Kirchengrundriss und Segmentbrunnen unter Denkmalschutz stellen
Vorlagentyp: ST Magistrat
Stellungnahme des Magistrats
Die Prüfung des Denkmalwerts und die Ausweisung von Kulturdenkmälern im Sinne des HDSchG liegen nicht im Zuständigkeitsbereich des Magistrats, sondern obliegen gem. § 5 HDSchG der Denkmalfachbehörde, also dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen. Anregungen werden dort erfahrungsgemäß gerne angenommen.