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Mehr Platz, mehr Sicherheit für die Lahnstraße zwischen der Krifteler Straße und der Schwalbacher Straße
S A C H S T A N D : Antrag vom 07.12.2020, OF 1533/1 Betreff: Mehr Platz, mehr Sicherheit für die Lahnstraße zwischen der Krifteler Straße und der Schwalbacher Straße Der Ortsbeirat möge gemäß § 3 Absatz 10 GOOBR folgende Anregung an den Magistrat (OM) beschließen: Die Fahrbahnen der Lahnstraße sind in diesem Abschnitt ziemlich breit, trotzdem wird auf dem Gehweg geparkt. Dies hat zur Folge, dass Fußgehende auf die Straße ausweichen müssen. Die vorangestellt, wird der Magistrat aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass: 1. Fahrzeuge im genannten Abschnitt ausschließlich im Straßenbereich und nicht mehr auf dem Gehweg zum Parken abgestellt werden können. 2. Behinderungen durch verkehrswidrig abgestellte Fahrzeuge regelmäßig geahndet werden. 3. Fahruntüchtige Fahrzeuge umgehend entfernt werden. Begründung: Das grundsätzlich verbotene Parken auf dem Gehweg gefährdet und behindert den Fußverkehr und stellt insbesondere für Kinder eine große Gefahr dar. Dabei spielt es kaum eine Rolle, ob das Gehwegparken durch eine Beschilderung "legalisiert" wurde oder nicht. In den meisten Fällen werden die Fahrzeuge so abgestellt, dass Fußgehende nicht genügend Platz haben. Vielmehr wird mehr darauf geachtet, dass die Fahrbahn durch das teilweise auf dem Gehweg abgestellte Fahrzeug nicht eingeengt wird. Markierungen - sofern überhaupt vorhanden - werden großzügig ignoriert. In den Verwaltungsvorschriften (VwV) der StVO steht seit der Fassung vom 17. Juli 2009 zum Zeichen 315: "Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt, die Gehwege und die darunter liegenden Leitungen durch die parkenden Fahrzeuge nicht beschädigt werden können und der Zugang zu Leitungen nicht beeinträchtigt werden kann." Nach den gültigen Straßenbau-Richtlinien muss ein solcher Gehweg(rest) mindestens 2,20 Meter breit sein. Diese Gehwegbreite ist im beschriebenem Abschnitt der Lahnstraße so gut wie gar nicht gegeben und offensichtlich waren oder sind der Behörde die einschlägigen Verwaltungsvorschriften zur StVO nicht immer gegenwärtig. Die Rückverlegung des Parkens auf die Straße trägt auch zur Verringerung der gefahrenen Geschwindigkeit bei, was ein weiterer Beitrag zur Sicherheit, der Lärmreduzierung und der Minderung von Luftschadstoffen im Wohnquartier bedeutet. Antragsteller: GRÜNE Vertraulichkeit: Nein Beratung im Ortsbeirat: 1 Beratungsergebnisse: 46. Sitzung des OBR 1 am 12.01.2021, TO I, TOP 23 Beschluss: Anregung an den Magistrat OM 7027 2021 Die Vorlage OF 1533/1 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. Abstimmung: Einstimmige Annahme
Mehr Platz, mehr Sicherheit für die Lahnstraße zwischen der Krifteler Straße und der Schwalbacher Straße
S A C H S T A N D : Anregung an den Magistrat vom 12.01.2021, OM 7027 entstanden aus Vorlage: OF 1533/1 vom 07.12.2020 Betreff: Mehr Platz, mehr Sicherheit für die Lahnstraße zwischen der Krifteler Straße und der Schwalbacher Straße Die Fahrbahnen der Lahnstraße sind in diesem Abschnitt ziemlich breit, trotzdem wird auf dem Gehweg geparkt. Dies hat zur Folge, dass zu Fuß Gehende auf die Straße ausweichen müssen. Dies vorangestellt, wird der Magistrat gebeten, dafür Sorge zu tragen, dass 1. Fahrzeuge im genannten Abschnitt ausschließlich im Straßenbereich und nicht mehr auf dem Gehweg zum Parken abgestellt werden können; 2. Behinderungen durch verkehrswidrig abgestellte Fahrzeuge regelmäßig geahndet werden; 3. fahruntüchtige Fahrzeuge umgehend entfernt werden. Begründung: Das grundsätzlich verbotene Parken auf dem Gehweg gefährdet und behindert den Fußverkehr und stellt insbesondere für Kinder eine große Gefahr dar. Dabei spielt es kaum eine Rolle, ob das Gehwegparken durch eine Beschilderung "legalisiert" wurde oder nicht. In den meisten Fällen werden die Fahrzeuge so abgestellt, dass zu Fuß Gehende nicht genügend Platz haben. Vielmehr wird mehr darauf geachtet, dass die Fahrbahn durch das teilweise auf dem Gehweg abgestellte Fahrzeug nicht eingeengt wird. Markierungen - sofern überhaupt vorhanden - werden großzügig ignoriert. In den Verwaltungsvorschriften (VwV) der StVO steht seit der Fassung vom 17. Juli 2009 zum Zeichen 315: "Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt, die Gehwege und die darunter liegenden Leitungen durch die parkenden Fahrzeuge nicht beschädigt werden können und der Zugang zu Leitungen nicht beeinträchtigt werden kann." Nach den gültigen Straßenbaurichtlinien muss ein solcher Gehweg (-rest) mindestens 2,20 Meter breit sein. Diese Gehwegbreite ist im beschriebenen Abschnitt der Lahnstraße so gut wie gar nicht gegeben, und offensichtlich waren oder sind der Behörde die einschlägigen Verwaltungsvorschriften zur StVO nicht immer gegenwärtig. Die Rückverlegung des Parkens auf die Straße trägt auch zur Verringerung der gefahrenen Geschwindigkeit bei, was ein weiterer Beitrag zur Sicherheit, der Lärmreduzierung und der Minderung von Luftschadstoffen im Wohnquartier bedeutet. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 1 Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Stellungnahme des Magistrats vom 30.04.2021, ST 950 Anregung an den Magistrat vom 06.09.2022, OM 2615 Aktenzeichen: 32 1
Beratung im Ortsbeirat: 4
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