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Feuerwerksverbotszone um Reitställe und Tierheime

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Nach § 23 Absatz 1 der

  1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz ist das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen verboten. Bauartbedingt können hierunter bereits jetzt bestimmte Reitställe gezählt werden. Ein generelles Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände aller Art ist aufgrund der aktuellen Rechtslage nicht möglich. Nach § 24 Absatz 2 der
  2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz, wäre ergänzend zu den Einschränkungen des § 23, zu bestimmten Zeiten ein Verbot von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F 2 mit ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Gemeindeteilen möglich. Reitställe und Tierheime liegen überwiegend nicht in besonders dichtbesiedelten Gemeindeteilen. Die Überwachung des Feuerwerksverbots bei besonders geschützten Einrichtungen obliegt in erster Linie der Landespolizei.

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