Nach dem Ableben von Bürgerinnen/Bürgern unverzüglich die im Melderegister eingetragene Glaubensgemeinschaft vor Ort informieren
Zusammenfassung
Der Magistrat wird gebeten, nach dem Tod von Frankfurter Bürgerinnen und Bürgern unverzüglich die im Melderegister eingetragene Glaubensgemeinschaft vor Ort zu informieren. Dies soll sicherstellen, dass die Wünsche der Verstorbenen bezüglich der Bestattung und der Angehörigen ermittelt werden können.
Dies ist eine KI-generierte Zusammenfassung. Diese kann Fehler beinhalten.
Wie es hier weitergeht? Sagen wir Ihnen.
Unabhängig. Kostenlos. Die wichtigen Entscheidungen landen direkt in Ihrem Postfach.
Thema Gesundheit und Soziales verfolgenAnregung
Der Magistrat wird gebeten, generell nach dem Tod von Frankfurter Bürgerinnen und Bürgern unverzüglich die im Melderegister eingetragene Glaubensgemeinschaft vor Ort zu informieren.
Begründung
In der Vergangenheit ist es des Öfteren vorgekommen, dass nach dem Tod von Bürgerinnen und Bürgern deren Angehörige nicht oder nicht rechtzeitig ermittelt werden konnten und/oder der Wunsch der Verstorbenen bezüglich der Art und des Ortes der Beisetzung unbekannt war. In diesen Fällen wären diese Informationen aber der Glaubensgemeinschaft vor Ort bekannt gewesen. Diese wurde aber häufig nicht informiert und erfuhr erst etliche Zeit nach der Bestattung vom Tod des ehemaligen Mitglieds der Religionsgemeinschaft. Hierdurch wurden die Wünsche der Verstorbenen nach Art der Bestattung, Ort der Bestattung und der Bestattungszeremonie nicht erfüllt. So berichtete der katholische Pfarrer aus Nied den Ortsbeiratsmitgliedern von einem jüngst verstorbenen Gemeindemitglied, nach dessen Tod die Stadt Frankfurt keine Angehörigen ermitteln konnte, seinen Leichnam nach einiger Zeit eingeäschert und geplant hatte, ihn außerhalb Frankfurts beizusetzen. Der katholischen Gemeinde waren aber Angehörige des Verstorbenen in Frankfurt bekannt und auch sein Wunsch, im Grab seiner Eltern in Höchst erdbestattet zu werden. Die Gemeinde vor Ort wurde aber nicht informiert, obwohl im Melderegister beim Verstorbenen "rk" (römisch-katholisch) eingetragen war. Sie erfuhr erst acht Tage später per Zufall vom Tod ihres Gemeindemitglieds. Zumindest die Beisetzung außerhalb Frankfurts konnte daraufhin noch verhindert und ein Wunsch des Verstorbenen erfüllt werden. Auch der Pfarrer von der evangelischen Kirche in Nied berichtete von ähnlichen Fällen aus der Vergangenheit. Durch ein unverzügliches Melden des Ablebens an die im Melderegister eingetragene Glaubensgemeinschaft vor Ort könnte dafür Sorge getragen werden, bei Unklarheit dem Wunsch der/des Verstorbenen besser Rechnung zu tragen. Gegebenenfalls könnte die Religionsgemeinschaft auch bei der Ermittlung von Angehörigen helfen. Die rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft ist bei allen Bürgern/Bürgerinnen, die das möchten, im Melderegister eingetragen.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 19. August 2024OFOF 1082/6Nach dem Ableben von Bürgern/Bürgerinnen unverzüglich die im Melderegister eingetragene Glaubensgemeinschaft vor Ort informierenOrtsbeiratsantrag · CDU, SPD
- 3. September 2024Sie sind hierOMOM 5809Nach dem Ableben von Bürgerinnen/Bürgern unverzüglich die im Melderegister eingetragene Glaubensgemeinschaft vor Ort informierenDirektanregung
- 18. November 2024STST 1959Nach dem Ableben von Bürgerinnen/Bürgern die im Melderegister eingetragene Glaubensgemeinschaft vor Ort informierenStellungnahme
- 2. Juni 2025Antwort des Magistrats · nach 41 WochenSTST 874Nach dem Ableben von Bürgerinnen/Bürgern die im Melderegister eingetragene Glaubensgemeinschaft vor Ort informierenStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Handlungs- oder Prüfauftrag, den der Ortsbeirat ohne Umweg über die Stadtverordnetenversammlung direkt an den Magistrat richtet. Sie entsteht aus einem beschlossenen Ortsbeiratsantrag (OF). Der Magistrat prüft das Anliegen und antwortet mit einer Stellungnahme (ST).
- 1Ortsbeirat beschließt OF
- 2als Direktanregung an den Magistrat
- 3Magistrat prüft
- 4Stellungnahme (ST) zurück an den Ortsbeirat
Frist: 12 Wochen für den Bericht des Magistrats