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Rechts vor links in der Titusstraße deutlicher markieren

Lesezeit: 3 Minuten

Bisheriger Verlauf

07.01.2025

Antrag Ortsbeirat

Rechts vor links in der Titusstraße deutlicher markieren

Details im PARLIS OF_507-8_2025
23.01.2025

Anregung Ortsbeirat

Rechts vor links in der Titusstraße deutlicher markieren

Details im PARLIS OM_6444_2025
07.07.2025

Stellungnahme des Magistrats

Rechts vor links in der Titusstraße deutlicher markieren

Details im PARLIS ST_1078_2025

S A C H S T A N D :

Anregung an den Magistrat vom 23.01.2025, OM 6444 entstanden aus Vorlage: OF 507/8 vom 07.01.2025

Betreff: Rechts vor links in der Titusstraße deutlicher markieren
Der Magistrat wird gebeten, die Fahrbahnmarkierungen an den Einmündungen aus der Tiberiusstraße bzw. der Habelstraße auf die Titusstraße deutlicher zu markieren oder durch Schilder zu unterstützen.

Begründung:

Es häufen sich gefährliche Verstöße durch Autofahrer*innen auf der Titusstraße, weil diese die Vorfahrtsregel missachten. Nicht zuletzt seit die Brücke über der Rosa-Luxemburg-Straße gesperrt ist und die Titusstraße für den Durchfahrtsverkehr noch wichtiger geworden ist, mehrt sich der Verkehr deutlich. Ein erschreckend großer Anteil der Pkw-Nutzer*innen scheint die Rechts-vor-links-Regel an diesen Stellen nicht zu (er)kennen. Gefährliche Situationen durch trotzdem einmündenden Verkehr sind das Ergebnis. Es wäre daher wünschenswert, die Verkehrszeichen würden noch einmal deutlicher sichtbar gemacht. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 8dazugehörende Vorlage: Stellungnahme des Magistrats vom 07.07.2025, ST 1078
Beratung im Ortsbeirat: 8

Beratungsergebnisse:

38. Sitzung des OBR 8 am 22.05.2025, TO I, TOP 27 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 39. Sitzung des OBR 8 am 26.06.2025, TO I, TOP 40 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme