Feuerwerksverbotszone um Reitställe und Tierheime
Zusammenfassung
Der Magistrat stellt fest, dass ein generelles Verbot für das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen aufgrund der aktuellen Rechtslage nicht möglich ist. Es wird jedoch auf bestehende Verbote in der Nähe von besonders schützenswerten Einrichtungen hingewiesen, während Reitställe und Tierheime überwiegend nicht in dichtbesiedelten Gebieten liegen.
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Thema Sicherheit verfolgenStellungnahme des Magistrats
Nach § 23 Absatz 1 der
- Verordnung zum Sprengstoffgesetz ist das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen verboten. Bauartbedingt können hierunter bereits jetzt bestimmte Reitställe gezählt werden. Ein generelles Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände aller Art ist aufgrund der aktuellen Rechtslage nicht möglich. Nach § 24 Absatz 2 der
- Verordnung zum Sprengstoffgesetz, wäre ergänzend zu den Einschränkungen des § 23, zu bestimmten Zeiten ein Verbot von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F 2 mit ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Gemeindeteilen möglich. Reitställe und Tierheime liegen überwiegend nicht in besonders dichtbesiedelten Gemeindeteilen. Die Überwachung des Feuerwerksverbots bei besonders geschützten Einrichtungen obliegt in erster Linie der Landespolizei.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 4. Januar 2024OFOF 995/5Feuerwerksverbotszonen um Reitställe und TierheimeOrtsbeiratsantrag · CDU, SPD
- 26. Januar 2024OMOM 5062Feuerwerksverbotszonen um Reitställe und TierheimeDirektanregung
- 26. April 2024Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 16 WochenSTST 833Feuerwerksverbotszone um Reitställe und TierheimeStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab