Reflexion
Erstellt:
Lesezeit: 3-5 Minuten
Verbundene Dokumente: 3
Nach dem Ableben von Bürgerinnen/Bürgern unverzüglich die im Melderegister eingetragene Glaubensgemeinschaft vor Ort informieren
S A C H S T A N D : Anregung an den Magistrat vom 03.09.2024, OM 5809 entstanden aus Vorlage: OF 1082/6 vom 19.08.2024 Betreff: Nach dem Ableben von Bürgerinnen/Bürgern unverzüglich die im Melderegister eingetragene Glaubensgemeinschaft vor Ort informieren Der Magistrat wird gebeten, generell nach dem Tod von Frankfurter Bürgerinnen und Bürgern unverzüglich die im Melderegister eingetragene Glaubensgemeinschaft vor Ort zu informieren. Begründung: In der Vergangenheit ist es des Öfteren vorgekommen, dass nach dem Tod von Bürgerinnen und Bürgern deren Angehörige nicht oder nicht rechtzeitig ermittelt werden konnten und/oder der Wunsch der Verstorbenen bezüglich der Art und des Ortes der Beisetzung unbekannt war. In diesen Fällen wären diese Informationen aber der Glaubensgemeinschaft vor Ort bekannt gewesen. Diese wurde aber häufig nicht informiert und erfuhr erst etliche Zeit nach der Bestattung vom Tod des ehemaligen Mitglieds der Religionsgemeinschaft. Hierdurch wurden die Wünsche der Verstorbenen nach Art der Bestattung, Ort der Bestattung und der Bestattungszeremonie nicht erfüllt. So berichtete der katholische Pfarrer aus Nied den Ortsbeiratsmitgliedern von einem jüngst verstorbenen Gemeindemitglied, nach dessen Tod die Stadt Frankfurt keine Angehörigen ermitteln konnte, seinen Leichnam nach einiger Zeit eingeäschert und geplant hatte, ihn außerhalb Frankfurts beizusetzen. Der katholischen Gemeinde waren aber Angehörige des Verstorbenen in Frankfurt bekannt und auch sein Wunsch, im Grab seiner Eltern in Höchst erdbestattet zu werden. Die Gemeinde vor Ort wurde aber nicht informiert, obwohl im Melderegister beim Verstorbenen "rk" (römisch-katholisch) eingetragen war. Sie erfuhr erst acht Tage später per Zufall vom Tod ihres Gemeindemitglieds. Zumindest die Beisetzung außerhalb Frankfurts konnte daraufhin noch verhindert und ein Wunsch des Verstorbenen erfüllt werden. Auch der Pfarrer von der evangelischen Kirche in Nied berichtete von ähnlichen Fällen aus der Vergangenheit. Durch ein unverzügliches Melden des Ablebens an die im Melderegister eingetragene Glaubensgemeinschaft vor Ort könnte dafür Sorge getragen werden, bei Unklarheit dem Wunsch der/des Verstorbenen besser Rechnung zu tragen. Gegebenenfalls könnte die Religionsgemeinschaft auch bei der Ermittlung von Angehörigen helfen. Die rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft ist bei allen Bürgern/Bürgerinnen, die das möchten, im Melderegister eingetragen. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 6 - Frankfurter Westen Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Stellungnahme des Magistrats vom 18.11.2024, ST 1959 Stellungnahme des Magistrats vom 02.06.2025, ST 874
Nach dem Ableben von Bürgerinnen/Bürgern die im Melderegister eingetragene Glaubensgemeinschaft vor Ort informieren
S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 02.06.2025, ST 874 Betreff: Nach dem Ableben von Bürgerinnen/Bürgern die im Melderegister eingetragene Glaubensgemeinschaft vor Ort informieren Tatsächlich werden die öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften in Frankfurt am Main bereits über das Ableben ihrer Mitglieder informiert. Die Datenübermittlung im Todesfall -sowie wie bei An- und Abmeldung- ist in § 16 der Hessischen Meldedatenübermittlungsverordnung verbindlich geregelt. Der entsprechende bundeseinheitliche Prozess erfolgt automatisiert und auf Grundlage des technischen Protokollstandards OSCI: Verstirbt eine Person, beurkundet das örtliche Standesamt den Sterbefall und informiert -über eine sogenannte XPersonenstand-Nachricht- die Meldebehörde am jeweiligen Hauptwohnsitz. Diese verarbeitet die Information im Melderegister und löst damit eine zweite automatisierte Nachricht (XMeld-Nachricht) an die jeweilige Religionsgemeinschaft aus. Konkret erfolgt der Versand in Frankfurt am Main entweder an den Evangelischen Regionalverband oder den Gesamtverband der katholischen Kirchengemeinden in Frankfurt. Durch diesen automatisierten Prozess erhalten die Kirchengemeinden bereits am zweiten Folgetag nach Beurkundung des Sterbefalls Kenntnis vom Tod ihres Mitglieds. Wie es -trotz dieses Prozesses- zu den bedauerlichen und vom Ortsbeirat beschriebenen Einzelfällen kommen konnte, war zunächst unklar. Zur Sachverhaltsaufklärung wurde daher ein Treffen zwischen den beteiligten städtischen Akteuren (Dezernatsbereiche V, VIII, IX, X) und Vertretern des Ortsbeirats sowie der betroffenen Kirchengemeinden organisiert. Dabei offenbarte sich, dass die Datenübermittlung grundsätzlich fehlerfrei erfolgt. Deutlich wurde aber, dass § 16 der Hessischen Meldedatenübermittlungsverordnung einen anderen Regelungszweck verfolgt. So wird die dort kodifizierte Meldekette erst durch die Beurkundung des Sterbefalls in Gang gesetzt. Zwischen dieser rechtlichen Feststellung und der ihr vorausgehenden Sterbefallanzeige können -aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen- mitunter Wochen oder Monate liegen. Der Prozess ist daher nicht in jedem Fall geeignet, die Glaubensgemeinschaften zeitnah bzw. rechtzeitig über das Ableben ihres Mitgliedes zu informieren. Der Ortsbeirat befindet sich aktuell noch mit anderen Akteuren -darunter die Landespolizei und das Oberlandesgericht Frankfurt- im Austausch. Ziel ist es, einen alternativen ad hoc-Meldeweg zu erschließen. Gegebenenfalls wird der Ortsbeirat nach Abschluss der Gespräche erneut an den Magistrat herantreten. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 03.09.2024, OM 5809 Anregung an den Magistrat vom 17.06.2025, OM 7110
Unverzügliche Information an Glaubensgemeinschaften über Todesfälle
S A C H S T A N D : Antrag vom 16.06.2025, OF 1255/6 Betreff: Unverzügliche Information an Glaubensgemeinschaften über Todesfälle Der Ortsbeirat wolle beschließen, der Magistrat wird gebeten, basierend auf den Ergebnissen des Treffens vom 06.03.2025 zwischen Stadt, städtischer Pietät, Vertretern der Kirchengemeinden im Frankfurter Westen und des Ortsbeirats, die bestehende Meldekette nach dem Tod eines Bürgers/Bürgerin zu optimieren und in Zukunft Verzögerungen bei der Information an die Glaubensgemeinschaften zu vermeiden. Insbesondere soll sichergestellt werden, dass das Bestattungsunternehmen oder das Ordnungsamt, das den Todesfall bearbeitet, die Glaubensgemeinschaften umgehend informiert. Hierdurch wird gewährleistet, dass Wünsche des Verstorbenen oder seiner Angehörigen bzw. Informationen zu Familienangehörigen, welche die Glaubensgemeinschaften haben, berücksichtigt werden. Zusätzlich weist der Ortsbeirat darauf hin, dass der letzte Absatz der ST 874 nicht korrekt ist, da kein Austausch mit der Landespolizei und dem Oberlandesgericht besteht. Begründung: Beim genannten Treffen am 06.03.2025 wurde mitgeteilt, dass für die Beisetzung Verstorbener bestimmte Fristen gelten. Es werden wohl im Rahmen der Informationskette die Glaubensgemeinschaften über den Tod der betreffenden Person benachrichtigt, aber der Prozess hierzu startet erst nach der amtlichen Beurkundung des Sterbefalls. D.h., erst nach amtlicher Beurkundung gehen die Informationen an die Glaubensgemeinschaften, Angehörigen und Nachlassgerichte etc. raus. Bis zur amtlichen Beurkundung kann allerdings eine längere Zeit vergehen, bis endlich die Informationskette in Gang gesetzt wird. Hierdurch kann es passieren, dass die verstorbene Person, wenn es schlecht läuft, durch das Ordnungsamt bereits bestattet ist und zwar unabhängig davon, ob Vermögen oder Angehörige vorhanden sind oder ob der Verstorbene Verfügungen auch in Bezug auf seine Beisetzung getroffen hat. Der Ortsbeirat fordert den Magistrat deshalb auf, Wege zu finden, um sicherzustellen, dass Verstorbene nach Möglichkeit gemäß ihrem letzten Willen beigesetzt werden und ihre Würde gewahrt bleibt. Antragsteller: CDU SPD Vertraulichkeit: Nein Beratung im Ortsbeirat: 6 Beratungsergebnisse: 40. Sitzung des OBR 6 am 17.06.2025, TO I, TOP 34 Beschluss: Anregung an den Magistrat OM 7110 2025 Die Vorlage OF 1255/6 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. Abstimmung: Einstimmige Annahme
Beratung im Ortsbeirat: 4
Analyse wird durchgeführt...
Bitte warten Sie einen Moment