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Reflexion

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Feuerwerksverbotszonen um Reitställe und Tierheime

S A C H S T A N D : Antrag vom 04.01.2024, OF 995/5 Betreff: Feuerwerksverbotszonen um Reitställe und Tierheime Der Ortsbeirat 5 fordert den Magistrat auf sich dafür einzusetzen, dass in einem genügend großen Radius um Reitställe und Tierheime Feuerwerksverbotszonen eingerichtet werden. Begründung: Zum Schutz der durch Feuerwerk in Panik geratenden Tiere und besonders auch aus Brandschutzgründen ist es erforderlich, um Reitställe und Tierheime Feuerwerksverbotszonen einzurichten. Diese Verbotszonen gibt es bereits um Alten- Pflege- und Kinderheime, Krankenhäuser und Kirchen. Antragsteller: CDU SPD Vertraulichkeit: Nein Beratung im Ortsbeirat: 5 Beratungsergebnisse: 26. Sitzung des OBR 5 am 26.01.2024, TO I, TOP 36 Beschluss: Anregung an den Magistrat OM 5062 2024 Die Vorlage OF 995/5 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. Abstimmung: Einstimmige Annahme

Feuerwerksverbotszone um Reitställe und Tierheime

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 26.04.2024, ST 833 Betreff: Feuerwerksverbotszone um Reitställe und Tierheime Nach § 23 Absatz 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz ist das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen verboten. Bauartbedingt können hierunter bereits jetzt bestimmte Reitställe gezählt werden. Ein generelles Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände aller Art ist aufgrund der aktuellen Rechtslage nicht möglich. Nach § 24 Absatz 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz, wäre ergänzend zu den Einschränkungen des § 23, zu bestimmten Zeiten ein Verbot von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F 2 mit ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Gemeindeteilen möglich. Reitställe und Tierheime liegen überwiegend nicht in besonders dichtbesiedelten Gemeindeteilen. Die Überwachung des Feuerwerksverbots bei besonders geschützten Einrichtungen obliegt in erster Linie der Landespolizei. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 26.01.2024, OM 5062

Beratung im Ortsbeirat: 4