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Vorlagentyp: M ID: M_190_2024 Erstellt: 16.12.2024 Aktualisiert: 07.07.2025

Parser Lab: Bestellung eines Erbbaurechts an einer Teilfläche von ca. 260 m2 aus dem Grundstück Flur 12, Flurstück 25/22, Gemarkung Oberrad

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Originaltext (PARLIS)

Quelle
⚠️ Betreff ⛔️ Vorgang ✅ Beschlussvorschlag ℹ️ Begründung ⛔️ Anlagen ⛔️ Beratungsergebnisse
S A C H S T A N D :
   Vortrag des Magistrats vom 16.12.2024, M
 190  Betreff:  Bestellung eines Erbbaurechts an einer
 Teilfläche von ca. 260 m2 aus dem Grundstück Flur 12, Flurstück 25/22,
 Gemarkung Oberrad      I. Dem Abschluss eines
 Erbbauvertrages auf folgender Grundlage wird zugestimmt:      Erbbauberechtigte:   Frau Brigitta Döring, geb.
 Mirschel, geb. am 02.08.1953, wohnhaft Offenbacher Landstraße 322a, 60599 Frankfurt am Main 
     

    

Erbbaugrundstück: 
  Eine noch zu vermessende
   Teilfläche von ca. 260 m2  aus dem Grundstück der Gemarkung   Oberrad Flur
 12,           Flurstück   25/22 (Offenbacher
 Landstraße 322a) hält 604 m2.       Erbbauzweck:   Wohnerbbaurecht  
            Erbbauzeit:   42 Jahre   

          Erbbauzins:     5.915,00 € jährlich
 (vorläufig)                    Dieser Betrag ist auf der Basis   von
 2,5 % eines Bodenrichtwerts von 910,- €/m2 für das Erbbaugrundstück und
 eine Nutzung als Einfamilienhaus berechnet.               Rechts- und   Sachmängelhaftung:
    Das zu
 vermessende   Erbbaugrundstück wird so übergeben, wie es daliegt, ohne Haftung
 für offene   oder versteckte Sach- und Rechtsmängel, insbesondere für die
 Beschaffenheit   des Untergrundes und Art und Maß der Bebaubarkeit sowie für
 Altlasten   und/oder schädliche Bodenveränderungen gemäß
 Bundesbodenschutzgesetz   (BBodSchG), für Ansprüche nach dem
 Umwelt-Schadengesetz (USchadG) und   wasserrechtlichen Vorschriften, sowie für
 Nachbaransprüche jeder Art.                Erbbauzinsanpassungsklausel:
   Vereinbarung einer
 Wertsicherungsklausel (Anpassung des Erbbauzinses alle fünf Jahre nach der
 Entwicklung der Verbraucherpreise)               Vorkaufsrecht:     Der Stadt Frankfurt am Main   steht
 ein Vorkaufsrecht für jeden Fall der Veräußerung zu.   

           Besondere Bedingungen: 
    Sofern im Erbbaugrundstück Ver-   und
 Entsorgungsleitungen vorhanden sind, für die die Stadt zur Sicherung von
 Rechten bei Veräußerung verpflichtet ist, räumt die Erbbauberechtigte auf
 Verlangen der Träger dieser Einrichtungen zu deren Gunsten entgeltfrei
 beschränkte persönliche Dienstbarkeiten im Sinne der §§ 1090 ff. BGB zur
 Sicherung   des Anlagenfortbestands und -betriebes ein.  
            Anlieger- und
 Erschließungsbeiträge:    Erschließungsbeiträge im Sinne   des § 127 Abs. 1 und
 2 BauGB für Maßnahmen, die bis zum Tag der Beurkundung   dieses Vertrages
 bautechnisch abgeschlossen sind, trägt der   Grundstückseigentümer unabhängig
 vom Zeitpunkt des Entstehens der   Beitragsschuld. Erschließungsbeiträge für
 nach der Beurkundung   fertiggestellte Erschließungsmaßnahmen sowie Kosten,
 Beiträge nach dem   Kommunalabgabengesetz und den Kanalanschlussbeitrag trägt
 in jedem Fall die   Erbbauberechtige.                Kosten und Steuern:
  Sämtliche Kosten und
 Steuern des   Erbbauvertrages und seiner Durchführung, insbesondere die Kosten
 des Notars   und mit Vollzug im Grundbuch verbundene Kosten, sowie die
 Grunderwerbsteuer   trägt die Erbbauberechtigte. Dies gilt auch für alle
 Nachtragsverträge zum   Erbbauvertrag.               Verrechnung:  

Projektgruppe 31.08.Abwicklung
 von Grundstücksgeschäften, Kostengruppe 50, Erträge aus Erbbaurechten
    
  Es dient zur Kenntnis, dass das Erbbaugrundstück in
 einer Richtwertzone für Mehrfamilienhäuser liegt. Für die Berechnung der
 Erbbauzinses wurde der Bodenrichtwert für Einfamilienhäuser in Höhe von 910,-
 €/m2 in der Kochstraße herangezogen.   II. Es dient weiter zur Kenntnis, dass die Vergabe
 des Grundstücks im Erbbaurecht in Folge einer gemäß § 43 Abs. 3 GemHVO
 erforderlichen Vermögensanpassung zu einer Wertminderung in Höhe von 24.678,17
 € in der Vermögens- und Ergebnisrechnung führt.    III. Das Dezernat XI, Dezernat für Bildung,
 Immobilien und Neues Bauen, - Amt für Bau und Immobilien -, wird bevollmächtigt
 und beauftragt, die Vorlage zu vollziehen.     Begründung: A. Zielsetzung   Mit dem Gestattungsvertrag vom 16.04.2003 wurde die
 Nutzung einer Teilfläche von ca. 130 m2 des städtischen Grundstücks Gemarkung
 Oberrad Flur 12, Flurstück 25/22, Offenbacher Landstraße 322 a, als Grundstück
 für ein bereits erstelltes Behelfsheim gestattet. Mit dem 2. Nachtragsvertrag
 vom 19.04.2017 zu diesem Gestattungsvertrag wurde Frau Brigitte Döring
 Nutzungsberechtigte. Die vorhandenen Aufbauten befinden sich im Eigentum von
 Frau Döring. Die Liegenschaft ist stark sanierungsbedürftig. Um die
 Liegenschaft weiterhin einer Wohnnutzung zuzuführen, ist, unter
 Berücksichtigung der innenstädtischen Vorgaben und der Abwägung der
 wirtschaftlichen Betrachtungen, die Bestellung eines Erbbaurechts die
 sinnvollste Vergabeform. Hierdurch wird der/die künftige Erbbauberechtigte
 aufgrund genügend langer Laufzeit des Erbbaurechts die Möglichkeit haben, das
 Erbbaurecht mit einer Grundschuld zu belasten und die erforderlichen
 Sanierungsmaßnahmen zu finanzieren.     B. Alternativen   Durch einen Verkauf der Liegenschaft an die
 Nutzungsberechtigte könnte die wohnliche Nutzung ebenfalls gesichert werden,
 jedoch steht dies der Maßgabe entgegen, städtische Grundstücke nicht zu
 veräußern.   Als weitere Alternative käme ein
 Weiterführen des Gestattungsverhältnisses bei einer monatlichen
 Nutzungsentschädigung (inkl. Vorauszahlung für öffentliche Abgaben) in Höhe von
 256,00 € in Betracht. Dies wäre jedoch aus wirtschaftlichen Aspekten nicht
 im Sinne der Stadt. Auch ließe dies dem Berechtigten keine hinreichende
 Rechtssicherheit. So würde auch eine Sanierung nicht stattfinden, da eine
 Belastung nicht möglich ist. Eine Vergabe an Dritte scheidet hier ebenfalls
 aus, da sich das Gebäude im Eigentum der Vertragspartei der Stadt befindet und
 von dieser auch benutzt wird.     C. Lösung   Die Vergabe der o.g. Teilfläche in Erbbaurecht.
    D. Kosten   Keine   In einem Vergleich zwischen der hier vorgesehenen
 Erbbaurechtsbestellung, unter Berücksichtigung der vertraglich zu
 vereinbarenden Dynamisierung, und einem Verkauf zum angepassten Bodenrichtwert,
 ergibt sich bei Zugrundelegung eines mittleren Zinssatzes von 1,5 % über die
 Laufzeit ein prognostizierter Zinsvorteil für die Stadt in Höhe von 21.793,82
 €.     Anlage   1_Lageplaene   (ca.   366 KB)      Vertraulichkeit: Nein   Zuständige Ausschüsse:
             Ausschuss für
 Planen, Wohnen und Städtebau 
            Haupt- und
 Finanzausschuss   Beratung im Ortsbeirat: 5   Versandpaket:
 18.12.2024     Beratungsergebnisse:  32. Sitzung des
 Ausschusses für Planen, Wohnen und Städtebau am 21.01.2025, TO I, TOP
 16                           Bericht:    TO   II    
  Die Stadtverordnetenversammlung   wolle
 beschließen:      Der Vorlage M 190 wird in der
 vorgelegten Fassung zugestimmt.         Abstimmung:    
  GRÜNE, CDU, SPD, FDP, Linke,   AfD, Volt, FRAKTION
 und BFF-BIG; ÖkoLinX-ELF (= Enthaltung)        Sonstige Voten/Protokollerklärung:
  Gartenpartei und Stadtv. Yilmaz (= Ablehnung)    Stadtv. Dr. Schulz (=
 Annahme)     35. Sitzung des OBR 5
 am 24.01.2025, TO I, TOP 42                           Beschluss:        Der Vorlage M 190 wird   zugestimmt. 
       Abstimmung:    
  CDU, GRÜNE, SPD, FDP Linke und   BFF gegen AfD (=
 Ablehnung)      35. Sitzung des
 Haupt- und Finanzausschusses am 28.01.2025, TO II, TOP 12      
 
                  Bericht:    TO   II    
  Die Stadtverordnetenversammlung   wolle
 beschließen:      Der Vorlage M 190 wird in der
 vorgelegten Fassung zugestimmt.         Abstimmung:    
  GRÜNE, CDU, SPD, FDP, Linke,   AfD, Volt, FRAKTION
 und BFF-BIG; ÖkoLinX-ELF (= Enthaltung)      37. Sitzung der
 Stadtverordnetenversammlung am 30.01.2025, TO II, TOP 29      
 
                  Beschluss:        Der Vorlage M 190 wird in der   vorgelegten Fassung
 zugestimmt.         Abstimmung: 
     GRÜNE, CDU, SPD, FDP, Linke,   AfD, Volt, FRAKTION,
 BFF-BIG und Stadtv. Dr. Schulz gegen Gartenpartei und   Stadtv. Yilmaz (=
 Ablehnung); ÖkoLinX-ELF (= Enthaltung)      Beschlussausfertigung(en): 
§ 5698, 37. Sitzung
 der Stadtverordnetenversammlung vom 30.01.2025  Aktenzeichen: 23-21

Regex Feld-Check

  • Betreff Nicht im Original gefunden
  • Vorgang Fehlt
  • Beschlussvorschlag Passt zum Original
  • Begründung Vorhanden (Strukturiert)
  • Anlagen Fehlt
  • Beratungsergebnisse Fehlt

Betreff

Bestellung eines Erbbaurechts an einer Teilfläche von ca. 260 m2 aus dem Grundstück Flur 12, Flurstück 25/22, Gemarkung Oberrad I. Dem Abschluss eines Erbbauvertrages auf folgender Grundlage wird zugestimmt: Erbbauberechtigte: Frau Brigitta Döring, geb. Mirschel, geb. am 02.08.1953, wohnhaft Offenbacher Landstraße 322a, 60599 Frankfurt am Main Erbbaugrundstück: Eine noch zu vermessende Teilfläche von ca. 260 m2 aus dem Grundstück der Gemarkung Oberrad Flur 12, Flurstück 25/22 (Offenbacher Landstraße 322a) hält 604 m2. Erbbauzweck: Wohnerbbaurecht Erbbauzeit: 42 Jahre Erbbauzins: 5.915,00 € jährlich (vorläufig) Dieser Betrag ist auf der Basis von 2,5 % eines Bodenrichtwerts von 910,- €/m2 für das Erbbaugrundstück und eine Nutzung als Einfamilienhaus berechnet. Rechts- und Sachmängelhaftung: Das zu vermessende Erbbaugrundstück wird so übergeben, wie es daliegt, ohne Haftung für offene oder versteckte Sach- und Rechtsmängel, insbesondere für die Beschaffenheit des Untergrundes und Art und Maß der Bebaubarkeit sowie für Altlasten und/oder schädliche Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG), für Ansprüche nach dem Umwelt-Schadengesetz (USchadG) und wasserrechtlichen Vorschriften, sowie für Nachbaransprüche jeder Art. Erbbauzinsanpassungsklausel: Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel (Anpassung des Erbbauzinses alle fünf Jahre nach der Entwicklung der Verbraucherpreise) Vorkaufsrecht: Der Stadt Frankfurt am Main steht ein Vorkaufsrecht für jeden Fall der Veräußerung zu. Besondere Bedingungen: Sofern im Erbbaugrundstück Ver- und Entsorgungsleitungen vorhanden sind, für die die Stadt zur Sicherung von Rechten bei Veräußerung verpflichtet ist, räumt die Erbbauberechtigte auf Verlangen der Träger dieser Einrichtungen zu deren Gunsten entgeltfrei beschränkte persönliche Dienstbarkeiten im Sinne der §§ 1090 ff. BGB zur Sicherung des Anlagenfortbestands und -betriebes ein. Anlieger- und Erschließungsbeiträge: Erschließungsbeiträge im Sinne des § 127 Abs. 1 und 2 BauGB für Maßnahmen, die bis zum Tag der Beurkundung dieses Vertrages bautechnisch abgeschlossen sind, trägt der Grundstückseigentümer unabhängig vom Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld. Erschließungsbeiträge für nach der Beurkundung fertiggestellte Erschließungsmaßnahmen sowie Kosten, Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz und den Kanalanschlussbeitrag trägt in jedem Fall die Erbbauberechtige. Kosten und Steuern: Sämtliche Kosten und Steuern des Erbbauvertrages und seiner Durchführung, insbesondere die Kosten des Notars und mit Vollzug im Grundbuch verbundene Kosten, sowie die Grunderwerbsteuer trägt die Erbbauberechtigte. Dies gilt auch für alle Nachtragsverträge zum Erbbauvertrag. Verrechnung: Projektgruppe 31.08.Abwicklung von Grundstücksgeschäften, Kostengruppe 50, Erträge aus Erbbaurechten Es dient zur Kenntnis, dass das Erbbaugrundstück in einer Richtwertzone für Mehrfamilienhäuser liegt. Für die Berechnung der Erbbauzinses wurde der Bodenrichtwert für Einfamilienhäuser in Höhe von 910, €/m2 in der Kochstraße herangezogen. II. Es dient weiter zur Kenntnis, dass die Vergabe des Grundstücks im Erbbaurecht in Folge einer gemäß § 43 Abs. 3 GemHVO erforderlichen Vermögensanpassung zu einer Wertminderung in Höhe von 24.678,17 € in der Vermögens- und Ergebnisrechnung führt. III. Das Dezernat XI, Dezernat für Bildung, Immobilien und Neues Bauen, - Amt für Bau und Immobilien -, wird bevollmächtigt und beauftragt, die Vorlage zu vollziehen.

Beschlussvorschlag

I. Dem Abschluss eines Erbbauvertrages auf folgender Grundlage wird zugestimmt: Erbbauberechtigte: Frau Brigitta Döring, geb. Mirschel, geb. am 02.08.1953, wohnhaft Offenbacher Landstraße 322a, 60599 Frankfurt am Main Erbbaugrundstück: Eine noch zu vermessende Teilfläche von ca. 260 m2 aus dem Grundstück der Gemarkung Oberrad Flur 12, Flurstück 25/22 (Offenbacher Landstraße 322a) hält 604 m2. Erbbauzweck: Wohnerbbaurecht Erbbauzeit: 42 Jahre Erbbauzins: 5.915,00 € jährlich (vorläufig) Dieser Betrag ist auf der Basis von 2,5 % eines Bodenrichtwerts von 910,- €/m2 für das Erbbaugrundstück und eine Nutzung als Einfamilienhaus berechnet. Rechts- und Sachmängelhaftung: Das zu vermessende Erbbaugrundstück wird so übergeben, wie es daliegt, ohne Haftung für offene oder versteckte Sach- und Rechtsmängel, insbesondere für die Beschaffenheit des Untergrundes und Art und Maß der Bebaubarkeit sowie für Altlasten und/oder schädliche Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG), für Ansprüche nach dem Umwelt-Schadengesetz (USchadG) und wasserrechtlichen Vorschriften, sowie für Nachbaransprüche jeder Art. Erbbauzinsanpassungsklausel: Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel (Anpassung des Erbbauzinses alle fünf Jahre nach der Entwicklung der Verbraucherpreise) Vorkaufsrecht: Der Stadt Frankfurt am Main steht ein Vorkaufsrecht für jeden Fall der Veräußerung zu. Besondere Bedingungen: Sofern im Erbbaugrundstück Ver- und Entsorgungsleitungen vorhanden sind, für die die Stadt zur Sicherung von Rechten bei Veräußerung verpflichtet ist, räumt die Erbbauberechtigte auf Verlangen der Träger dieser Einrichtungen zu deren Gunsten entgeltfrei beschränkte persönliche Dienstbarkeiten im Sinne der §§ 1090 ff. BGB zur Sicherung des Anlagenfortbestands und -betriebes ein. Anlieger- und Erschließungsbeiträge: Erschließungsbeiträge im Sinne des § 127 Abs. 1 und 2 BauGB für Maßnahmen, die bis zum Tag der Beurkundung dieses Vertrages bautechnisch abgeschlossen sind, trägt der Grundstückseigentümer unabhängig vom Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld. Erschließungsbeiträge für nach der Beurkundung fertiggestellte Erschließungsmaßnahmen sowie Kosten, Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz und den Kanalanschlussbeitrag trägt in jedem Fall die Erbbauberechtige. Kosten und Steuern: Sämtliche Kosten und Steuern des Erbbauvertrages und seiner Durchführung, insbesondere die Kosten des Notars und mit Vollzug im Grundbuch verbundene Kosten, sowie die Grunderwerbsteuer trägt die Erbbauberechtigte. Dies gilt auch für alle Nachtragsverträge zum Erbbauvertrag. Verrechnung: Projektgruppe 31.08.Abwicklung von Grundstücksgeschäften, Kostengruppe 50, Erträge aus Erbbaurechten Es dient zur Kenntnis, dass das Erbbaugrundstück in einer Richtwertzone für Mehrfamilienhäuser liegt. Für die Berechnung der Erbbauzinses wurde der Bodenrichtwert für Einfamilienhäuser in Höhe von 910,- €/m2 in der Kochstraße herangezogen. II. Es dient weiter zur Kenntnis, dass die Vergabe des Grundstücks im Erbbaurecht in Folge einer gemäß § 43 Abs. 3 GemHVO erforderlichen Vermögensanpassung zu einer Wertminderung in Höhe von 24.678,17 € in der Vermögens- und Ergebnisrechnung führt. III. Das Dezernat XI, Dezernat für Bildung, Immobilien und Neues Bauen, - Amt für Bau und Immobilien -, wird bevollmächtigt und beauftragt, die Vorlage zu vollziehen.

Begründung

A. Zielsetzung

Mit dem Gestattungsvertrag vom 16.04.2003 wurde die Nutzung einer Teilfläche von ca. 130 m2 des städtischen Grundstücks Gemarkung Oberrad Flur 12, Flurstück 25/22, Offenbacher Landstraße 322 a, als Grundstück für ein bereits erstelltes Behelfsheim gestattet. Mit dem 2. Nachtragsvertrag vom 19.04.2017 zu diesem Gestattungsvertrag wurde Frau Brigitte Döring Nutzungsberechtigte. Die vorhandenen Aufbauten befinden sich im Eigentum von Frau Döring. Die Liegenschaft ist stark sanierungsbedürftig. Um die Liegenschaft weiterhin einer Wohnnutzung zuzuführen, ist, unter Berücksichtigung der innenstädtischen Vorgaben und der Abwägung der wirtschaftlichen Betrachtungen, die Bestellung eines Erbbaurechts die sinnvollste Vergabeform. Hierdurch wird der/die künftige Erbbauberechtigte aufgrund genügend langer Laufzeit des Erbbaurechts die Möglichkeit haben, das Erbbaurecht mit einer Grundschuld zu belasten und die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen zu finanzieren.

B. Alternativen

Durch einen Verkauf der Liegenschaft an die Nutzungsberechtigte könnte die wohnliche Nutzung ebenfalls gesichert werden, jedoch steht dies der Maßgabe entgegen, städtische Grundstücke nicht zu veräußern. Als weitere Alternative käme ein Weiterführen des Gestattungsverhältnisses bei einer monatlichen Nutzungsentschädigung (inkl. Vorauszahlung für öffentliche Abgaben) in Höhe von 256,00 € in Betracht. Dies wäre jedoch aus wirtschaftlichen Aspekten nicht im Sinne der Stadt. Auch ließe dies dem Berechtigten keine hinreichende Rechtssicherheit. So würde auch eine Sanierung nicht stattfinden, da eine Belastung nicht möglich ist. Eine Vergabe an Dritte scheidet hier ebenfalls aus, da sich das Gebäude im Eigentum der Vertragspartei der Stadt befindet und von dieser auch benutzt wird.

C. Lösung

Die Vergabe der o.g. Teilfläche in Erbbaurecht.

D. Kosten

Keine In einem Vergleich zwischen der hier vorgesehenen Erbbaurechtsbestellung, unter Berücksichtigung der vertraglich zu vereinbarenden Dynamisierung, und einem Verkauf zum angepassten Bodenrichtwert, ergibt sich bei Zugrundelegung eines mittleren Zinssatzes von 1,5 % über die Laufzeit ein prognostizierter Zinsvorteil für die Stadt in Höhe von 21.793,82 €. Anlage 1_Lageplaene (ca. 366 KB)

Vollständige Regex-Ausgabe (JSON)
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  "vorlagen_id": "M_190_2024",
  "proposal_text": "I. Dem Abschluss eines\n Erbbauvertrages auf folgender Grundlage wird zugestimmt:      Erbbauberechtigte:   Frau Brigitta Döring, geb.\n Mirschel, geb. am 02.08.1953, wohnhaft Offenbacher Landstraße 322a, 60599 Frankfurt am Main \n     \n\n    \n\nErbbaugrundstück: \n  Eine noch zu vermessende\n   Teilfläche von ca. 260 m2  aus dem Grundstück der Gemarkung   Oberrad Flur\n 12,           Flurstück   25/22 (Offenbacher\n Landstraße 322a) hält 604 m2.       Erbbauzweck:   Wohnerbbaurecht  \n            Erbbauzeit:   42 Jahre   \n\n          Erbbauzins:     5.915,00 € jährlich\n (vorläufig)                    Dieser Betrag ist auf der Basis   von\n 2,5 % eines Bodenrichtwerts von 910,- €/m2 für das Erbbaugrundstück und\n eine Nutzung als Einfamilienhaus berechnet.               Rechts- und   Sachmängelhaftung:\n    Das zu\n vermessende   Erbbaugrundstück wird so übergeben, wie es daliegt, ohne Haftung\n für offene   oder versteckte Sach- und Rechtsmängel, insbesondere für die\n Beschaffenheit   des Untergrundes und Art und Maß der Bebaubarkeit sowie für\n Altlasten   und/oder schädliche Bodenveränderungen gemäß\n Bundesbodenschutzgesetz   (BBodSchG), für Ansprüche nach dem\n Umwelt-Schadengesetz (USchadG) und   wasserrechtlichen Vorschriften, sowie für\n Nachbaransprüche jeder Art.                Erbbauzinsanpassungsklausel:\n   Vereinbarung einer\n Wertsicherungsklausel (Anpassung des Erbbauzinses alle fünf Jahre nach der\n Entwicklung der Verbraucherpreise)               Vorkaufsrecht:     Der Stadt Frankfurt am Main   steht\n ein Vorkaufsrecht für jeden Fall der Veräußerung zu.   \n\n           Besondere Bedingungen: \n    Sofern im Erbbaugrundstück Ver-   und\n Entsorgungsleitungen vorhanden sind, für die die Stadt zur Sicherung von\n Rechten bei Veräußerung verpflichtet ist, räumt die Erbbauberechtigte auf\n Verlangen der Träger dieser Einrichtungen zu deren Gunsten entgeltfrei\n beschränkte persönliche Dienstbarkeiten im Sinne der §§ 1090 ff. BGB zur\n Sicherung   des Anlagenfortbestands und -betriebes ein.  \n            Anlieger- und\n Erschließungsbeiträge:    Erschließungsbeiträge im Sinne   des § 127 Abs. 1 und\n 2 BauGB für Maßnahmen, die bis zum Tag der Beurkundung   dieses Vertrages\n bautechnisch abgeschlossen sind, trägt der   Grundstückseigentümer unabhängig\n vom Zeitpunkt des Entstehens der   Beitragsschuld. Erschließungsbeiträge für\n nach der Beurkundung   fertiggestellte Erschließungsmaßnahmen sowie Kosten,\n Beiträge nach dem   Kommunalabgabengesetz und den Kanalanschlussbeitrag trägt\n in jedem Fall die   Erbbauberechtige.                Kosten und Steuern:\n  Sämtliche Kosten und\n Steuern des   Erbbauvertrages und seiner Durchführung, insbesondere die Kosten\n des Notars   und mit Vollzug im Grundbuch verbundene Kosten, sowie die\n Grunderwerbsteuer   trägt die Erbbauberechtigte. Dies gilt auch für alle\n Nachtragsverträge zum   Erbbauvertrag.               Verrechnung:  \n\nProjektgruppe 31.08.Abwicklung\n von Grundstücksgeschäften, Kostengruppe 50, Erträge aus Erbbaurechten\n    \n  Es dient zur Kenntnis, dass das Erbbaugrundstück in\n einer Richtwertzone für Mehrfamilienhäuser liegt. Für die Berechnung der\n Erbbauzinses wurde der Bodenrichtwert für Einfamilienhäuser in Höhe von 910,-\n €/m2 in der Kochstraße herangezogen.   II. Es dient weiter zur Kenntnis, dass die Vergabe\n des Grundstücks im Erbbaurecht in Folge einer gemäß § 43 Abs. 3 GemHVO\n erforderlichen Vermögensanpassung zu einer Wertminderung in Höhe von 24.678,17\n € in der Vermögens- und Ergebnisrechnung führt.    III. Das Dezernat XI, Dezernat für Bildung,\n Immobilien und Neues Bauen, - Amt für Bau und Immobilien -, wird bevollmächtigt\n und beauftragt, die Vorlage zu vollziehen.",
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    "kosten": "Der Erbbauzins beträgt vorläufig 5.915,00 € jährlich.",
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    "betreff": "Not found",
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    " betreff": "Bestellung eines Erbbaurechts an einer Teilfläche von ca. 260 m2 aus dem Grundstück Flur 12, Flurstück 25/22, Gemarkung Oberrad",
    "m_number": "M 190",
    "abstimmung": "GRÜNE, CDU, SPD, FDP, Linke und BFF gegen AfD (= Ablehnung) 35. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 28.01.2025, TO II, TOP 12 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 190 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, Linke, AfD, Volt, FRAKTION und BFF-BIG; ÖkoLinX-ELF (= Enthaltung) 37. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 30.01.2025, TO II, TOP 29 Beschluss: Der Vorlage M 190 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, Linke, AfD, Volt, FRAKTION, BFF-BIG und Stadtv. Dr. Schulz gegen Gartenpartei und Stadtv. Yilmaz (= Ablehnung); ÖkoLinX-ELF (= Enthaltung)",
    "created_at": "2024-12-16T00:00:00Z",
    "foerderung": "",
    "begruendung": "A. Zielsetzung   Mit dem Gestattungsvertrag vom 16.04.2003 wurde die Nutzung einer Teilfläche von ca. 130 m2 des städtischen Grundstücks Gemarkung Oberrad Flur 12, Flurstück 25/22, Offenbacher Landstraße 322 a, als Grundstück für ein bereits erstelltes Behelfsheim gestattet. Mit dem 2. Nachtragsvertrag vom 19.04.2017 zu diesem Gestattungsvertrag wurde Frau Brigitte Döring Nutzungsberechtigte. Die vorhandenen Aufbauten befinden sich im Eigentum von Frau Döring. Die Liegenschaft ist stark sanierungsbedürftig. Um die Liegenschaft weiterhin einer Wohnnutzung zuzuführen, ist, unter Berücksichtigung der innenstädtischen Vorgaben und der Abwägung der wirtschaftlichen Betrachtungen, die Bestellung eines Erbbaurechts die sinnvollste Vergabeform. Hierdurch wird der/die künftige Erbbauberechtigte aufgrund genügend langer Laufzeit des Erbbaurechts die Möglichkeit haben, das Erbbaurecht mit einer Grundschuld zu belasten und die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen zu finanzieren.     B. Alternativen   Durch einen Verkauf der Liegenschaft an die Nutzungsberechtigte könnte die wohnliche Nutzung ebenfalls gesichert werden, jedoch steht dies der Maßgabe entgegen, städtische Grundstücke nicht zu veräußern.   Als weitere Alternative käme ein Weiterführen des Gestattungsverhältnisses bei einer monatlichen Nutzungsentschädigung (inkl. Vorauszahlung für öffentliche Abgaben) in Höhe von 256,00 € in Betracht. Dies wäre jedoch aus wirtschaftlichen Aspekten nicht im Sinne der Stadt. Auch ließe dies dem Berechtigten keine hinreichende Rechtssicherheit. So würde auch eine Sanierung nicht stattfinden, da eine Belastung nicht möglich ist. Eine Vergabe an Dritte scheidet hier ebenfalls aus, da sich das Gebäude im Eigentum der Vertragspartei der Stadt befindet und von dieser auch benutzt wird.     C. Lösung   Die Vergabe der o.g. Teilfläche in Erbbaurecht.    D. Kosten   Keine   In einem Vergleich zwischen der hier vorgesehenen Erbbaurechtsbestellung, unter Berücksichtigung der vertraglich zu vereinbarenden Dynamisierung, und einem Verkauf zum angepassten Bodenrichtwert, ergibt sich bei Zugrundelegung eines mittleren Zinssatzes von 1,5 % über die Laufzeit ein prognostizierter Zinsvorteil für die Stadt in Höhe von 21.793,82 €.",
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    "sachstand_text": "Vortrag des Magistrats vom 16.12.2024, M 190  Betreff:  Bestellung eines Erbbaurechts an einer Teilfläche von ca. 260 m2 aus dem Grundstück Flur 12, Flurstück 25/22, Gemarkung Oberrad      I. Dem Abschluss eines Erbbauvertrages auf folgender Grundlage wird zugestimmt:      Erbbauberechtigte:   Frau Brigitta Döring, geb. Mirschel, geb. am 02.08.1953, wohnhaft Offenbacher Landstraße 322a, 60599 Frankfurt am Main Erbbaugrundstück:  Eine noch zu vermessende Teilfläche von ca. 260 m2  aus dem Grundstück der Gemarkung   Oberrad Flur 12,           Flurstück   25/22 (Offenbacher Landstraße 322a) hält 604 m2.       Erbbauzweck:   Wohnerbbaurecht  Erbbauzeit:   42 Jahre   Erbbauzins:     5.915,00 € jährlich (vorläufig)                    Dieser Betrag ist auf der Basis   von 2,5 % eines Bodenrichtwerts von 910,- €/m2 für das Erbbaugrundstück und eine Nutzung als Einfamilienhaus berechnet.               Rechts- und   Sachmängelhaftung:    Das zu vermessende   Erbbaugrundstück wird so übergeben, wie es daliegt, ohne Haftung für offene   oder versteckte Sach- und Rechtsmängel, insbesondere für die Beschaffenheit   des Untergrundes und Art und Maß der Bebaubarkeit sowie für Altlasten   und/oder schädliche Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz   (BBodSchG), für Ansprüche nach dem Umwelt-Schadengesetz (USchadG) und   wasserrechtlichen Vorschriften, sowie für Nachbaransprüche jeder Art.                Erbbauzinsanpassungsklausel:   Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel (Anpassung des Erbbauzinses alle fünf Jahre nach der Entwicklung der Verbraucherpreise)               Vorkaufsrecht:     Der Stadt Frankfurt am Main   steht ein Vorkaufsrecht für jeden Fall der Veräußerung zu.           Besondere Bedingungen:    Sofern im Erbbaugrundstück Ver-   und Entsorgungsleitungen vorhanden sind, für die die Stadt zur Sicherung von Rechten bei Veräußerung verpflichtet ist, räumt die Erbbauberechtigte auf Verlangen der Träger dieser Einrichtungen zu deren Gunsten entgeltfrei beschränkte persönliche Dienstbarkeiten im Sinne der §§ 1090 ff. BGB zur Sicherung   des Anlagenfortbestands und -betriebes ein.  Anlieger- und Erschließungsbeiträge:    Erschließungsbeiträge im Sinne   des § 127 Abs. 1 und 2 BauGB für Maßnahmen, die bis zum Tag der Beurkundung   dieses Vertrages bautechnisch abgeschlossen sind, trägt der   Grundstückseigentümer unabhängig vom Zeitpunkt des Entstehens der   Beitragsschuld. Erschließungsbeiträge für nach der Beurkundung   fertiggestellte Erschließungsmaßnahmen sowie Kosten, Beiträge nach dem   Kommunalabgabengesetz und den Kanalanschlussbeitrag trägt in jedem Fall die   Erbbauberechtige.                Kosten und Steuern:  Sämtliche Kosten und Steuern des   Erbbauvertrages und seiner Durchführung, insbesondere die Kosten des Notars   und mit Vollzug im Grundbuch verbundene Kosten, sowie die Grunderwerbsteuer   trägt die Erbbauberechtigte. Dies gilt auch für alle Nachtragsverträge zum   Erbbauvertrag.",
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docETL Extraktion

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Der Erbbauzins beträgt vorläufig 5.915,00 € jährlich.
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betreff
Bestellung eines Erbbaurechts an einer Teilfläche von ca. 260 m2 aus dem Grundstück Flur 12, Flurstück 25/22, Gemarkung Oberrad
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M 190
abstimmung
GRÜNE, CDU, SPD, FDP, Linke und BFF gegen AfD (= Ablehnung) 35. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 28.01.2025, TO II, TOP 12 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 190 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, Linke, AfD, Volt, FRAKTION und BFF-BIG; ÖkoLinX-ELF (= Enthaltung) 37. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 30.01.2025, TO II, TOP 29 Beschluss: Der Vorlage M 190 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, Linke, AfD, Volt, FRAKTION, BFF-BIG und Stadtv. Dr. Schulz gegen Gartenpartei und Stadtv. Yilmaz (= Ablehnung); ÖkoLinX-ELF (= Enthaltung)
created_at
2024-12-16T00:00:00Z
begruendung
A. Zielsetzung Mit dem Gestattungsvertrag vom 16.04.2003 wurde die Nutzung einer Teilfläche von ca. 130 m2 des städtischen Grundstücks Gemarkung Oberrad Flur 12, Flurstück 25/22, Offenbacher Landstraße 322 a, als Grundstück für ein bereits erstelltes Behelfsheim gestattet. Mit dem 2. Nachtragsvertrag vom 19.04.2017 zu diesem Gestattungsvertrag wurde Frau Brigitte Döring Nutzungsberechtigte. Die vorhandenen Aufbauten befinden sich im Eigentum von Frau Döring. Die Liegenschaft ist stark sanierungsbedürftig. Um die Liegenschaft weiterhin einer Wohnnutzung zuzuführen, ist, unter Berücksichtigung der innenstädtischen Vorgaben und der Abwägung der wirtschaftlichen Betrachtungen, die Bestellung eines Erbbaurechts die sinnvollste Vergabeform. Hierdurch wird der/die künftige Erbbauberechtigte aufgrund genügend langer Laufzeit des Erbbaurechts die Möglichkeit haben, das Erbbaurecht mit einer Grundschuld zu belasten und die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen zu finanzieren. B. Alternativen Durch einen Verkauf der Liegenschaft an die Nutzungsberechtigte könnte die wohnliche Nutzung ebenfalls gesichert werden, jedoch steht dies der Maßgabe entgegen, städtische Grundstücke nicht zu veräußern. Als weitere Alternative käme ein Weiterführen des Gestattungsverhältnisses bei einer monatlichen Nutzungsentschädigung (inkl. Vorauszahlung für öffentliche Abgaben) in Höhe von 256,00 € in Betracht. Dies wäre jedoch aus wirtschaftlichen Aspekten nicht im Sinne der Stadt. Auch ließe dies dem Berechtigten keine hinreichende Rechtssicherheit. So würde auch eine Sanierung nicht stattfinden, da eine Belastung nicht möglich ist. Eine Vergabe an Dritte scheidet hier ebenfalls aus, da sich das Gebäude im Eigentum der Vertragspartei der Stadt befindet und von dieser auch benutzt wird. C. Lösung Die Vergabe der o.g. Teilfläche in Erbbaurecht. D. Kosten Keine In einem Vergleich zwischen der hier vorgesehenen Erbbaurechtsbestellung, unter Berücksichtigung der vertraglich zu vereinbarenden Dynamisierung, und einem Verkauf zum angepassten Bodenrichtwert, ergibt sich bei Zugrundelegung eines mittleren Zinssatzes von 1,5 % über die Laufzeit ein prognostizierter Zinsvorteil für die Stadt in Höhe von 21.793,82 €.
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16.12.2024
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Vortrag des Magistrats vom 16.12.2024, M 190 Betreff: Bestellung eines Erbbaurechts an einer Teilfläche von ca. 260 m2 aus dem Grundstück Flur 12, Flurstück 25/22, Gemarkung Oberrad I. Dem Abschluss eines Erbbauvertrages auf folgender Grundlage wird zugestimmt: Erbbauberechtigte: Frau Brigitta Döring, geb. Mirschel, geb. am 02.08.1953, wohnhaft Offenbacher Landstraße 322a, 60599 Frankfurt am Main Erbbaugrundstück: Eine noch zu vermessende Teilfläche von ca. 260 m2 aus dem Grundstück der Gemarkung Oberrad Flur 12, Flurstück 25/22 (Offenbacher Landstraße 322a) hält 604 m2. Erbbauzweck: Wohnerbbaurecht Erbbauzeit: 42 Jahre Erbbauzins: 5.915,00 € jährlich (vorläufig) Dieser Betrag ist auf der Basis von 2,5 % eines Bodenrichtwerts von 910,- €/m2 für das Erbbaugrundstück und eine Nutzung als Einfamilienhaus berechnet. Rechts- und Sachmängelhaftung: Das zu vermessende Erbbaugrundstück wird so übergeben, wie es daliegt, ohne Haftung für offene oder versteckte Sach- und Rechtsmängel, insbesondere für die Beschaffenheit des Untergrundes und Art und Maß der Bebaubarkeit sowie für Altlasten und/oder schädliche Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG), für Ansprüche nach dem Umwelt-Schadengesetz (USchadG) und wasserrechtlichen Vorschriften, sowie für Nachbaransprüche jeder Art. Erbbauzinsanpassungsklausel: Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel (Anpassung des Erbbauzinses alle fünf Jahre nach der Entwicklung der Verbraucherpreise) Vorkaufsrecht: Der Stadt Frankfurt am Main steht ein Vorkaufsrecht für jeden Fall der Veräußerung zu. Besondere Bedingungen: Sofern im Erbbaugrundstück Ver- und Entsorgungsleitungen vorhanden sind, für die die Stadt zur Sicherung von Rechten bei Veräußerung verpflichtet ist, räumt die Erbbauberechtigte auf Verlangen der Träger dieser Einrichtungen zu deren Gunsten entgeltfrei beschränkte persönliche Dienstbarkeiten im Sinne der §§ 1090 ff. BGB zur Sicherung des Anlagenfortbestands und -betriebes ein. Anlieger- und Erschließungsbeiträge: Erschließungsbeiträge im Sinne des § 127 Abs. 1 und 2 BauGB für Maßnahmen, die bis zum Tag der Beurkundung dieses Vertrages bautechnisch abgeschlossen sind, trägt der Grundstückseigentümer unabhängig vom Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld. Erschließungsbeiträge für nach der Beurkundung fertiggestellte Erschließungsmaßnahmen sowie Kosten, Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz und den Kanalanschlussbeitrag trägt in jedem Fall die Erbbauberechtige. Kosten und Steuern: Sämtliche Kosten und Steuern des Erbbauvertrages und seiner Durchführung, insbesondere die Kosten des Notars und mit Vollzug im Grundbuch verbundene Kosten, sowie die Grunderwerbsteuer trägt die Erbbauberechtigte. Dies gilt auch für alle Nachtragsverträge zum Erbbauvertrag.
beschluss_entwurf
Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 190 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.
voting_parties_for
[ "AfD" ]
beratungsergebnisse
32. Sitzung des Ausschusses für Planen, Wohnen und Städtebau am 21.01.2025, TO I, TOP 16 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 190 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.
committee_decisions
Im Haupt- und Finanzausschuss am 28.01.2025, TO II, TOP 12. Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 190 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.
voting_parties_abstain
[ "ÖkoLinX-ELF", "ÖkoLinX-ELF" ]
voting_parties_against
[ "GRÜNE", "CDU", "SPD", "FDP", "Linke", "BFF" ]
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