Nied: Bei Eigentümer/n der beiden Häuser in der Oeserstraße 28 und 28a auf Fertigstellung ihrer Häuser/Grundstücke einwirken
Zusammenfassung
Der Magistrat stellt fest, dass das Bauvorhaben in der Oeserstraße 28 und 28a gemäß der Hessischen Bauordnung abgeschlossen ist. Es gibt keine rechtlichen Möglichkeiten, um auf die Eigentümergemeinschaft bezüglich der Fertigstellung der Außenanlagen einzuwirken.
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Thema Stadtplanung verfolgenStellungnahme des Magistrats
Für das Bauvorhaben in der Oeserstraße 28 und 28a wurde dem Magistrat die abschließende Fertigstellung im Oktober 2021 angezeigt. Damit ist das Bauvorhaben nach den Regelungen der Hessischen Bauordnung abgeschlossen. Dem Magistrat sind keine nicht fertiggestellten Bauteile oder Bauabschnitte der Gebäude bekannt. Eine nicht hergestellte Gartenanlage hat keinen Einfluss auf die Fertigstellung des Bauvorhabens.
Die beiden Gebäude sind in Eigentumswohnungen aufgeteilt und im Besitz von ca. 40 Einzeleigentümern. Die Fertigstellung der Außenanlagen ist von der Eigentümergemeinschaft selbst zu veranlassen und zu finanzieren. Der Magistrat hat keine rechtlichen Möglichkeiten, um auf die Eigentümergemeinschaft einzuwirken.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 27. Januar 2025OFOF 1155/6Nied: Bei Eigentümer/n der beiden Häuser in der Oeserstraße 28 und 28a auf Fertigstellung ihrer Häuser/Grundstücke einwirkenOrtsbeiratsantrag · SPD, Linke
- 11. Februar 2025OMOM 6501Nied: Bei Eigentümer/n der beiden Häuser in der Oeserstraße 28 und 28a auf Fertigstellung ihrer Häuser/Grundstücke einwirkenDirektanregung
- 2. Juni 2025Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 18 WochenSTST 868Nied: Bei Eigentümer/n der beiden Häuser in der Oeserstraße 28 und 28a auf Fertigstellung ihrer Häuser/Grundstücke einwirkenStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab