Die Europäische Kommission hat im Jahr 2024 den
EU-Mitgliedstaaten empfohlen, Rauchverbote auf bestimmte Außenbereiche
auszudehnen. Der Europäische Rat hat diese Empfehlung angenommen. Sie zielt
unter anderem auf Nichtraucherzonen für Spielplätze, Schwimmbäder, öffentliche
Gebäude sowie Bus- und Tramstationen ab. Andere europäische Städte und Länder setzen bereits
entsprechende Regelungen um - so hat etwa Mailand zum 1. Januar 2025
ein weitreichenderes Rauchverbot im öffentlichen Raum eingeführt und auch in
Belgien sind seit diesem Jahr strikte Gesetze zum Schutz von Nichtraucher*innen
gültig, die das Rauchen z. B. im Zehn-Meter-Radius um öffentliche Gebäude,
auf Sportplätzen und in Zoos verbieten. Rauchverbote vor Eingangsbereichen öffentlicher
Gebäude sind bereits weltweit in vielen Ländern und Städten etabliert. Während
das Hessische Nichtraucherschutzgesetz das Rauchen innerhalb öffentlicher
Gebäude und auf Spielplätzen bereits verbietet, gibt es für die
Eingangsbereiche öffentlicher Gebäude in Hessen und auch in Frankfurt noch
keine Regelung.
Das Hessische
Nichtraucherschutzgesetz verlangt jedoch bereits heute eine Hinweispflicht im
Eingangsbereich, deren konsequente Umsetzung in Frankfurt noch nicht erkennbar
ist: "§ 1 (1) Das Rauchen
einschließlich der Benutzung von elektronischen Zigaretten und Tabakerhitzern
ist verboten in Gebäuden und sonstigen umschlossenen Räumen 1. von Behörden und sonstigen öffentlichen
Stellen sowie von öffentlichen Einrichtungen des Landes, der Gemeinden und
Landkreise und von sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden
juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen
ungeachtet ihrer Rechtsform, sowie des Hessischen Landtags, ... § 3 (1) Auf das Rauchverbot ist im
Eingangsbereich der in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Einrichtungen gut sichtbar
hinzuweisen." Wissenschaftliche Erkenntnisse weisen
für den direkten Bereich um Rauchende im Außenbereich jedoch auf eine ähnlich
hohe Belastung durch Passivrauch wie in Innenräumen hin. Da es in Frankfurt
bislang nicht untersagt wird, halten sich Rauchende direkt vor den Eingängen
öffentlicher Gebäude auf - oft sogar durch eingangsnah aufgestellte
Aschenbecher dazu angeregt. Dadurch werden andere Besucherinnen und Besucher
sowie Beschäftigte beim Betreten und Verlassen der Gebäude dem schädlichen und
störenden Passivrauch ausgesetzt. Die vorgeschlagene Regelung eines Rauchverbots im
Umkreis von fünf Metern um Eingangsbereiche öffentlicher Gebäude basiert auf
wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Ausbreitung von Tabakrauch im Freien.
Studien belegen, dass schädliche Feinstaubkonzentrationen in dieser Entfernung
noch deutlich messbar sind und erst in größerer Distanz auf unbedenkliche Werte
absinken. Die Fünf-Meter-Zone entspricht dem internationalen Durchschnitt für
rauchfreie Eingangsbereiche. Dieser Abstandswert bietet einen wirksamen
Gesundheitsschutz, ohne übermäßig restriktiv zu sein. Der Magistrat sollte dazu prüfen, welche rechtlichen
Mittel (wie etwa eine kommunale Satzung, straßenrechtliche Regelungen oder
Hausrecht) am besten geeignet sind, um Rauchverbote im Fünf-Meter-Umkreis um
Eingangsbereiche öffentlicher Gebäude rechtssicher umzusetzen. Unabhängig davon
wäre das Versetzen von bestehenden Aschenbechern eine einfache und effektive
Maßnahme. Ein weiteres, ähnliches Problem
besteht an den ÖPNV-Haltestellen in ganz Frankfurt, wobei dies an den stark
frequentierten und beengten Stationen der A-Linie besonders deutlich wird.
Während an Bahnhöfen der Deutschen Bahn der Nichtraucherschutz im Vergleich
konsequent umgesetzt wird, fehlt es an den ÖPNV-Stationen im Stadtgebiet an
klaren Hinweisen und Regelungen. Obwohl das Rauchverbot in den Gemeinsamen
Beförderungsbedingungen des RMV bereits festgehalten ist, wird dies in der
Praxis kaum kommuniziert und durchgesetzt, wie auch die Antwort des Magistrats
auf die Frage F 2602 vom 04.07.2024 bestätigt. § 3 der Gemeinsamen Beförderungsbedingungen des RMV
lautet: "§ 3 Verhalten der Fahrgäste (1) Fahrgäste haben sich bei
Benutzung der Betriebsanlagen, -einrichtungen und Fahrzeuge so zu verhalten,
wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre eigene Sicherheit und die
Rücksicht auf andere Personen erfordern. Den Anweisungen des Betriebspersonals
ist zu folgen. (2) Insbesondere ist es den Fahrgästen nicht
gestattet: ... 7. in den Verkehrsmitteln gem. § 1 (1) sowie auf den
Bahnsteigen, auch elektrische Zigaretten, zu rauchen, ..." Für viele Fahrgäste, insbesondere Familien mit
Kindern, ältere Menschen und Personen mit Atemwegserkrankungen, stellt dies
eine erhebliche Belastung dar. Auch die Attraktivität des ÖPNV leidet darunter.
Eine konsequente Beschilderung würde die Situation für alle Fahrgäste
verbessern und einen wichtigen Beitrag zum Gesundheitsschutz im öffentlichen
Nahverkehr leisten. Die vorgeschlagene Regelung trägt zum
Gesundheitsschutz im öffentlichen Raum bei. Sie entspricht der aktuellen
EU-Empfehlung und würde Frankfurt zu einer gesünderen, saubereren Stadt für
alle Bürgerinnen und Bürger machen.