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Kirchengrundriss und Segmentbrunnen unter Denkmalschutz stellen

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Die Prüfung des Denkmalwerts und die Ausweisung von Kulturdenkmälern im Sinne des HDSchG liegen nicht im Zuständigkeitsbereich des Magistrats, sondern obliegen gem. § 5 HDSchG der Denkmalfachbehörde, also dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen. Anregungen werden dort erfahrungsgemäß gerne angenommen.

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