Den § 23 des Sprengstoffgesetzes konsequent in den betroffenen Bereichen im Ortsbezirk 10 umsetzen
Bisheriger Verlauf
Antrag Ortsbeirat
Den § 23 des Sprengstoffgesetzes konsequent in den betroffenen Bereichen im Ortsbezirk 10 umsetzen
Details im PARLIS OF_1016-10_2025Ortsbeirat Magistratsvorlage
Den § 23 des Sprengstoffgesetzes konsequent in den betroffenen Bereichen im Ortsbezirk 10 umsetzen
Details im PARLIS OM_6637_2025Antrag Ortsbeirat
Den § 23 des Sprengstoffgesetzes konsequent in den betroffenen Bereichen im Ortsbezirk 10 umsetzen
Details im PARLIS OF_1016-10_2025Anregung Ortsbeirat
Den § 23 des Sprengstoffgesetzes konsequent in den betroffenen Bereichen im Ortsbezirk 10 umsetzen
Details im PARLIS OM_6637_2025OF 1016/10
Den § 23 des Sprengstoffgesetzes konsequent in den betroffenen Bereichen im Ortsbezirk 10 umsetzen Der Ortsbeirat möge beschließen: Der Magistrat möge die zuständigen Ämter anweisen, dass der Gebrauch von Feuerwerkskörpern nach dem bestehenden § 23 des Sprengstoffgesetzes für den Ortsbereich 10 konsequent umgesetzt wird. Hier gilt es besonders die Flächen bzw. Plätze, wie beispielsweise vor KITAS und Altenheime, an denen der Gebrauch von Feuerwerkskörpern untersagt ist, zu schützen.
Begründung
Im § 23wird der Gebrauch von Feuerwerkskörpern klar geregelt und unter anderem unmissverständlich darauf hingewiesen, wo diese Aktionen nicht stattfinden dürfen. Darin sind auch die Zeiten festgelegt, an denen diese Aktionen nicht stattfinden dürfen. Die Verordnung ist in Zukunft konsequent umzusetzen.