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Nach dem Ableben von Bürgern/Bürgerinnen unverzüglich die im Melderegister eingetragene Glaubensgemeinschaft vor Ort informieren

Vorlagentyp: OFCDUSPD
41 Wochen bis zur Antwort4 Stationen im Verfahren1 SitzungAngenommen

Zusammenfassung

Der Ortsbeirat schlägt vor, dass die Stadt Frankfurt nach dem Tod von Bürgern/Bürgerinnen unverzüglich die im Melderegister eingetragene Glaubensgemeinschaft vor Ort informiert. Dies soll sicherstellen, dass die Wünsche der Verstorbenen bezüglich der Bestattung und der Angehörigen besser berücksichtigt werden können.

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Thema Grünflächen, Wald und Friedhöfe verfolgen

Antrag

Der Ortsbeirat wolle beschließen, der Magistrat wird gebeten, die Stadt möge generell nach dem Tod von Frankfurter Bürgern/Bürgerinnen unverzüglich die im Melderegister eingetragene Glaubensgemeinschaft vor Ort informieren.

Begründung

In der Vergangenheit ist es des Öfteren vorgekommen, dass nach dem Tod von Bürgern/Bürgerinnen deren Angehörige nicht oder nicht rechtzeitig ermittelt werden konnten und/oder der Wunsch der Verstorbenen bezüglich der Art und des Ortes der Beisetzung unbekannt war. In diesen Fällen wären diese Informationen aber der Glaubensgemeinschaft vor Ort bekannt gewesen. Diese wurde aber häufig nicht informiert und erfuhr erst etliche Zeit nach der Bestattung vom Tod des ehemaligen Mitglieds der Religionsgemeinschaft. Hierdurch wurden die Wünsche der Verstorbenen nach Art der Bestattung, Ort der Bestattung und der Bestattungs-Zeremonie nicht erfüllt. So berichtete den beiden Antragstellern der katholische Pfarrer aus Nied von einem jüngst verstorbenen Gemeindemitglied, nach dessen Tod die Stadt Frankfurt keine Angehörigen ermitteln konnte, seinen Leichnam nach einiger Zeit eingeäschert und geplant hatte, ihn außerhalb Frankfurts beizusetzen. Der katholischen Gemeinde waren aber Angehörige des Verstorbenen in Frankfurt bekannt und auch sein Wunsch, im Grab seiner Eltern in Höchst erdbestattet zu werden. Die Gemeinde vor Ort wurde aber nicht informiert, obwohl im Melderegister beim Verstorbenen "rk" (römisch-katholisch) eingetragen war. Sie erfuhr erst 8 Tage später per Zufall vom Tod ihres Gemeindemitglieds. Zumindest die Beisetzung außerhalb Frankfurts konnte daraufhin noch verhindert und ein Wunsch des Verstorbenen erfüllt werden. Auch der Pfarrer von der evangelischen Kirche in Nied berichtete von ähnlichen Fällen aus der Vergangenheit. Durch ein unverzügliches Melden des Ablebens an die im Melderegister eingetragene Glaubensgemeinschaft vor Ort könnte dafür Sorge getragen werden, bei Unklarheit dem Wunsch der/des Verstorbenen besser Rechnung zu tragen. Ggf. könnte die Religionsgemeinschaft auch bei der Ermittlung von Angehörigen helfen. Die rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft ist bei allen Bürgern/Bürgerinnen, die das möchten, im Melderegister eingetragen.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 19. August 2024Sie sind hier
    OFOF 1082/6Nach dem Ableben von Bürgern/Bürgerinnen unverzüglich die im Melderegister eingetragene Glaubensgemeinschaft vor Ort informieren
    Ortsbeiratsantrag · CDU, SPD
  2. 3. September 2024OMOM 5809Nach dem Ableben von Bürgerinnen/Bürgern unverzüglich die im Melderegister eingetragene Glaubensgemeinschaft vor Ort informierenDirektanregung
  3. 18. November 2024STST 1959Nach dem Ableben von Bürgerinnen/Bürgern die im Melderegister eingetragene Glaubensgemeinschaft vor Ort informierenStellungnahme
  4. 2. Juni 2025Antwort des Magistrats · nach 41 WochenSTST 874Nach dem Ableben von Bürgerinnen/Bürgern die im Melderegister eingetragene Glaubensgemeinschaft vor Ort informierenStellungnahme

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

OFAntrag aus dem Ortsbeirat

Ein Antrag, den eine Fraktion in den Ortsbeirat einbringt. In der Ortsbeiratssitzung wird darüber beraten und abgestimmt. Wird er beschlossen, geht er — je nach Thema — als Anregung an die Stadtverordnetenversammlung (OA), als Direktanregung (OM) oder als Initiative (OI) weiter.

  1. 1Fraktion bringt Antrag ein
  2. 2Ortsbeirat berät & beschließt
  3. 3wird zu OA, OM, OI oder V
  4. 4Magistrat setzt um oder berichtet
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf1 Beratung
OBR 6
Sitzung 32 · 03.09.2024
TO I, TOP 28
Angenommen
Anregung an den Magistrat OM 5809 2024 Die Vorlage OF 1082/6 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

Mitdiskutieren

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