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Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA) zur Verfügung stellen
S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 14.08.2017, ST 1477 Betreff: Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA) zur Verfügung stellen Die Einsatzkriterien zu Lichtsignalanlagen sind nicht in den Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA) selbst, sondern im Einführungserlass "Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO); hier: § 37 Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA), Ausgabe 2015 " des Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung unter Punkt 3 (Ziele und Einsatzbereiche) beschrieben. Darin heißt es: "Mit Lichtzeichenanlagen dürfen keine zusätzlichen Gefahrenlagen geschaffen werden. Signalprogramme dürfen daher auch nicht als Ersatzmaßnahmen zur Umsetzung verkehrsplanerischer Ziele ausgerichtet werden. Die Signalprogramme sind infolgedessen grundsätzlich auf die tatsächliche Verkehrsnachfrage abzustimmen. Künstlich verkürzte Grünzeiten bzw. verlängerte Rotzeiten mit dem Ziel, unerwünschte Verkehrsströme durch erzwungene Rückstaubildung zu drosseln, stehen hierzu im Widerspruch. Sogenannte "Pförtnerampeln" kommen daher nur insoweit in Frage, als sie der Aufrechterhaltung des Verkehrsflusses im durch sie abgeschirmten Straßennetz im Rahmen eines abgestimmten Gesamtkonzepts dienen. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass die Leistungsfähigkeit bzw. Kapazität des abgeschirmten Straßennetzes ausgeschöpft wird. Diese darf demnach auch nicht anlässlich oder in Folge der Einrichtung einer Lichtzeichenanlage verringert werden. Eine über längere Zeiträume andauernde Sperrung eines Knotenpunktarms durch Lichtzeichenanlagen ist nicht zulässig." Der Magistrat hat in seiner Stellungnahme vom 03.02.2017, ST 241/17, zwar darauf hingewiesen, dass ein "Pförtnern" im Zulauf der Friedberger Landstraße zur Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit des Straßennetzes gemäß des o.g. Einführungserlass zulässig wäre. Tatsächlich wird in der Friedberger Landstraße aber keine Lichtsignalanlage als "Pförtnerampel" benutzt. Darauf wies der Magistrat bereits ausführlich in seiner Stellungnahme vom 13.01.2017, ST 133/17, hin. Der Erlass ist auf den 23.11.2015 datiert. Die temporäre provisorische Engstellen-signalisierung im Heiligenstockweg, um unerwünschten Schleichverkehr zu unterbinden, wurde im Zeitraum vor Einführung des Erlasses betrieben und somit noch nicht vom Ministerium untersagt. In der Stellungnahme des Magistrats ST 1089 vom 22.08.2016 wurde erläutert, warum nach Inkrafttreten des Erlasses des Ministeriums die dauerhafte Einrichtung einer Lichtsignalanlage bzw. ein erneuter Test unter anderen Rahmenbedingungen nicht mehr zulässig ist. Die RiLSA kann beim Straßenverkehrsamt eingesehen oder beim FGSV-Verlag (www.fgsv-verlag.de) erworben werden. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 25.04.2017, OM 1558 Antrag vom 21.08.2017, OF 357/10 Anregung an den Magistrat vom 22.08.2017, OM 2018
Widerspruch gegen den Erlass mit dem ministeriellen Verbot zur Aufstellung einer verkehrslenkenden Ampel am Heiligenstockweg
S A C H S T A N D : Antrag vom 21.08.2017, OF 357/10 Betreff: Widerspruch gegen den Erlass mit dem ministeriellen Verbot zur Aufstellung einer verkehrslenkenden Ampel am Heiligenstockweg Vorgang: ST 1477/17 In der Stellungnahme 1477 vom 14.08.2017 wird erläutert, dass weder die RiLSA (Richtlinien für Lichtsignalanlagen) noch die StVO die Einsatzkriterien für die Aufstellung einer verkehrslenkenden Ampel (Pförtnerampel) abschließend regeln. Ob Bürgerinnen und Bürger durch eine solche Ampel wirksam entlastet werden - wie am Heiligenstockweg nach dem versuchsweisen Aufstellen der dortigen Ampel geschehen - entscheidet demnach das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung ganz bürokratisch nach Wohlwollen im Rahmen eines ergänzenden Einführungserlasses. Dies steht im Widerspruch zum einstimmigen Beschluss des Ortsbeirats, am Heiligenstockweg nach der erfolgten Versuchsphase auf Dauer eine entsprechende Ampel (mit kleineren Verbesserungsvorschlägen) einzurichten. Außerdem bedeutet dies eine Ungleichbehandlung von Bürgerinnen und Bürgern, da die entsprechende Pförtnerampeleinrichtung am Bischofsweg in Sachsenhausen weiterhin bestehen darf. Dies vorausgeschickt wird der Magistrat gebeten, gegen den Einführungserlass mit dem jetzigen Wortlaut Einspruch einzulegen, damit die Bürgerinnen und Bürger auch in Berkersheim vor Schleichverkehr geschützt werden können. Antragsteller: SPD Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Stellungnahme des Magistrats vom 14.08.2017, ST 1477 Beratung im Ortsbeirat: 10 Beratungsergebnisse: 14. Sitzung des OBR 10 am 22.08.2017, TO I, TOP 36 Beschluss: Anregung an den Magistrat OM 2018 2017 Die Vorlage OF 357/10 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. Abstimmung: SPD, CDU, LINKE., BFF und FDP gegen GRÜNE (= Ablehnung)
Beratung im Ortsbeirat: 4
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