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Fortsetzung der Lärmschutzwände an der Bahntrasse zugunsten der Pavillonanlage Länderweg und dem künftigen Standort des Gymnasiums Süd

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Der Magistrat versteht generell den Wunsch nach einer Fortsetzung der Lärmschutzwände. Diese fallen in die Zuständigkeit der Deutschen Bahn, die diesem Streckenabschnitt eine geringe Priorität bezüglich Lärmsanierungsmaßnahmen einräumt. Daher hat die Anregung aus Sicht des Magistrats kaum Aussichten auf eine Umsetzung in absehbarer Zeit. Auf Anfrage des Magistrats hat die DB mitgeteilt: "Voraussetzung für die Durchführung einer Lärmsanierungsmaßnahme ist, dass die entsprechende Strecke in die Gesamtkonzeption der Lärmsanierung des Bundes aufgenommen ist. Die operative Planung obliegt der DB Netz, die auch Zuwendungsempfänger der Bundesmittel ist. Bewilligungsbehörde für die Maßnahmen der Lärmsanierung ist das Eisenbahn-Bundesamt (EBA). Es entscheidet über entsprechende Förderanträge der DB Netz auf Grundlage der geltenden Bestimmungen. Die Gewährung von Zuwendungen steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel. Das EBA erlässt auch die Ausführungsbestimmungen zur Förderrichtlinie, die die Einzelheiten der Antragsprüfung und des Zuwendungsbescheids behandeln. Die Zuständigkeiten sind also klar geregelt und die DB kann demnach nicht autark entscheiden, wann und wo entsprechende Lärmsanierungsmaßnahmen durchgeführt werden: • Erstellung Gesamtkonzept, Förderrichtlinie => Bund (BMDV) • Planung/Antragstellung auf Grundlage Gesamtkonzept, Förderrichtlinie => DB Netz • Genehmigung/Finanzierung auf Grundlage Förderrichtlinie => EBA • Realisierung auf Grundlage EBA-Genehmigung => DB Netz Wenn die Entwurfsplanung zu einer Lärmschutzwand erfolgt ist, muss diese Planung abhängig von umweltrechtlichen Belangen und den Trägern öffentlicher Belange ggf. ein Planfest-stellungsverfahren durchlaufen. Für jedes Teilprojekt wird ein Antrag auf Zuwendung beim Eisenbahn-Bundesamt gestellt, dass dann auf Grundlage der Förderrichtlinie des Bundes entscheidet. Nun zum konkret angesprochenen Sachverhalt - Fortsetzung der Lärmsanierung entlang der Strecke Frankfurt (M) Süd - Offenbach (M) Hbf im Bereich Gerbermühlstraße/Strahlenberger Weg: Grundlage für das Lärmsanierungsprogramm ist die zuvor erwähnte "Richtlinie für die Förderung von Lärmsanierungsmaßnahmen an Schienenwegen des Bundes". Diese wurde zum

  1. Juli 2022 in überarbeiteter Fassung veröffentlicht. In dieser Richtlinie hat das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) Lärmpegel als Auslösewerte festgelegt. Voraussetzung für die Aufnahme von Ortslagen in das Programm ist die zu erwartende Überschreitung der Auslösewerte an Wohngebäuden in der Nacht. Dieser Auslösewert beträgt nun für Wohngebiete 54 Dezibel (A) (Messdruck des Schalldruckpegels zur Bestimmung von Geräuschpegeln). Dabei sind nur jene Wohngebäude für Lärmsanierungsmaßnahmen förderfähig, die vor dem Jahr 2015 errichtet wurden. Im Gesamtkonzept der Lärmsanierung werden die Ziele der Lärmsanierung vorgestellt und die Vorgaben für die Priorisierung der einzelnen Lärmsanierungsabschnitte gemäß der Förderrichtlinie festgelegt. Laut dem Gesamtkonzept werden die Streckenabschnitte bevorzugt saniert, bei denen die Lärmbelastung besonders hoch ist und an denen viele Anwohner betroffen sind. Die Lärmsanierung kann aktive und passive Schallschutzmaßnahmen enthalten. Insgesamt sind über 2.200 Ortsdurchfahrten in Deutschland Teil des Programms. Die Ortsdurchfahrt in Frankfurt-Sachsenhausen wurde damals nach der alten geltenden Richtlinie aktiv und passiv lärmsaniert. Die Ortsdurchfahrt Sachsenhausen befindet sich auf dem Streckenabschnitt Frankfurt (M) Süd - Offenbach (M) Hbf und ist aktuell in Anlage 3 zum Gesamtkonzept. Dieser wird erneut betrachtet. In dieser werden die noch zu bearbeitenden Abschnitte aufgelistet. Jeder Abschnitt erhält eine Priorisierungskennzahl (PKZ). Diese wird nach einer vom BMDV vorgegebenen Formel berechnet. Dabei werden unter anderem die derzeitige und zukünftige Lärmbelastung und die geschätzte Anzahl der betroffenen Anwohner berücksichtigt. Die PKZ gibt an, in welcher Abfolge die belasteten Abschnitte bearbeitet werden müssen. Da der Abschnitt mit einer PKZ von 61,856 eine im Vergleich zu anderen Abschnitten geringere Priorisierung aufweist, können wir aktuell noch nicht absehen, wann mit der Bearbeitung des Abschnittes begonnen wird. Zum Vergleich: die niedrigste PKZ hat einen Wert von 0,006 und die höchste PKZ von 233,
  2. Eine Abweichung von der Priorisierungsliste ist aufgrund der Gleichbehandlung aller zu sanierenden Ortschaften und Städte nicht möglich. Auf die Priorisierung und damit Einreihung des Lärmsanierungsbereiches in das Gesamtkonzept hat die DB Netz keinen Einfluss. Weitere Informationen zum Lärmsanierungsprogramm an Schienenwegen des Bundes sowie Einblick in das Gesamtkonzept und alle Anlagen zur Lärmsanierung erhalten Interessierte auf www.laermsanierung.deutschebahn.com oder auf den Seiten des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV).