Zukunft der ehemaligen Praunheimer Werkstätten
Begründung
Werkstätten Vorgang: OM 4792/15 OBR 7; ST 488/16 Die ehemaligen Praunheimer Werkstätten werden seit Anfang 2016 als temporäre Unterkunft für geflüchtete Menschen genutzt. In der ST 488 vom 14.03.2016 berichtet der Magistrat: "Sobald die Situation es zulässt, soll an der geplanten Folgenutzung aus der Planungswerkstatt festgehalten werden. Ein dauerhaftes Wohnen für Flüchtlinge ist aufgrund des temporären Charakters der Ein- und Umbauten nicht möglich." Nun liegen dem Ortsbeirat Informationen vor, dass das Gebäude von 2020 an für weitere fünf Jahre als Unterkunft für geflüchtete Menschen genutzt werden soll und der Betreiber, der Frankfurter Verein für soziale Heimstätten, erhebliche Investitionen in das Gebäude plant. Es ist unbestritten, dass derzeit in Frankfurt weiterhin ein erheblicher Bedarf an Unterkunftsmöglichkeiten für geflüchtete Menschen besteht und dass der Betreiber in der Unterkunft eine sehr gute Arbeit leistet. Positiv auf die Akzeptanz der Unterkunft wirkt sich auch die mittlerweile realisierte Unterbringung des Jugendclubs Praunheims und die Ansiedlung von Künstlerinnen und Künstlern aus. Gleichwohl hat der Ortsbeirat ein großes Interesse daran, dass das ganze Gebäude baldmöglichst für die vereinbarte Folgennutzung zur Verfügung steht, das der Denkmalschutz durch die geplanten Maßnahmen nicht beeinträchtigt wird und insbesondere, dass die Investitionen des Frankfurter Vereins für soziale Heimstätten kein dauerhaftes Nutzungsrecht des Vereins ggf. auch für andere Zwecke begründen: Vor diesem Hintergrund bittet der Ortsbeirat die Stadtverordnetenversammlung folgenden Beschluss zu fassen:
- Der Betreibervertrag der Stadt Frankfurt mit dem Frankfurter Verein für soziale Heimstätten e.V. wird zunächst nur für drei weitere Jahre verlängert und ist an die Unterbringung geflüchteter Menschen gekoppelt.
- Sobald die Unterbringungssituation für geflüchtete Menschen eine Schließung oder eine Teilschließung ermöglicht, wird diese erfolgen.
- Alle baulichen Maßnahmen bedürfen der Zustimmung der zuständigen Denkmalschutzbehörde.
- Der Magistrat wird aufgefordert alle notwenigen Maßnahmen zu ergreifen, um die vereinbarte Folgenutzung, ggf. auch sukzessive, umzusetzen