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Ensembleschutz für die Häuserzeile südliche Höllbergstraße zwischen Kurhessenstraße und Landgraf-Philipp-Straße

Lesezeit: 2 Minuten

Bisheriger Verlauf

28.09.2022

Antrag Ortsbeirat

Ensembleschutz für die Häuserzeile südliche Höllbergstraße zwischen Kurhessenstraße und Landgraf-Philipp-Straße

Details im PARLIS OF_338-9_2022
13.10.2022

Anregung Ortsbeirat

Ensembleschutz für die Häuserzeile südliche Höllbergstraße zwischen Kurhessenstraße und Landgraf-Philipp-Straße

Details im PARLIS OM_2910_2022
24.03.2023

Stellungnahme des Magistrats

Ensembleschutz für die Häuserzeile südliche Höllbergstraße zwischen Kurhessenstraße und Land-graf-Philipp-Straße

Details im PARLIS ST_747_2023

S A C H S T A N D :

Anregung an den Magistrat vom 13.10.2022, OM 2910 entstanden aus Vorlage: OF 338/9 vom 28.09.2022

Betreff: Ensembleschutz für die Häuserzeile südliche Höllbergstraße zwischen Kurhessenstraße und Landgraf-Philipp-Straße
Der Magistrat wird gebeten, zu prüfen und zu berichten, ob die Häuserzeile auf der südlichen Höllbergstraße zwischen Kurhessenstraße und Landgraf-Philipp-Straße unter Ensembleschutz gestellt werden kann.

Begründung:

Bei der genannten Häuserzeile handelt es sich um die letzte noch vollständig und weitgehend unverändert erhaltene Bebauung aus der Zeit vor dem 1. Weltkrieg. In der Umgebung sind zwar noch weitere Beispiele dieses für das Viertel typischen Baustils vorhanden, jedoch ist die genannte Zeile die letzte noch vollständig erhaltene. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 9dazugehörende Vorlage: Stellungnahme des Magistrats vom 24.03.2023, ST 747
Beratung im Ortsbeirat: 9

Beratungsergebnisse:

18. Sitzung des OBR 9 am 16.02.2023, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 19. Sitzung des OBR 9 am 16.03.2023, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme Aktenzeichen: 64-3