Gestaltungssatzung Freiraum und Klima (Freiraumsatzung)
Vorlagentyp: NR Gartenpartei
Begründung
(Freiraumsatzung) Einfügen folgender Passagen in M 147: Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Folgende in blau geschriebene Sätze sollen in die M 147 eingefügt werden:
- "Der anhaltende Investitionsdruck in den bestehenden Baugebieten und die zukünftigen Flächenbedarfe insbesondere im Wohnungsbau sind im Integrierten Stadtentwicklungskonzept Frankfurt 2030+ ausführlich beschrieben, dem die Stadtverordnetenversammlung mit ihrem Beschluss § 4793 vom
- November 2019 zugestimmt hat und in dem sie sich zu einem nachhaltigen Stadtwachstum bekennt. " Das genannte integrierten Stadtentwicklungskonzept Frankfurt 2030+ bedarf dringend einer Neuauflage. Wachstum als immer und ständig und normal zu propagieren ist eine Einstellung, die Frankfurt sehr schadet. "Wesentliche Handlungsfelder des Konzeptes sind zum einen die behutsame Weiterentwicklung der bebauten Innenbereiche bei gleichzeitiger Steigerung der Freiraumqualitäten im öffentlichen wie im privaten Bereich (Ansatz der "doppelten Innenentwicklung"). Zum anderen wird die Notwendigkeit formuliert, das Stadtwachstum umwelt- und klimagerecht zu gestalten. " Warum Wachstum? Frankfurt schrumpft seit einiger Zeit. Worte wie behutsame Weiterentwicklung sind Begriffe der Werbeindustrie, entsprechen nicht den Tatsachen. Nur Entsiegelung kann eine wertvolle Weiterentwicklung sein, die übrigens auch in der Strategie an den Klimawandel gefordert wird.
- Für die Erlebbarkeit des Freiraums und seine Naherholungsfunktion ist seine dreidimensionale Gestaltung entscheidend, allein flächige Vorgaben reichen dazu nicht aus. Die Satzung schreibt deshalb das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern in gewissem Umfang vor: Je angefangene 200 qm der Grundstücksfreiflächen ist ein standortgerechter mittel- oder großkroniger Laubbaum bevorzugt mit Bodenanschluss zu pflanzen. Auf mindestens 10 % der Grundstücksfreiflächen sind stand- ortgerechte Sträucher zu pflanzen. Wo und wie diese räumlich angeordnet werden, bleibt der Gestaltungsfreiheit überlassen. Oftmals ist er Versiegelungsgrad von Neubaugebiete so groß, dass massiv Bäume entfernt werden. Es ist ein Hohn, wenn ein Baum auf 200 qm gefordert wird, obwohl vorher dort 20 gestanden haben und übelst gefällt wurden. Oftmals sind dieses 200 qm Freiraum gerade verloren gegangen und auch nicht mehr vorgesehen. Diese negativen Bilanzen müssen als unzulässig erklärt werden.
- Durch das zusätzliche Grünvolumen der Bäume und Sträucher werden zudem die natürlichen Lebensräume unterstützt und durch die zusätzliche Verschattung ein Aufheizen der Flächen gemildert. Bäume und Sträucher wirken sich positiv auf die Luftqualität in ihrem unmittelbaren Umfeld aus. In der Realität sind natürliche Lebensräume verloren gegangen durch einen Bebauungsplan. Von zusätzlichen Grünvolumen zu sprechen schlicht Betrug. Eine negative Bilanz liegt vor. Diese negative Bilanz muss kommuniziert bleiben und muss verboten werden.
- Die Grundstücksfreiflächen sind so zu gestalten, dass keine Nachteile für bestehende Bäume auf Nachbargrundstücken oder öffentlichen Grün- und Verkehrsflächen entstehen. Die Regelung soll verhindern, dass bei der Herrichtung der Freiflächen z.B. durch Auskoffern oder Abgraben des Geländes benachbarte Bäume gefährdet werden. Das gilt insbesondere auch für bestehende Bäume auf öffentlichen Flächen. Die Anordnung von Grundstückszufahrten, zweiten Rettungswegen oder die Planungen von Arbeitsräumen für Tiefgaragen, Gebäuden oder Trassen soll so erfolgen, dass der Schutz des Kronen- und Wurzelraums vorhandener Bäume angemessen berücksichtigt wird. Die Baumschutzssatzung sieht vor, beliebig viele Bäume zu entfernen, ohne die Stadtverordneten befragen zu müssen. Bäume haben in Frankfurt keine Lobby. Somit ist der Satz oben Makulatur. Es sei denn, dieser Satz wird 1:1 in die Baumschutzsatzung übernommen und bei Widerhandlung ist mit 20 Jahren Zuchthaus zu rechnen und Geldstrafen bis 6 Millionen EUR.
- § 9 Verhältnis zu Bebauungsplänen Die Regelung stellt klar, dass Festsetzungen in Bebauungsplänen zu einzelnen Tatbeständen, die in der Freiraumsatzung benannt sind, unberührt bleiben. Solche Festsetzungen sind Bestandteil der planerischen Konzeption und damit der Abwägungsentscheidung zu den betroffenen Bebauungsplänen. Mit der Regelung ist sichergestellt, dass diese Festsetzungen weiterhin Gültigkeit besitzen. Eine derartige Festsetzung in einem Bebauungsplan kann beispielsweise die Pflicht zur Anpflanzung von Bäumen auf dem Grundstück sein. Die Forderung nach § 4 Absatz 2 der Freiraumsatzung findet Bebauungspläne sind daraufhin abzuklopfen, ob sie Natur vernichten. Ist dies der Fall, sollte eine andere Fläche gewählt werden, die bereits versiegelt ist, um Schäden an der Natur, massive Reduzierung von Baumbeständen zu verhindern.
- "Alternative Lösungsvorschläge unter Berücksichtigung der formulierten Ziele bieten sich nicht an. Die örtliche Bauvorschrift als selbständige Satzung ist das geeignete Instrument, um die Ziele möglichst umfassend und zeitnah zu erreichen. Die vorhandene Regelungslage wird den gestiegenen Anforderungen an Begrünung bei der Nachverdichtung und zur Sicherung klimatischer Anforderungen im Zeichen des Klimawandels wie beschrieben nicht gerecht. Auch vorhandene Ermessensspielräume im Handeln der Verwaltung und Förderanreize für die EigentümerInnen reichen dazu nicht aus. Grundsätzlich ist es weiterhin zulässig und denkbar, gestalterische Regelungen nach der HBO in Bebauungspläne zu integrieren. Es ist jedoch flächenhaft städtebaulich nicht erforderlich, für alle bebauten Grundstücke Bebauungspläne aufzustellen. Die notwendigen Verfahren wären zeit- und personalaufwendig und würden der Dringlichkeit nicht entsprechen und vorhandene Kapazitäten übersteigen. Die Rechtsvorschriften zum Erlass örtlicher Bauvorschriften als selbständige Satzung nach der Bauordnung sehen keine Beteiligung der Öffentlichkeit vor. Die qualitätsvolle Umsetzung der konkreten Vorgaben der Freiraumsatzung auf den privaten Flächen wird durch eine entsprechende Information der Bürgerinnen und Bürger (z. B. in Form einer Broschüre) nach Satzungsbeschluss unterstützt. " Alle Bauvorhaben sollten darin überprüft, wie sehr die umweltschädigenden Eigenschaften ausfallen. Widersprechen die Bauvorhaben dieser Satzung, so müssen die Bauvorhaben abgelehnt werden. Es bedarf dringend der Änderung der Baumschutzssatzung, ist diese doch dafür verantwortlich, dass tausende Bäume in Frankfurt klammheimlich für immer verschwinden. Die Stadtverordneten bleiben uninformiert. Eine Bilanz aller Bäume, die gepflanzt werden oder verschwinden, muss Gegenstand dieser Satzung sein, jährlich einen Bericht dazu herausgegeben herausgegeben werden. Nur so ist die Wirksamkeit dieser Satzung zu überprüfen. Der Versiegelungsgrad in Frankfurt muss ständig ermittelt werden. Eine einfache positive/negative Bilanz lässt eine Täuschung nicht mehr zu, wenn jährlich dazu ein Bericht vorliegt. Die Gestaltung und Freiraumsatzung ist somit schnell entlarvt, wenn die Bilanz der Versiegelung weiter negativ ausfällt. Eine Revision dieser Satzung muss oberstes Ziel bleiben.
- Das Anlegen von Splitt-, Kies- und Schotterflächen sowie der Einbau von Folien sind hingegen nicht zulässig. Davon unberührt bleiben kleine Steinsetzungen und Schotterflächen als Biotope (natürlich ohne wasserdurchlässige Folie) , sowie die für Wasserflächen notwendigen Teichfolien.
- Das Bauen nach § 13 a und b wird abgelehnt. Bauen ohne Umweltverträglichkeitsprüfung mag zwar dem Planungsdezernenten gefallen, doch ist das ist dies mehr als verwerflich. Begründung: Für unsere Umwelt ist das notwendig und das sind wir dem Klimawandel schuldig.