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Sondernutzung für die Außengastronomie reformieren

Vorlagentyp: NR GRÜNE, SPD, FDP, Volt

Antrag

Der Magistrat wird beauftragt, nach dem Ende der Sonderregelung für die zeitlich befristete Erweiterung der gewerblichen Sondernutzung für die Außengastronomie, auf Antrag der bisherigen und potentiellen Nutzer*innen zu prüfen, ob die gemäß Sonderreglung genutzten jeweiligen Gastronomieflächen auch dauerhaft zur gewerblichen Sondernutzung gegen Gebühr freigegeben werden können.,Dabei ist zu gewährleisten, dass die Sondernutzung den öffentlichen Charakter der Flächen nicht beeinträchtigt und ausreichend Platz für den Aufenthalt zu Fuß gehender verbleibt. Zudem müssen Barrierefreiheit und Querungsmöglichkeiten weiterhin uneingeschränkt gegeben sowie die allgemeine Verkehrssicherheit gewährleistet sein;,auf öffentlichen Plätzen mindestens die Hälfte der Fläche von der gewerblichen Nutzung freigehalten werden muss, in der Regel sogar zwei Drittel der Fläche. Der öffentliche Charakter eines Platzes muss beibehalten werden;,Parkflächen bei der Genehmigung gewerblicher Sondernutzung gegenüber Gehwegen gleichwertig geprüft werden;,grundsätzlich auch bewirtschaftete und Anwohner*innen-Parkflächen, die vor der betroffenen Liegenschaft liegen, für die gewerbliche Nutzung gegen eine entsprechende Gebühr zugelassen werden. Parkflächen für Anwohner*innen können nur für die Außengastronomie genutzt werden, wenn diese Flächen direkt vor der dem beantragenden Betrieb liegen und gewährleistet werden kann, dass sich die Gesamtzahl der für Anwohner*innen zur Verfügung stehenden Parkplätze in einer Parkzone nicht verringert. Dabei kann der Wegfall von Parkplätzen für Anwohner*innen durch die Umwidmung von Parkplätzen für die allgemeine Nutzung ausgeglichen werden. Behindertenparkplätze sollen grundsätzlich an Ort und Stelle verbleiben;,die Genehmigung von nicht-kommerziellen Parklets (vgl. NR 331 /2022) durch die Genehmigung von Flächen zur gewerblichen Sondernutzung nicht beeinträchtigt wird. Zudem soll geprüft werden, ob Podeste, Parklets u. ä. auf geprüften und genehmigten Parkflächen genehmigungsfähig sind;,zudem soll geprüft werden, ob alle zur kommerziellen Nutzung zur Verfügung gestellten öffentlichen Flächen transparent für alle Bürger*innen einsehbar gemacht werden können (wie z.B. in Berlin Friedrichshain-Kreuzberg).

Begründung

Durch die Einschränkungen der Corona-Pandemie in den letzten Monaten und Jahren hat die Bedeutung von draußen liegenden Aufenthaltsorten stark zugenommen. Mit der Erweiterung der Sonderregelung für die Außengastronomie, die bis zum 30.10.2022 verlängert wurde, wurde eine sinnvolle Möglichkeit geschaffen, die Gastronomie zu unterstützen und mehr Raum für Aufenthaltsorte in der Stadt zu schaffen. Auf Antrag und wo dies möglich ist, sollen die erweiterten gastronomischen Außenflächen auch weiterhin genutzt werden können. Zudem möchten wir die Möglichkeit eröffnen die gastronomischen Angebote stärker auf die Parkflächen zu verlegen, um die bisher für die Außengastronomie genutzten Fußwegbereiche zu entlasten und wieder begehbar zu machen. Im Sinne einer gerechteren Verteilung des Verkehrsraums ist es unablässig, für die erweiterte Nutzung von Parkflächen auch eine Gebühr zu erheben. In vielen Städten in ganz Europa hat man in den zurückliegenden Sommern gute Erfahrungen mit Außengastronomie auf Parkflächen gemacht.

Beratungsverlauf 4 Sitzungen

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