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Beschluss der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main
S A C H S T A N D : Vortrag des Magistrats vom 02.09.2016, M 161 Betreff: Beschluss der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main Vorgang: l. Beschl. d. Stv.-V. vom 24.07.2014, § 4838 (M 112) 1. Die Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main sowie das aktualisierte Straßenverzeichnis als Bestandteil der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main werden zum 01.01.2017 beschlossen. 2. Der Magistrat wird beauftragt, das Weitere auch hinsichtlich der Veröffentlichung im Amtsblatt zu veranlassen. Begründung: A. Zielsetzung Beschlussfassung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main und des Straßenverzeichnisses Gebührenkalkulation und Kalkulationszeitraum: Die letzte der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorgelegte Gebührenkalkulation betraf die Jahre 2010 bis 2013. Für die Jahre 2014 und 2015 war in der Nachbetrachtung aufgrund des Hessischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) von einem jeweils einjährigen Gebührenkalkulationszeitraum auszugehen. Seinerzeit wurden für diese Jahre seitens der Verwaltung überschlägige Berechnungen vorgenommen, deren Ergebnisse zeigten, dass aufgrund des Sonderpostens für den Gebührenausgleich ein Ausgleich des Gebührenhaushaltes Straßenreinigung möglich war. Damit war die Gebührenkalkulation einschließlich des im Ergebnis berechneten Gebührensatzes in Höhe von 1,96 Euro je qm Reinigungsfläche weiterhin zutreffend. Für die Jahre 2014 und 2015 ergab sich somit kein besonderer Handlungsbedarf seitens der Verwaltung entsprechende Satzungsbeschlüsse herbeizuführen. Aufgrund der Rechtsänderung des KAG ́s in Bezug auf die Konkretisierung der Regelungen zu den Kalkulationszeiträumen und dem Ausgleich von Kostenüber- und unterdeckungen, die zum 01.01.2013 in Kraft trat, ist der Satzungsgeber zur Durchführung von Nachbetrachtungen der in der Vergangenheit liegenden Kalkulationszeiträume verpflichtet. Dies bedeutet, dass Nachkalkulationen mittels Betriebsabrechnungen unter Beachtung gebührenrechtlicher Aspekte und Bereinigung periodenfremder Einflüsse durchzuführen sind. Das KAG beinhaltet dazu folgende maßgebliche Regelung in § 10 Abs. 2 Sätze 6 und 7: "Der Ermittlung der Kosten kann ein mehrjähriger Kalkulationszeitraum zugrunde gelegt werden, der fünf Jahre nicht überschreiten soll. Kostenüberdeckungen, die sich am Ende dieses Zeitraumes ergeben, sind innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen, Kostenunterdeckungen sollen in diesem Zeitraum ausgeglichen werden." Weiter greift § 14 Abs. 2 KAG: "§ 10 Abs. 2 Satz 7 in der ab dem 01. Januar 2013 geltenden Fassung gilt auch für Kostenüberdeckungen und Kostenunterdeckungen, die vor dem Inkrafttreten des Art. 1 Nr. 9 (§10) dieses Gesetzes entstanden sind." Ein Ausgleich der gesetzlich geforderten Kostenüberdeckungen bzw. Kostenunterdeckungen hat insofern für den Kalkulationszeitraum 2010 bis 2013 sowie für die Jahre 2014 und 2015, die - wie bereits angeführt - rechtlich als einjährige Kalkulationszeiträume zu bewerten sind, durch den Satzungsgeber zu erfolgen. In der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben wurden rückwirkend für die Jahre 2010 bis 2015 Betriebsabrechnungen erstellt. Mit diesen erfolgten die gebührenrechtlichen Spitzabrechnungen des 20 %igen Kostenblocks für den Vorteil der Allgemeinheit sowie die Bereinigung periodenfremder Einflüsse durch z.B. Spitzabrechnung der wilden Müllablagerungen der Jahre 2008 bis 2012 im Jahr 2013 und der Kosten der Tierkörperbeseitigung. Die Ergebnisse daraus entfalten Wirkung auf den Sonderposten für den Gebührenausgleich. Die so ermittelten Kostenüberdeckungen (+) bzw. Kostenunterdeckungen (-) sind in dem Sonderposten für den Gebührenausgleich abzubilden und stellen sich wie folgt dar: 2010: + 936.962,27 Euro 2011: + 244.213,19 Euro 2012: + 49.703,59 Euro 2013: - 538.914,16 Euro 2014: - 937.341,53 Euro 2015: - 1.652.335,99 Euro Saldo: - 1.897.712,64 Euro Die Saldierung dieser festgestellten jahresbezogenen Kostenüberdeckungen und Kostenunterdeckungen zeigt ein negatives Ergebnis des Gebührenhaushaltes Straßenreinigung in Höhe von -1.897.712,64 Euro zum 31.12.2015 auf. Wie bereits ausgeführt, wirkt sich dieser Betrag auf den Sonderposten für den Gebührenausgleich aus, der somit nicht - wie in der Jahresrechnung 2015 ausgewiesen - über einen Bestand in Höhe von 555.503,79 Euro verfügt, sondern eine rechnerische Unterdeckung in Höhe von -1.897.712,64 Euro ausweisen muss. Mit der für das Jahr 2016 erstellten Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 1) kann der erforderliche Ausgleich der vorstehend ermittelten Über- bzw. Unterdeckungen aus dem Kalkulationszeitraum 2010 bis 2013 sowie der Jahre 2014 und 2015 mit dem Gesamtbetrag von -1.897.712,64 Euro vorgenommen werden. Die Gebührenbedarfsberechnung 2016 weist gleichzeitig aus, dass mit dem Ausgleich dieser Über- und Unterdeckungen die aktuell festgesetzte Straßenreinigungsabgabe in Höhe von 1,96 Euro je qm Reinigungsfläche für das Jahr 2016 weiterhin auskömmlich ist. Für die Jahre 2017 bis 2019 ist es ebenfalls erforderlich, eine Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 2) für die Erhebung der Straßenreinigungsgebühr der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Im Ergebnis der Gegenüberstellung der kalkulierten Erträge und Aufwendungen zeigt sich, dass die Höhe der derzeitigen Straßenreinigungsgebühr in Höhe von 1,96 Euro je qm Reinigungsfläche auch für den vorgesehenen dreijährigen Kalkulationszeitraum kostendeckend sein wird. Es wird daher vorgeschlagen, auf Basis der für die Jahre 2017 bis 2019 erstellten Gebührenbedarfsberechnungen unter Beibehaltung der derzeitigen Höhe der Straßenreinigungsabgabe von 1,96 Euro je qm, den Kalkulationszeitraum für die Straßenreinigungsgebühren auf die Zeit vom 01.01.2017 bis 31.12.2019 festzuschreiben. Es ist somit keine Satzungsänderung zu der in § 7 geregelten Höhe der Gebühr notwendig. Kostenanteil für das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung: Mit der 8. Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main vom 24.07.2014, § 4824, wurde der Kostenanteil für das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung mit Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung satzungsmäßig bestätigt. Dieser Satzungsbeschluss war aufgrund des Urteils des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes (VGH) vom 17.12.2013 erforderlich, denn dieser hatte die Heranziehung von Grundstückseigentümern zu Straßenreinigungsgebühren durch die Stadt Frankfurt am Main für die Jahre 2005 bis 2009 für rechtswidrig erklärt. Nach Auffassung des Senats war der Gebührensatz der Straßenreinigungssatzung unwirksam, weil es an einer nachvollziehbaren formellen Festlegung des Anteils für das sog. Allgemeininteresse an der Straßenreinigung fehlte. Die mittelbare Festlegung sei auch nicht dadurch erfolgt, dass bei der Festsetzung der streitigen Gebühren eine Kalkulation zugrunde gelegt worden sei, die einen Anteil des Allgemeininteresses von 20 % enthalten hatte (Aktenzeichen: 5 A 1343/11, 5 A 1399/11, 5 A 1402/11). In der Urteilsbegründung wurde darauf verwiesen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der auch der Senat folgte, es der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verbietet, Anlieger/innen ohne Einschränkung oder Ausgleich der vollen Straßenreinigungspflicht oder bei Erhebung von für die Straßenreinigung zu leistenden Abgaben der vollen Abgabenpflicht zu unterwerfen, wenn und soweit die Straßenreinigung auch dem Allgemeininteresse an sauberen Straßen dient. Wird also die Straßenreinigung in einer Gemeinde nicht allein für Anliegerstraßen und damit ausschließlich im besonderen Interesse der Anlieger/innen, sondern auch für Straßen, die nicht nur dem Anliegerverkehr dienen - d.h. für Straßen mit innerörtlichem oder überörtlichem Durchgangsverkehr - und damit zugleich im Interesse der übrigen Straßenbenutzer (sog. Allgemeininteresse) durchgeführt, dürfen diese Kosten, die der Befriedigung eines Allgemeininteresses dienen, nicht auf die Anlieger/innen umgelegt werden. Die Festlegung der Höhe des auf das Allgemeininteresse entfallenden Kostenanteils liegt dabei im Ermessen der Stadtverordnetenversammlung. In der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main fehlte es nach Auffassung des VGH an einer nachvollziehbaren Festlegung der Höhe des Kostenanteils für das Allgemeininteresse durch die Stadtverordnetenversammlung. Bei der Festlegung des nicht den Gebührenschuldnern und -schuldnerinnen aufzuerlegenden Kostenanteils besteht Ermessen der Stadt. Insoweit ist von der Stadtverordneten-versammlung zu entscheiden; die Übertragung der Entscheidung auf andere Gremien wäre unzulässig. Nachfolgend wird die Vorgehensweise zur Festlegung des nicht den Gebührenschuldnern und -schuldnerinnen aufzuerlegenden Kostenanteils dargelegt. Es ist ein Anteil zu bestimmen, der die Belastung der Gebührenschuldner und -schuldnerinnen auf den Vorteil begrenzt, der den von der gereinigten Straße erschlossenen Grundstücken nicht mehr zugemessen werden kann. Zunächst ist festzuhalten, dass derjenige Anteil der verkehrlichen Nutzung von Straßen, der nicht zum Ziel- und Quellverkehr einer von der Stadt gereinigten Straße zählt, nach der Rechtsprechung nur ein geringes Interesse an der gereinigten Straße haben kann. Daher ist auch in Straßen, die überwiegend dem innerörtlichen oder überörtlichen Durchgangsverkehr zu dienen bestimmt sind, der öffentliche Anteil im Verhältnis zu den Anteilen der Gebührenschuldner und -schuldnerinnen zwingend geringer anzusetzen. Es ist anerkannt, dass als eine Vorgehensweise differenzierte öffentliche Anteile je nach Verkehrsbedeutung der Straße bzw. von Straßengruppen festgelegt werden können. Die Stadt Frankfurt am Main verwendet jedoch schon seither einen einheitlichen Anteil, da ansonsten jeweils unterschiedliche Gebührensätze je nach Zugehörigkeit zu einer Straße mit einer bestimmten Verkehrsbedeutung festzusetzen wären, also ein einheitlicher Gebühren-satz für eine Reinigungsleistung unterschiedlich nicht nur nach der Häufigkeit der Reinigung, sondern auch nach der Lage der Straße bestimmt werden müsste. Der einheitliche Wert des öffentlichen Anteils mindert den Verwaltungsaufwand und die Gefahr, die Gebührenschuldner und -schuldnerinnen massiv zu verunsichern; es wird vorgeschlagen, diesen einheitlichen Wert auch weiterhin festzulegen. Dieser Wert ist allerdings nicht pauschal bestimmbar. Zwar hat der VGH Kassel in mehreren Entscheidungen ohne jede Prüfung einen Wert von 20 % anerkannt, z.B. Beschluss vom 15.03.2011 - 5 A 2151/09. Auch hat der frühere Vorsitzende Richter des Abgabensenats beim VGH Kassel, Dr. Lohmann, in Aufsätzen (HSGZ 1999, S. 82, 86) und Kommentarmeinungen (in Driehaus, Kommentar zum Kommunalabgabengesetz, § 6 RdNr 677) diesen Wert als ausreichend bezeichnet. Nach einer Übersicht bei Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 7. Auflage 2013, RdNr 353, sollen in Bayern, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt 10 % öffentlicher Anteil - allerdings als absolute Untergrenze bezeichnet - ausreichen. In Niedersachsen und Schleswig-Holstein sollen 15 % ausreichen. In Rheinland-Pfalz wird von der Rechtsprechung selbst für stark mit Durchgangsverkehr belastete Straßen ein Wert von 30 % für ausreichend erachtet, vgl. OVG Koblenz, Urteil v. 09.02.2006, 7 A 11037/05. Die allgemeine Rechtsmeinung geht davon aus, dass Straßengruppen, in jeder Kommune individuell, ins Verhältnis zueinander zu setzen sind. "Zunächst ist die Höhe des auf die einzelnen Straßengruppen (wie Anliegerstraßen, innerörtliche Straßen, überörtliche Straßen, Geschäftsstraßen, Fußgängerzonen) entfallenden öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung der Spannbreite innerhalb der einzelnen Gruppen und der Nutzungsintensität durch Nichtanlieger zu ermitteln,", vgl. Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 7. Auflage 2013, RdNr 354. Hat man das Allgemeininteresse für jede Straßengruppe festgelegt, sind die Straßengruppen ins Verhältnis zu setzen, wobei naturgemäß nur die von der öffentlichen Einrichtung auch gereinigten Anteile zu Grunde zu legen sind. Für Hessen ist dabei in der Rechtsprechung akzeptiert, dass die Zahl der Straßen und das sich daraus ergebende Verhältnis zueinander bereits ausreichen, um einen einheitlichen Satz des öffentlichen Anteils zu bestimmen. Das Allgemeininteresse an der Reinigung einer Straße ist grundsätzlich umso höher, je intensiver der Anteil ist, der nicht zum Ziel- und Quellverkehr der Straße zu rechnen ist. Zum Anliegerverkehr zählen demnach auch Besucher, Kunden, Dienstleister wie die Post, etc. Es wurden dazu wie rechtlich gefordert drei Gruppen gebildet: - In der Gruppe der Anliegerstraßen wurden zusammengefasst die Anliegerstraßen, Treppenwege und Plätze (ohne Straßenanteil) und die im Straßenverzeichnis enthaltenen Feldwege. - In der Gruppe der innerörtlichen Verbindungsstraßen als Straßen mit überwiegendem innerörtlichem Durchgangsverkehr wurden aufgenommen die Fußgängerzonen, die Verkehrsstraßen und die Sammelstraßen. - In der Gruppe der überörtlichen Straßen als Straßen mit überwiegend überörtlichem Durchgangsverkehr sind die von der Stadt gereinigten Fern- und Hauptverkehrsstraßen enthalten. Für die Gruppe der Anliegerstraßen hat sich in der Praxis und der rechtlichen Würdigung in Deutschland eine Größenordnung zwischen 5 % und 15 % öffentlichem Anteil herausgebildet. Aus Literatur und Rechtsprechung kann entnommen werden, dass für die Gruppe der innerörtlichen Verbindungsstraßen eine Bandbreite zwischen 15 % und 25 % besteht. Für Straßen mit überwiegend überörtlichem Durchgangsverkehr ist in der Rechtsprechung ein Wert von 30 % als öffentlicher Anteil akzeptiert. In Bezug auf die Rechtssicherheit wie auch zur Akzeptanz bei den Anliegern/innen sollte in der Gruppe der Anliegerstraßen sowie bei den innerörtlichen Verbindungsstraßen jeweils die Obergrenze der vorgefundenen akzeptierten Spannbreiten angesetzt werden. Dadurch kann in der generell von starkem Fußgänger- und Autoverkehr geprägten Verkehrslage eine möglichst weitgehende Entlastung angeboten und auf Akzeptanz gesetzt werden. Bei der Zuordnung der Straßen zu diesen Gruppen wird darauf hingewiesen, dass hierbei ebenfalls zu Gunsten der Gebührenschuldner und -schuldnerinnen generell die Sammelstraßen bereits zu den mit überwiegend innerörtlichem Durchgangsverkehr bestimmten Straßen gerechnet wurden. Dies erscheint angesichts der Größe und Verkehrsintensität der Stadt Frankfurt am Main angemessen. Ebenfalls wurden die Fußgängerzonen hier eingerechnet, da diese teilweise weitläufigen Bereiche in nicht geringem Maß touristisch genutzt und intensiv gereinigt werden. Für die Gruppe der Straßen mit überwiegender Nutzung durch den überörtlichen Durchgangsverkehr ist festzuhalten, dass angesichts der Situation der Stadt Frankfurt am Main als das hessische Oberzentrum es nur wenige Straßenbereiche geben kann, die einerseits durch die städtische Einrichtung gereinigt werden, andererseits überwiegend von solchen Verkehrsteilnehmern genutzt werden, die in Frankfurt am Main gar nichts erledigen, sondern nur durch diese Straßen durchfahren wollen. Dies muss auch für solche Lastwagen-verkehre gelten, die zur Vermeidung von LKW-Maut von Bundesautobahnen abfahren. Jedoch kann anerkannt werden, dass die Anlieger von Fern- und Hauptverkehrsstraßen diese rechtliche Einstufung und die tatsächliche Nutzung kaum überschauen können. Da hier auf Verkehrszählungen oder ähnlich individuelle Prüfungen verzichtet wurde, ist der Wert des öffentlichen Anteils für diese Gruppe auf 30 % festzulegen. Nach den Verhältnissen der Gruppen zueinander ergab sich rechnerisch als Grundlage für die am 24.07.2014 beschlossene 8. Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main ein Mittelwert von 19,45 % als einheitlicher öffentlicher Anteil. In der Satzung wurde deshalb der Wert des Vorteils für die Allgemeinheit auf 20 % festgesetzt. Dieser Kostenanteil unterliegt der regelmäßigen Prüfung auf Angemessenheit und wird stetig fortgeschrieben. Die Aktualisierung bzw. Fortschreibung der Datenbasis zur Bewertung der Straßen (Stand April 2016) hat in Bezug auf die in 2014 getroffene Festlegung des Vorteils der Allgemeinheit mit einem aufgerundeten Wert von 20 % keine Änderung ergeben. Nach den Verhältnissen der Straßenklassifizierung zueinander ergibt sich rechnerisch ein neuer Mittelwert von 19,39 % als einheitlicher öffentlicher Anteil. Der Kostenanteil des Vorteils der Allgemeinheit ist in Höhe von 20 % auch für die ab 01.01.2017 zu beschließende Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main durch die Stadtverordnetenversammlung zu bestätigen und gilt gleichzeitig für die Dauer des festzulegenden Kalkulationszeitraumes vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2019 für die Erhebung der Straßenreinigungsabgabe der Stadt Frankfurt am Main. Straßenverzeichnis: Das Straßenverzeichnis als Bestandteil der Satzung wurde aktualisiert. Bisher noch nicht enthaltene Straßen sind unter Festlegung der erforderlichen Reinigungsklassen hinzugefügt worden (siehe Anlage 3). Bei der Käthchen-Paulus-Straße hat sich die seitherige Straßenreinigungsklasse von Reinigungsklasse II auf Reinigungsklasse I geändert. Mehrere Straßen sind im Rahmen der 8. Änderungssatzung versehentlich nicht im Straßenverzeichnis enthalten gewesen, diese werden wieder aufgenommen. Dazu zählen in Reinigungsklasse I die Eller- und Schmidtbornstraße, die Schmiedgasse sowie die Schmittener Straße. In Reinigungsklasse II werden die Elkenbach-, Schmick- und Schmidtstraße wieder aufgeführt. Aus dem Straßenverzeichnis entfernte Straßen und Straßenzusätze (fett gedruckt) sind der Anlage 4 zu entnehmen. Aufgrund der Vielzahl der in den vergangenen Jahren beschlossenen Satzungsänderungen werden der Stadtverordnetenversammlung die Gesamtsatzung und das aktualisierte Straßenverzeichnis zur Beschlussfassung und Veröffentlichung vorgelegt. B. Alternativen Keine. Der Satzungsbeschluss dient der Rechtssicherheit, insbesondere dient er der Festlegung eines Kalkulationszeitraumes für die Straßenreinigungsabgabe und der Festschreibung des Prozentsatzes zur Höhe des Kostenanteils für den Reinigungsaufwand, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung entfällt. C. Lösung Beschlussfassung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main einschließlich des Straßenverzeichnisses als Bestandteil dieser Satzung durch die Stadtverordnetenversammlung. D. Finanzielle Auswirkungen Die aufgrund der durchgeführten Betriebsabrechnungen errechneten Unterdeckungen werden in der Gesamthöhe von 1.897.712,64 Euro im Jahr 2016 in die Gebührenbedarfsberechnung eingestellt und insoweit abgedeckt. Damit werden an den allgemeinen Haushalt insgesamt 1.897.712,64 Euro zurückgeführt. Zusätzlich ist der im Sonderposten für den Gebührenausgleich enthaltene Bestand von 555.503,79 Euro auszubuchen und ebenfalls an den allgemeinen Haushalt abzuführen. Anlage 1_Gebuehrenbedarfsberechnung_2016 (ca. 305 KB) Anlage 2_Gebuehrenbedarfsberechnung_2017-2019 (ca. 310 KB) Anlage 3_Neue_Strassen_im_StrVZ (ca. 481 KB) Anlage 4_Entfallene_Strasse_im_StrVZ (ca. 466 KB) Anlage 5_Satzung_Strassenreinigung_Frankfurt (ca. 83 KB) Anlage 6_Strassenverzeichnis_2017 (ca. 649 KB) Vertraulichkeit: Nein Nebenvorlage: Antrag vom 14.10.2016, OF 150/10 Antrag vom 17.10.2016, OF 190/5 dazugehörende Vorlage: Vortrag des Magistrats vom 09.02.2007, M 30 Vortrag des Magistrats vom 16.02.2009, M 32 Vortrag des Magistrats vom 19.10.2009, M 204 Vortrag des Magistrats vom 04.07.2014, M 112 Auskunftsersuchen vom 01.11.2016, V 219 Vortrag des Magistrats vom 12.08.2019, M 106 Vortrag des Magistrats vom 14.10.2022, M 169 Vortrag des Magistrats vom 06.10.2023, M 176 Zuständige Ausschüsse: Haupt- und Finanzausschuss Ausschuss für Umwelt und Sport Beratung im Ortsbeirat: 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16 Versandpaket: 07.09.2016 Beratungsergebnisse: 4. Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Sport am 29.09.2016, TO I, TOP 18 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 161 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD und LINKE.; FRAKTION (= Enthaltung) FDP (= Votum im Haupt- und Finanzausschuss) Sonstige Voten/Protokollerklärung: BFF (= Ablehnung) FRANKFURTER (= Annahme) 5. Sitzung des OBR 16 am 04.10.2016, TO I, TOP 27 Beschluss: Der Vorlage M 161 wird zugestimmt. Abstimmung: WBE, CDU, SPD, GRÜNE, LINKE. und FDP gegen BFF (= Ablehnung) 5. Sitzung des OBR 1 am 04.10.2016, TO I, TOP 34 Beschluss: Der Vorlage M 161 wird zugestimmt. Abstimmung: SPD, CDU, GRÜNE, LINKE., 1 FDP, BFF, PARTEI und fraktionslos gegen ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung) Herr Korte hat an der Abstimmung nicht teilgenommen. 5. Sitzung des OBR 4 am 04.10.2016, TO II, TOP 1 Beschluss: Der Vorlage M 161 wird zugestimmt. Abstimmung: SPD, GRÜNE, LINKE. und dFfm gegen CDU und ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung); FDP und BFF (= Enthaltung) 5. Sitzung des OBR 6 am 04.10.2016, TO I, TOP 44 Beschluss: Der Vorlage M 161 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 5. Sitzung des OBR 7 am 04.10.2016, TO II, TOP 1 Beschluss: Der Vorlage M 161 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 5. Sitzung des OBR 10 am 04.10.2016, TO I, TOP 51 Beschluss: a) Die Vorlage M 161 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. b) Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, die Vorlage ebenfalls zurückzustellen. Abstimmung: Einstimmige Annahme 5. Sitzung des OBR 13 am 04.10.2016, TO I, TOP 14 Beschluss: Der Vorlage M 161 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 5. Sitzung des OBR 8 am 06.10.2016, TO I, TOP 25 Beschluss: Der Vorlage M 161 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 5. Sitzung des OBR 3 am 06.10.2016, TO II, TOP 6 Beschluss: a) Die Vorlage M 161 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. b) Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, die Vorlage ebenfalls zurückzustellen. Abstimmung: Einstimmige Annahme 5. Sitzung des OBR 9 am 06.10.2016, TO I, TOP 22 Beschluss: a) Die Vorlage M 161 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. b) Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, die Vorlage ebenfalls zurückzustellen. Abstimmung: Einstimmige Annahme 5. Sitzung des OBR 12 am 07.10.2016, TO I, TOP 20 Beschluss: Der Vorlage M 161 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 5. Sitzung des OBR 15 am 07.10.2016, TO I, TOP 15 Beschluss: Der Vorlage M 161 wird zugestimmt. Abstimmung: CDU, SPD und GRÜNE gegen BFF und FDP (= Ablehnung) 5. Sitzung des OBR 5 am 07.10.2016, TO I, TOP 43 Beschluss: a) Die Vorlage M 161 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. b) Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, die Vorlage ebenfalls zurückzustellen. Abstimmung: Einstimmige Annahme 5. Sitzung des OBR 11 am 10.10.2016, TO II, TOP 2 Beschluss: Der Vorlage M 161 wird zugestimmt. Abstimmung: SPD, CDU, LINKE., GRÜNE und FDP gegen BFF (= Ablehnung) 5. Sitzung des OBR 14 am 10.10.2016, TO I, TOP 14 Beschluss: Der Vorlage M 161 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 5. Sitzung des OBR 2 am 10.10.2016, TO I, TOP 27 Beschluss: Der Vorlage M 161 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 5. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 11.10.2016, TO I, TOP 26 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 161 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP und FRANKFURTER gegen BFF (= Ablehnung); FRAKTION (= Enthaltung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung) 7. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 13.10.2016, TO II, TOP 22 Beschluss: Der Vorlage M 161 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP und FRANKFURTER gegen BFF und ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung); FRAKTION (= Enthaltung) 6. Sitzung des OBR 10 am 01.11.2016, TO I, TOP 24 Beschluss: Auskunftsersuchen V 219 2016 1. Der Vorlage M 161 wird zugestimmt. 2. Die Vorlage OF 150/10 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. Abstimmung: zu 1. Einstimmige Annahme zu 2. Einstimmige Annahme 6. Sitzung des OBR 9 am 03.11.2016, TO I, TOP 7 Beschluss: Die Vorlage M 161 dient zur Kenntnis. Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, FDP und LINKE. gegen BFF (= Zurückweisung) 6. Sitzung des OBR 5 am 04.11.2016, TO I, TOP 16 Beschluss: Anregung an den Magistrat OM 854 2016 1. Der Vorlage M 161 wird unter Hinweis auf OM 854 zugestimmt. 2. Die Vorlage OF 190/5 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. Abstimmung: zu 1. Einstimmige Annahme zu 2. Einstimmige Annahme 6. Sitzung des OBR 3 am 10.11.2016, TO II, TOP 2 Beschluss: Der Vorlage M 161 wird zugestimmt. Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD und LINKE. gegen ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung) bei Enthaltung FDP und BFF Beschlussausfertigung(en): § 630, 7. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 13.10.2016 Aktenzeichen: 79 4
Beratung im Ortsbeirat: 4
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