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Nach dem Ableben von Bürgerinnen/Bürgern die im Melderegister eingetragene Glaubensgemeinschaft vor Ort informieren

Vorlagentyp: STMagistrat
41 Wochen bis zur Antwort6 Stationen im Verfahren

Zusammenfassung

Der Magistrat informiert, dass die Religionsgemeinschaften in Frankfurt am Main bereits über das Ableben ihrer Mitglieder informiert werden. Der Prozess der Datenübermittlung ist automatisiert, jedoch kann es aufgrund rechtlicher oder tatsächlicher Gründe zu Verzögerungen kommen. Der Ortsbeirat sucht nach alternativen Meldewegen, um die Glaubensgemeinschaften zeitnah zu informieren.

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Stellungnahme des Magistrats

Tatsächlich werden die öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften in Frankfurt am Main bereits über das Ableben ihrer Mitglieder informiert.

Die Datenübermittlung im Todesfall -sowie wie bei An- und Abmeldung- ist in § 16 der Hessischen Meldedatenübermittlungsverordnung verbindlich geregelt.

Der entsprechende bundeseinheitliche Prozess erfolgt automatisiert und auf Grundlage des technischen Protokollstandards OSCI:

Verstirbt eine Person, beurkundet das örtliche Standesamt den Sterbefall und informiert -über eine sogenannte XPersonenstand-Nachricht- die Meldebehörde am jeweiligen Hauptwohnsitz.

Diese verarbeitet die Information im Melderegister und löst damit eine zweite automatisierte Nachricht (XMeld-Nachricht) an die jeweilige Religionsgemeinschaft aus. Konkret erfolgt der Versand in Frankfurt am Main entweder an den Evangelischen Regionalverband oder den Gesamtverband der katholischen Kirchengemeinden in Frankfurt. Durch diesen automatisierten Prozess erhalten die Kirchengemeinden bereits am zweiten Folgetag nach Beurkundung des Sterbefalls Kenntnis vom Tod ihres Mitglieds.

Wie es -trotz dieses Prozesses- zu den bedauerlichen und vom Ortsbeirat beschriebenen Einzelfällen kommen konnte, war zunächst unklar. Zur Sachverhaltsaufklärung wurde daher ein Treffen zwischen den beteiligten städtischen Akteuren (Dezernatsbereiche V, VIII, IX, X) und Vertretern des Ortsbeirats sowie der betroffenen Kirchengemeinden organisiert. Dabei offenbarte sich, dass die Datenübermittlung grundsätzlich fehlerfrei erfolgt. Deutlich wurde aber, dass § 16 der Hessischen Meldedatenübermittlungsverordnung einen anderen Regelungszweck verfolgt. So wird die dort kodifizierte Meldekette erst durch die Beurkundung des Sterbefalls in Gang gesetzt. Zwischen dieser rechtlichen Feststellung und der ihr vorausgehenden Sterbefallanzeige können -aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen- mitunter Wochen oder Monate liegen. Der Prozess ist daher nicht in jedem Fall geeignet, die Glaubensgemeinschaften zeitnah bzw. rechtzeitig über das Ableben ihres Mitgliedes zu informieren.

Der Ortsbeirat befindet sich aktuell noch mit anderen Akteuren -darunter die Landespolizei und das Oberlandesgericht Frankfurt- im Austausch. Ziel ist es, einen alternativen ad hoc-Meldeweg zu erschließen. Gegebenenfalls wird der Ortsbeirat nach Abschluss der Gespräche erneut an den Magistrat herantreten.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar. Nach der letzten Antwort wurde das Thema erneut aufgegriffen.

  1. 19. August 2024OFOF 1082/6Nach dem Ableben von Bürgern/Bürgerinnen unverzüglich die im Melderegister eingetragene Glaubensgemeinschaft vor Ort informierenOrtsbeiratsantrag · CDU, SPD
  2. 3. September 2024OMOM 5809Nach dem Ableben von Bürgerinnen/Bürgern unverzüglich die im Melderegister eingetragene Glaubensgemeinschaft vor Ort informierenDirektanregung
  3. 18. November 2024STST 1959Nach dem Ableben von Bürgerinnen/Bürgern die im Melderegister eingetragene Glaubensgemeinschaft vor Ort informierenStellungnahme
  4. 2. Juni 2025Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 41 Wochen
    STST 874Nach dem Ableben von Bürgerinnen/Bürgern die im Melderegister eingetragene Glaubensgemeinschaft vor Ort informieren
    Stellungnahme
  5. 16. Juni 2025OFOF 1255/6Unverzügliche Information an Glaubensgemeinschaften über TodesfälleOrtsbeiratsantrag · FDP
  6. 17. Juni 2025OMOM 7110Unverzügliche Information an Glaubensgemeinschaften über TodesfälleDirektanregung

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

STStellungnahme des Magistrats

Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.

  1. 1Antrag, Anregung oder Anfrage
  2. 2zuständiges Dezernat prüft
  3. 3Magistrat gibt Stellungnahme ab
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert

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