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Den § 23 des Sprengstoffgesetzes konsequent in den betroffenen Bereichen im Ortsbezirk 10 umsetzen

Lesezeit: 2 Minuten

Bisheriger Verlauf

04.03.2025

Antrag Ortsbeirat

Den § 23 des Sprengstoffgesetzes konsequent in den betroffenen Bereichen im Ortsbezirk 10 umsetzen

Details im PARLIS OF_1016-10_2025
18.03.2025

Anregung Ortsbeirat

Den § 23 des Sprengstoffgesetzes konsequent in den betroffenen Bereichen im Ortsbezirk 10 umsetzen

Details im PARLIS OM_6637_2025
02.06.2025

Stellungnahme des Magistrats

Den § 23 des Sprengstoffgesetzes konsequent in den betroffenen Bereichen im Ortsbezirk 10 umsetzen

Details im PARLIS ST_861_2025

S A C H S T A N D :

Anregung an den Magistrat vom 18.03.2025, OM 6637 entstanden aus Vorlage: OF 1016/10 vom 04.03.2025

Betreff: Den § 23 des Sprengstoffgesetzes konsequent in den betroffenen Bereichen im Ortsbezirk 10 umsetzen
Der Magistrat wird gebeten, den Gebrauch von Feuerwerkskörpern nach dem bestehenden § 23 des Sprengstoffgesetzes für den Ortsbereich 10 konsequent umzusetzen. Hier gilt es, besonders die Flächen bzw. Plätze, wie beispielsweise vor Kitas und Altenheimen, an denen der Gebrauch von Feuerwerkskörpern untersagt ist, zu schützen.

Begründung:

In § 23 Sprengstoffgesetz wird der Gebrauch von Feuerwerkskörpern klar geregelt und unter anderem unmissverständlich darauf hingewiesen, wo diese Aktionen nicht stattfinden dürfen. Darin sind auch die Zeiten festgelegt, an denen diese Aktionen nicht stattfinden dürfen. Die Verordnung ist in Zukunft konsequent umzusetzen. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 10dazugehörende Vorlage: Stellungnahme des Magistrats vom 02.06.2025, ST 861 Aktenzeichen: 32-0