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Unverzügliche Information an Glaubensgemeinschaften über Todesfälle

Vorlagentyp: OMOrtsbeirat 6
3 Stationen im Verfahren7 Sitzungen

Zusammenfassung

Die Anregung zielt darauf ab, die Informationskette für Glaubensgemeinschaften über Todesfälle in Frankfurt zu optimieren, um Verzögerungen zu vermeiden. Dies soll sicherstellen, dass die letzten Wünsche der Verstorbenen und deren Angehörigen respektiert werden.

Dies ist eine KI-generierte Zusammenfassung. Diese kann Fehler beinhalten.

Status nicht sicher bestimmbar

Diese Vorlage stammt aus der vorherigen Wahlperiode. Aus den vorhandenen Daten lässt sich nicht zuverlässig erkennen, ob der für § 21 maßgebliche Beschluss schon vorlag.Warum?

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Anregung

Der Magistrat wird gebeten, basierend auf den Ergebnissen des Treffens vom 06.03.2025 zwischen Vertreterinnen und Vertretern der Stadt Frankfurt, der städtischen Pietät, der Kirchengemeinden im Frankfurter Westen und des Ortsbeirats, die bestehende Meldekette nach dem Tod eines Bürgers/einer Bürgerin zu optimieren und in Zukunft Verzögerungen bei der Information an die Glaubensgemeinschaften zu vermeiden.

Insbesondere soll sichergestellt werden, dass das Bestattungsunternehmen oder d as zuständige Amt, das den Todesfall bearbeitet, die Glaubensgemeinschaften umgehend informiert. Dadurch wird gewährleistet, dass Wünsche des Verstorbenen oder seiner Angehörigen bzw. Informationen zu Familienangehörigen, welche die Glaubensgemeinschaften haben, berücksichtigt werden.

Zusätzlich weist der Ortsbeirat darauf hin, dass der letzte Absatz der Stellungnahme ST 874 nicht korrekt ist, da kein Austausch mit der Landespolizei und dem Oberlandesgericht besteht.

Begründung

Beim genannten Treffen am 06.03.2025 wurde mitgeteilt, dass für die Beisetzung Verstorbener bestimmte Fristen gelten. Es werden wohl im Rahmen der Informationskette die Glaubensgemeinschaften über den Tod der betreffenden Person benachrichtigt, aber der Prozess dazu startet erst nach der amtlichen Beurkundung des Sterbefalls. Das heißt, erst nach amtlicher Beurkundung gehen die Informationen an die Glaubensgemeinschaften, Angehörigen und Nachlassgerichte etc. raus.

Bis zur amtlichen Beurkundung kann allerdings eine längere Zeit vergehen, bis endlich die Informationskette in Gang gesetzt wird. Dadurch kann es passieren, dass die verstorbene Person, wenn es schlecht läuft, durch das zuständige Amt bereits bestattet ist und zwar unabhängig davon, ob Vermögen oder Angehörige vorhanden sind oder ob der Verstorbene Verfügungen auch in Bezug auf seine Beisetzung getroffen hat.

Der Ortsbeirat bittet den Magistrat deshalb, Wege zu finden, um sicherzustellen, dass Verstorbene nach Möglichkeit gemäß ihrem letzten Willen beigesetzt werden und ihre Würde gewahrt bleibt.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 2. Juni 2025STST 874Nach dem Ableben von Bürgerinnen/Bürgern die im Melderegister eingetragene Glaubensgemeinschaft vor Ort informierenStellungnahme
  2. 16. Juni 2025OFOF 1255/6Unverzügliche Information an Glaubensgemeinschaften über TodesfälleOrtsbeiratsantrag · FDP
  3. 17. Juni 2025Sie sind hier
    OMOM 7110Unverzügliche Information an Glaubensgemeinschaften über Todesfälle
    Direktanregung

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

OMDirektanregung an den Magistrat

Ein Handlungs- oder Prüfauftrag, den der Ortsbeirat ohne Umweg über die Stadtverordnetenversammlung direkt an den Magistrat richtet. Sie entsteht aus einem beschlossenen Ortsbeiratsantrag (OF). Der Magistrat prüft das Anliegen und antwortet mit einer Stellungnahme (ST).

  1. 1Ortsbeirat beschließt OF
  2. 2als Direktanregung an den Magistrat
  3. 3Magistrat prüft
  4. 4Stellungnahme (ST) zurück an den Ortsbeirat

Frist: 12 Wochen für den Bericht des Magistrats

Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf7 Beratungen
OBR 6
Sitzung 42 · 21.10.2025
TO I, TOP 5
Zur Kenntnis
a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

OBR 6
Sitzung 43 · 25.11.2025
TO I, TOP 5
Zur Kenntnis
a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

OBR 6
Sitzung 44 · 13.01.2026
TO I, TOP 6
Zur Kenntnis
a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

OBR 6
Sitzung 45 · 24.02.2026
TO I, TOP 5
Zur Kenntnis
a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

OBR 6
Sitzung 1 · 05.05.2026
TO I, TOP 12
Zur Kenntnis
a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

OBR 6
Sitzung 2 · 09.06.2026
TO I, TOP 6
Zur Kenntnis
a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

OBR 6
Sitzung 3 · 11.08.2026
TO I, TOP 5
Zur Kenntnis
a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

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