Den § 23 des Sprengstoffgesetzes konsequent in den betroffenen Bereichen im Ortsbezirk 10 umsetzen
Bisheriger Verlauf
Antrag Ortsbeirat
Den § 23 des Sprengstoffgesetzes konsequent in den betroffenen Bereichen im Ortsbezirk 10 umsetzen
Details im PARLIS OF_1016-10_2025Ortsbeirat Magistratsvorlage
Den § 23 des Sprengstoffgesetzes konsequent in den betroffenen Bereichen im Ortsbezirk 10 umsetzen
Details im PARLIS OM_6637_2025Stellungnahme des Magistrats
Den § 23 des Sprengstoffgesetzes konsequent in den betroffenen Bereichen im Ortsbezirk 10 umsetzen
Details im PARLIS ST_861_2025Antrag Ortsbeirat
Den § 23 des Sprengstoffgesetzes konsequent in den betroffenen Bereichen im Ortsbezirk 10 umsetzen
Details im PARLIS OF_1016-10_2025Anregung Ortsbeirat
Den § 23 des Sprengstoffgesetzes konsequent in den betroffenen Bereichen im Ortsbezirk 10 umsetzen
Details im PARLIS OM_6637_2025Stellungnahme des Magistrats
Den § 23 des Sprengstoffgesetzes konsequent in den betroffenen Bereichen im Ortsbezirk 10 umsetzen
Details im PARLIS ST_861_2025OM 6637
Den § 23 des Sprengstoffgesetzes konsequent in den betroffenen Bereichen im Ortsbezirk 10 umsetzen
Entstanden aus
Antrag
Der Magistrat wird gebeten, den Gebrauch von Feuerwerkskörpern nach dem bestehenden § 23 des Sprengstoffgesetzes für den Ortsbereich 10 konsequent umzusetzen. Hier gilt es, besonders die Flächen bzw. Plätze, wie beispielsweise vor Kitas und Altenheimen, an denen der Gebrauch von Feuerwerkskörpern untersagt ist, zu schützen.
Begründung
In § 23 Sprengstoffgesetz wird der Gebrauch von Feuerwerkskörpern klar geregelt und unter anderem unmissverständlich darauf hingewiesen, wo diese Aktionen nicht stattfinden dürfen. Darin sind auch die Zeiten festgelegt, an denen diese Aktionen nicht stattfinden dürfen. Die Verordnung ist in Zukunft konsequent umzusetzen.