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Bestellung eines Erbbaurechts an einer Teilfläche von ca. 260 m2 aus dem Grundstück Flur 12, Flurstück 25/22, Gemarkung Oberrad

Lesezeit: 9 Minuten

S A C H S T A N D :

Vortrag des Magistrats vom 16.12.2024, M 190

Betreff: Bestellung eines Erbbaurechts an einer Teilfläche von ca. 260 m2 aus dem Grundstück Flur 12, Flurstück 25/22, Gemarkung Oberrad
I. Dem Abschluss eines Erbbauvertrages auf folgender Grundlage wird zugestimmt: Erbbauberechtigte: Frau Brigitta Döring, geb. Mirschel, geb. am 02.08.1953, wohnhaft Offenbacher Landstraße 322a, 60599 Frankfurt am Main Erbbaugrundstück: Eine noch zu vermessende Teilfläche von ca. 260 m2 aus dem Grundstück der Gemarkung Oberrad Flur 12, Flurstück 25/22 (Offenbacher Landstraße 322a) hält 604 m2. Erbbauzweck: Wohnerbbaurecht Erbbauzeit: 42 Jahre Erbbauzins: 5.915,00 € jährlich (vorläufig) Dieser Betrag ist auf der Basis von 2,5 % eines Bodenrichtwerts von 910,- €/m2 für das Erbbaugrundstück und eine Nutzung als Einfamilienhaus berechnet. Rechts- und Sachmängelhaftung: Das zu vermessende Erbbaugrundstück wird so übergeben, wie es daliegt, ohne Haftung für offene oder versteckte Sach- und Rechtsmängel, insbesondere für die Beschaffenheit des Untergrundes und Art und Maß der Bebaubarkeit sowie für Altlasten und/oder schädliche Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG), für Ansprüche nach dem Umwelt-Schadengesetz (USchadG) und wasserrechtlichen Vorschriften, sowie für Nachbaransprüche jeder Art. Erbbauzinsanpassungsklausel: Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel (Anpassung des Erbbauzinses alle fünf Jahre nach der Entwicklung der Verbraucherpreise) Vorkaufsrecht: Der Stadt Frankfurt am Main steht ein Vorkaufsrecht für jeden Fall der Veräußerung zu. Besondere Bedingungen: Sofern im Erbbaugrundstück Ver- und Entsorgungsleitungen vorhanden sind, für die die Stadt zur Sicherung von Rechten bei Veräußerung verpflichtet ist, räumt die Erbbauberechtigte auf Verlangen der Träger dieser Einrichtungen zu deren Gunsten entgeltfrei beschränkte persönliche Dienstbarkeiten im Sinne der §§ 1090 ff. BGB zur Sicherung des Anlagenfortbestands und -betriebes ein. Anlieger- und Erschließungsbeiträge: Erschließungsbeiträge im Sinne des § 127 Abs. 1 und 2 BauGB für Maßnahmen, die bis zum Tag der Beurkundung dieses Vertrages bautechnisch abgeschlossen sind, trägt der Grundstückseigentümer unabhängig vom Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld. Erschließungsbeiträge für nach der Beurkundung fertiggestellte Erschließungsmaßnahmen sowie Kosten, Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz und den Kanalanschlussbeitrag trägt in jedem Fall die Erbbauberechtige. Kosten und Steuern: Sämtliche Kosten und Steuern des Erbbauvertrages und seiner Durchführung, insbesondere die Kosten des Notars und mit Vollzug im Grundbuch verbundene Kosten, sowie die Grunderwerbsteuer trägt die Erbbauberechtigte. Dies gilt auch für alle Nachtragsverträge zum Erbbauvertrag. Verrechnung: Projektgruppe 31.08.Abwicklung von Grundstücksgeschäften, Kostengruppe 50, Erträge aus Erbbaurechten Es dient zur Kenntnis, dass das Erbbaugrundstück in einer Richtwertzone für Mehrfamilienhäuser liegt. Für die Berechnung der Erbbauzinses wurde der Bodenrichtwert für Einfamilienhäuser in Höhe von 910,- €/m2 in der Kochstraße herangezogen. II. Es dient weiter zur Kenntnis, dass die Vergabe des Grundstücks im Erbbaurecht in Folge einer gemäß § 43 Abs. 3 GemHVO erforderlichen Vermögensanpassung zu einer Wertminderung in Höhe von 24.678,17 € in der Vermögens- und Ergebnisrechnung führt. III. Das Dezernat XI, Dezernat für Bildung, Immobilien und Neues Bauen, - Amt für Bau und Immobilien -, wird bevollmächtigt und beauftragt, die Vorlage zu vollziehen.

Begründung:

A. Zielsetzung Mit dem Gestattungsvertrag vom 16.04.2003 wurde die Nutzung einer Teilfläche von ca. 130 m2 des städtischen Grundstücks Gemarkung Oberrad Flur 12, Flurstück 25/22, Offenbacher Landstraße 322 a, als Grundstück für ein bereits erstelltes Behelfsheim gestattet. Mit dem 2. Nachtragsvertrag vom 19.04.2017 zu diesem Gestattungsvertrag wurde Frau Brigitte Döring Nutzungsberechtigte. Die vorhandenen Aufbauten befinden sich im Eigentum von Frau Döring. Die Liegenschaft ist stark sanierungsbedürftig. Um die Liegenschaft weiterhin einer Wohnnutzung zuzuführen, ist, unter Berücksichtigung der innenstädtischen Vorgaben und der Abwägung der wirtschaftlichen Betrachtungen, die Bestellung eines Erbbaurechts die sinnvollste Vergabeform. Hierdurch wird der/die künftige Erbbauberechtigte aufgrund genügend langer Laufzeit des Erbbaurechts die Möglichkeit haben, das Erbbaurecht mit einer Grundschuld zu belasten und die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen zu finanzieren. B. Alternativen Durch einen Verkauf der Liegenschaft an die Nutzungsberechtigte könnte die wohnliche Nutzung ebenfalls gesichert werden, jedoch steht dies der Maßgabe entgegen, städtische Grundstücke nicht zu veräußern. Als weitere Alternative käme ein Weiterführen des Gestattungsverhältnisses bei einer monatlichen Nutzungsentschädigung (inkl. Vorauszahlung für öffentliche Abgaben) in Höhe von 256,00 € in Betracht. Dies wäre jedoch aus wirtschaftlichen Aspekten nicht im Sinne der Stadt. Auch ließe dies dem Berechtigten keine hinreichende Rechtssicherheit. So würde auch eine Sanierung nicht stattfinden, da eine Belastung nicht möglich ist. Eine Vergabe an Dritte scheidet hier ebenfalls aus, da sich das Gebäude im Eigentum der Vertragspartei der Stadt befindet und von dieser auch benutzt wird. C. Lösung Die Vergabe der o.g. Teilfläche in Erbbaurecht. D. Kosten Keine In einem Vergleich zwischen der hier vorgesehenen Erbbaurechtsbestellung, unter Berücksichtigung der vertraglich zu vereinbarenden Dynamisierung, und einem Verkauf zum angepassten Bodenrichtwert, ergibt sich bei Zugrundelegung eines mittleren Zinssatzes von 1,5 % über die Laufzeit ein prognostizierter Zinsvorteil für die Stadt in Höhe von 21.793,82 €. Anlage 1_Lageplaene (ca. 366 KB)
Zuständige Ausschüsse: Ausschuss für Planen, Wohnen und Städtebau Haupt- und Finanzausschuss
Beratung im Ortsbeirat: 5 Versandpaket: 18.12.2024

Beratungsergebnisse:

32. Sitzung des Ausschusses für Planen, Wohnen und Städtebau am 21.01.2025, TO I, TOP 16 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 190 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, Linke, AfD, Volt, FRAKTION und BFF-BIG; ÖkoLinX-ELF (= Enthaltung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: Gartenpartei und Stadtv. Yilmaz (= Ablehnung) Stadtv. Dr. Schulz (= Annahme) 35. Sitzung des OBR 5 am 24.01.2025, TO I, TOP 42 Beschluss: Der Vorlage M 190 wird zugestimmt. Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, FDP Linke und BFF gegen AfD (= Ablehnung) 35. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 28.01.2025, TO II, TOP 12 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 190 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, Linke, AfD, Volt, FRAKTION und BFF-BIG; ÖkoLinX-ELF (= Enthaltung) 37. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 30.01.2025, TO II, TOP 29 Beschluss: Der Vorlage M 190 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, Linke, AfD, Volt, FRAKTION, BFF-BIG und Stadtv. Dr. Schulz gegen Gartenpartei und Stadtv. Yilmaz (= Ablehnung); ÖkoLinX-ELF (= Enthaltung) Beschlussausfertigung(en): § 5698, 37. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 30.01.2025 Aktenzeichen: 23-21