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Städtischen Wohnraum sanieren - preiswerte Mietwohnungen erhalten!

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

zu Punkt 1.: Gemäß den gesetzlichen Vorgaben des Baugesetzbuches (BauGB), insbesondere des § 89 BauGB, sind die im Vorkaufsrecht erworbenen Liegenschaften zu reprivatisieren. Dies gilt auch für das Gebäude Jordanstraße 3. zu Punkt 2: Die Verwaltung ist neben den erklärten städtischen Zielen, die Bodenwertentwicklung möglichst zu dämpfen und preiswerten Wohnraum zu erhalten gemäß der hessischen Gemeindeordnung dazu verpflichtet, Vermögensgegenstände wirtschaftlich zu verwalten. Daher legt das ABI bei Neuvermietungen die ortsübliche Vergleichsmiete gemäß Mietspiegel zugrunde. Ebenso sind die Milieuschutzsatzungen zu berücksichtigen. Insofern werden Umfang und Art der Sanierungen darauf abgestellt. Mit der Reprivatisierung verpflichtet das ABI den potentiellen Erwerber, sich den Milieuschutzsatzungszielen zu unterwerfen und wird bei konkurrierenden Angeboten dasjenige auswählen, das die Ziele im größten Umfang sicherstellt. Zu Punkt 3.: Die gesetzliche Grundlage für die Reprivatisierung der betroffenen Liegenschaften ist u. a. der § 89 BauGB. Der § 89 BauGB sieht vor, dass die Liegenschaft zunächst dem ursprünglichen Erwerber angeboten werden muss. Ein widersprüchliches Verfahren ist aus diesem Grund gesetzlich nicht möglich. Jedoch wird bei der Reprivatisierung - eine Vergabe im Erbbaurecht ist nach Abstimmung mit dem Rechtsamt möglich - darauf geachtet, dass sich der potentielle Erwerber den Zielen der Milieuschutzsatzung unterwirft. Zu Punkt 4.: Der § 89 BauGB sieht vor, dass die Liegenschaften weiten Kreisen der Bevölkerung zum Kauf angeboten werden müssen. Eine unmittelbare Übernahme durch eine kommunale Wohnungsbaugesellschaft ist daher gesetzlich ausgeschlossen. Eine Sanierung vor Veräußerung ist aufgrund der hierfür nicht vorhandenen Bauunterhaltungsmittel nicht vorgesehen. Zu Punkt 5.: Die Verwaltung prüft derzeit, ob GIMA oder Liegenschaftsfonds bei der Reprivatisierung unterstützen können. Die GIMA ist eine genossenschaftliche Vermittlungsagentur, die Vermarktungsobjekte primär an ihre Mitglieder vermittelt und hierfür auch eine - wenn auch geringe - Vermittlungsgebühr erhebt. Daher erscheint eine Reprivatisierung über die GIMA nach jetzigem Stand ausgeschlossen. zu Punkt 6.: Diese existiert bereits und heißt ABG Frankfurt Holding.

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