Genehmigung von Camp im Grüneburgpark
OF 1181/2
Genehmigung von Camp im Grüneburgpark Der Ortsbeirat möge beschließen: Der Magistrat wird gebeten, zu prüfen und zu berichten, 1. Nach welchen Kriterien hat die Stadt entschieden, ein Camp mit bis zu 1000 Personen in den denkmalgeschützten Grüneburgpark zu verlegen? Wurden keine besser geeigneten Flächen geprüft? 2. Bedeutet die Einhausung der Rothschild-Vasen während der Veranstaltung, dass der Stadt konkrete Hinweise auf Straftaten wie Vandalismus im Rahmen des Camps vorlagen? 3. Hat die Stadt im Vorfeld Maßnahmen geprüft, auch in der Umgebung des Grüneburgparks Straftaten wie Vandalismus zu verhindern? 4. Mit welchen nachträglich zu behebenden Schäden im denkmalgeschützten Grüneburgpark rechnet die Stadt? 5. Plant die Stadt, auch weiterhin Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen im denkmalgeschützten Grüneburgpark zu genehmigen? 6. Warum wurde
Begründung
Informationsbedarf sowie Sorgen der Anwohner. Über das Camp im Grüneburgpark, das am 14. August beginnt, hat die Stadt am 13. August in einer Pressemitteilung informiert. Die direkten Anwohner wurden erst am 10. August mittels eines Flyers im Briefkasten informiert; die erweiterte Nachbarschaft z.B. in der Siesmayerstrasse, die von einer Großveranstaltung derartigen Ausmasses erfahrungsgemäß immer in starke Mitleidenschaft gezogen wird, wurde gar nicht informiert. Der Grüneburgpark wurde vor einigen Jahren aufwändig saniert und insbesondere seinem Originalzustand angepasst. Der Park ist als Gartendenkmal eingestuft und liegt in einer Landschaftsschutzzone 1. Vor dem Hintergrund der Teilnehmerzahl, der Dauer sowie der Ausgestaltung des Camps sind nachhaltige Schäden für den Park zu erwarten. Um den Park und besonders schützenswerte Anlagen offensichtlich vor drohenden Schäden, Müll (insbesondere Glas) und Vandalismus zu schützen, wurden am 13.08. (in der letztenWoche der hessischen Sommerferien!) drei Spielplätze und einzelne Bereiche (insb. das Biotop im südlichen Bereich, Vasen der ehemaligen Rothschild-Villa) eingezäunt bzw. eingehaust. Uns ist bewusst, dass die Versammlungsfreiheit ein hohes schützenswertes Grundrecht ist und wir dieses auch in keinster Weise in Frage stellen. Dennoch gelten auch für die Abhaltung von Versammlung im Freien ordnungsrechtliche Grenzen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Foto: Antragstellerin