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Strafzettel zurücknehmen

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Bis Ende 2021 gab es im Marbachweg zwischen den Hausnummern 345 bis 331 eine Dreiteilung der abseits der Fahrbahn gelegenen Fläche. Jenseits des gepflasterten Gehwegs war der asphaltierte Radweg durch ein sogenanntes Zwischenbord deutlich erkennbar vom Parkstreifen getrennt. Nach den baulichen Maßnahmen gab es diese Unterteilung zwischen Parkstreifen und Radweg nicht mehr, so dass nur noch ein durch Verkehrszeichen (VZ) 241 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ausgewiesener getrennter Rad-/Gehweg vorlag. Da der Seitenstreifen nach der baulichen Maßnahme augenscheinlich nicht mehr vorhanden war, war die veränderte Verkehrsreglung offensichtlich und hätte von den Kraftfahrzeugführenden bei Beachtung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfaltspflichten auch wahrgenommen werden müssen. Nach Ende der baulichen Maßnahmen gingen von Radfahrenden Beschwerden über behinderndes Parken auf dem benutzungspflichtigen Rad-/Gehweg ein, die sich als berechtigt erwiesen haben, da der Radweg stellenweise nicht nutzbar war. Behördliche Maßnahmen waren somit erforderlich und neben repressiven Maßnahmen mussten auch mehrere Abschleppmaßnahmen durchgeführt werden. Der Anregung kann daher nicht entsprochen werden.

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