Freiraumsatzung
Vorlagentyp: NR CDU
Begründung
Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen:
- Der Magistratsvortrag M 147 vom 17.09.2021 "Gestaltungssatzung Freiraum und Klima (Freiraumsatzung)" wird mit folgenden Änderungen beschlossen: a) § 4 (8): Standflächen für Abfallbehältnisse sind einzugrünen, sofern diese an den öffentlichen Raum grenzen. Begründung Standflächen für Abfallbehältnisse einzugrünen, dient allem voran dem Stadtbild. In Hinter- oder Innenhöfen fiele dies weg, sodass Eigentümerinnen und Eigentümern hier zusätzliche Kosten für wenig Nutzen aufgebürdet würden. b) § 5 (2): Dächer von Carports, Garagen und Nebenbauten sind mit mindestens 8 cm hoher Vegetationstragschicht zuzüglich Filter- und Drainageschicht zu begrünen. Eine Kombination mit Solaranlagen ist zulässig. Die Installation von Solaranlagen kann eine Begrünung ersetzten, wenn eine Kombination von Begrünung und Solaranlagen nicht möglich ist. Begründung Solaranlagen dienen einem übergeordneten und ebenfalls dem Klimaschutz dienenden Ziel, nämlich der dezentralen und nachhaltigen Sicherung der Energieversorgung. Diese darf nicht durch Vorschriften der Freiraumsatzung erschwert werden. Deswegen sollte eine Wahlfreiheit zwischen einer Begrünung und der Installation von Solaranlagen bestehen, sofern keine Kombination von beidem möglich ist. c) § 6 (1): Dächer mit einem Neigungswinkel von bis zu 20° sind mit mindestens 12 cm Vegetationsschicht zuzüglich Filter- und Drainageschickt zu begrünen. Ausgenommen sind notwendige technische Anlagen und nutzbare Freibereiche auf den Dächern. Eine Kombination mit Solaranlagen ist zulässig. Die Installation von Solaranlagen kann eine Begrünung ersetzten, wenn eine Kombination von Begrünung und Solaranlagen nicht möglich ist. d) § 6 (2): Fassadenflächen sind bis zu einer Höhe von 6 m zu mindestens 25 % flächig zu begrünen. Für bodengebundene Begrünungen ist dafür ein mindestens 50 cm breiter Pflanzstreifen wasserdurchlässig zu belassen oder herzustellen. Ist die Gebäudegrenze gleichzeitig Grundstücksgrenze, entfällt diese Regelung. Wird in eine Bestandsfassade wegen Anbringen einer Dämmung eingegriffen, entfällt die Pflicht zur Fassadenbegrünung nach Satz
- Eine Begrünung ist in diesem Fall optional. Begründung Insbesondere in Innenstadtquartieren und an Gründerzeithäusern endet die Grundstücksgrenze häufig unmittelbar mit der Gebäudegrenze. Da die sich anschließende Fläche in der Regel in anderem Eigentum steht und, sollte es sich um einen Gehweg handeln, Mindestbreiten berücksichtigt werden müssen, ist in diesen Fällen eine Fassadenbegrünung mit unverhältnismäßigen Erschwernissen verbunden. Die Pflicht zur Begrünung einer Bestandsfassade darf nicht dazu führen, dass notwendige Dämmungen zur Senkung des Gebäudeenergieverbrauchs unterbleiben. Deshalb sollte in diesen Fällen eine Begrünung freiwillig sein.
- Der Magistrat wird aufgefordert, bei der Anwendung der Freiraumsatzung zu gewährleisten, dass diese keinen höherrangigen Zielen oder Vorgaben widersprechen darf. Dies gilt nicht nur für Festsetzungen in Bebauungsplänen, sondern auch für bereits angewandte oder in Zukunft anzuwendende Konzepte.
- Der Magistrat wird aufgefordert, zur Entlastung von Mieterinnen und Mietern die Freiraumsatzung mit Augenmaß anzuwenden, um absehbare Mieterhöhungen zu verhindern oder zumindest zu verringern. Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten sollen die Auswirkungen auf die Entwicklung von Mieten und sich ein dadurch möglicherweise ergebender Änderungsbedarf an der Satzung bewertet werden.