Aufkommens von zu Fuß Gehenden Abweichungen bezüglich der Gehwegbreite vor (Empfehlung: Reduzierung des Gehwegs auf maximal 1,50 Meter), welche auf diese Örtlichkeit hier nicht zutrifft.