Ensembleschutz für die Häuserzeile südliche Höllbergstraße zwischen Kurhessenstraße und Landgraf-Philipp-Straße
Stellungnahme des Magistrats
Der Magistrat -Stadtplanungsamt- erkennt den qualitativen Wert der Häuserzeile südliche Höllbergstraße zwischen Kurhessenstraße und Landgraf-Philipp-Straße an und befürwortet grundsätzlich dessen Erhalt. Allerdings bietet das Instrument einer Erhaltungssatzung nach § 172 (1) Nr. 1 BauGB zwar grundsätzlich die Möglichkeit das Ortsbild zu bewahren und die städtebauliche Struktur zu erhalten, die Gründe für die Erhaltung müssen aber ausdrücklich städtebaulicher Art sein. Für die betreffende Häuserzeile sieht das Stadtplanungsamt hierzu keine städtebauliche Implikation. Insofern ist das Instrument der Erhaltungssatzung deutlich vom Denkmalschutz zu unterscheiden, der den Erhalt baulicher Anlagen erwirken kann. Eine Erhaltungssatzung kann den Denkmalschutz daher nicht ersetzen und im jeweiligen Einzelfall den Abriss von Gebäuden nicht verhindern. Gemäß § 5 (2) des Hessischen Denkmalschutzgesetzes fällt die Inventarisation von Kulturdenkmalen in die Zuständigkeit des Landesamts für Denkmalpflege Hessen. Daher hat der Magistrat -Denkmalamt- die Anregung des Ortsbeirats entsprechend weitergeleitet. Als Ergebnis hat das Landesamt für Denkmalpflege mitgeteilt, dass die angefragte Häuserzeile aus Kapazitätsgründen erst im Rahmen der systematischen Überprüfung des Denkmalbestands in Eschersheim bearbeitet werden kann.