Durchgangsverkehr An den Drei Hohen
Stellungnahme des Magistrats
Zu 1a) Gemäß den Verwaltungsvorschriften (VwV-StVO) zu den §§ 39 bis 43 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Randnummer 1 sollen die Verkehrszeichen (VZ) die allgemeinen Verkehrsvorschriften sinnvoll ergänzen. Das VZ 209-30 StVO mit der vorgeschriebenen Fahrtrichtung geradeaus soll gemäß StVO zur Erhöhung der Sicherheit aufgestellt werden. Dies wäre der Fall, wenn zum Beispiel die einmündende Straße wegen mangelnder Breite als Einbahnstraße ausgewiesen würde. Dieses Beispiel greift hier jedoch nicht, da keine Einbahnstraße vorliegt. Der Sicherheitsaspekt kommt im vorliegenden Fall, dieses VZ hier in einer Tempo-30-Zone aufzustellen, nicht zum Tragen. Hier sollen lediglich Verkehrsströme umgelenkt werden. Dafür ist das VZ jedoch nicht vorgesehen und widerspricht dem Gebot, die Verkehrsvorschriften sinnvoll zu ergänzen. Zumal eine Kontrolle des Verkehrsverhaltens der Auto Fahrenden, hier nicht rechts abzubiegen, nicht gewährleistet werden kann. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Huswertstraße als Vorfahrtstraße (abknickende Vorfahrt (VZ 1002-20 StVO Verlauf der Vorfahrtstraße)) ausgewiesen ist. Die Straße An den Drei Hohen ist somit in der Bedeutung untergeordnet. Dies ist auch durch die bauliche Ausgestaltung (Aufpflasterung / Anrampung des Einmündungsbereiches) noch einmal hervorgehoben. Die abknickende Vorfahrt ist gemäß den Verwaltungsvorschriften zur StVO nur anzuordnen, wenn der Fahrzeugverkehr in dieser Richtung erheblich stärker ist als in der Geradeausrichtung. Aus den oben genannten Gründen wird die Anordnung der vorgeschriebenen Fahrtrichtung Geradeaus abgelehnt. Zu 1b) Die Straße An den Drei Hohen wird für den Durchgangsverkehr mit dem VZ 250 StVO und dem Zusatzzeichen 1020-12 StVO (Radfahrer und Anlieger frei) gesperrt. Wie bereits beim Ortstermin erläutert wurde, sieht der Magistrat aus Gründen knapper personeller Ressourcen keine Möglichkeit, dieses Verbot zu überwachen, zumal der Begriff Anlieger sehr weitgefasst ist und eine Überprüfung nur schwer möglich ist. Zu 2) Da der Anregung zu 1a) nicht entsprochen wird, entfällt die Prüfung einer Einengung des Einfahrtsbereiches.