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Umbau/Abriss des Geschäftshauses Praunheimer Weg 1

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Das Planungsrecht auf dem o.g. Grundstück wird, wie in der Anregung OM 6448 zutreffend ausgeführt, durch den Bebauungsplan NW 103c geregelt. Als Art der baulichen Nutzung ist für das Grundstück Praunheimer Weg 1 ein Mischgebiet festgesetzt. Dementsprechend ist eine gastronomische Nutzung auf dem Grundstück allgemein zulässig und wird von Seiten des Magistrats weiterhin ausdrücklich begrüßt. Eine Festsetzung, welche die Unterbringung von Einzelhandel und Dienstleistung in Erdgeschossbereichen vorschreibt oder regelt, ist im o.g. Bebauungsplan nicht enthalten. Dies vorangestellt, beantwortet der Magistrat die Fragen des Ortsbeirats wie folgt: Zu Ziffer 1.: Der Magistrat wird die Bauherrschaft im Rahmen der Bauberatung über den Wunsch des Ortsbeirats informieren und eine Vorstellung des Bauvorhabens durch die Bauherrschaft im Ortsbeirat anregen. Die Bauherrschaft ist hierzu jedoch nicht verpflichtet. Zu Ziffer 2.: Entsprechend der Festsetzung als Mischgebiet ist auf dem Grundstück die Errichtung sowohl von Wohnungen als auch von nicht wesentlich störenden gewerblichen Betrieben sowie der übrigen Nutzungen gemäß § 6 Abs. 2 Nrn. 1 bis 7 Baunutzungsverordnung (BauNVO) zulässig, sofern gewährleistet wird, dass das Mischungsverhältnis gewahrt bleibt. Lediglich Vergnügungsstätten sind planungsrechtlich als Nutzung ausgeschlossen. Die Entscheidung, welche der hier zulässigen Nutzungsarten realisiert werden soll, liegt letztendlich bei der Bauherrschaft. Für eine Auflage, welche eine gastronomische Nutzung vorschreibt, gibt es keine Rechtsgrundlage. Auch sonst kann der Magistrat hier rechtlich keinen Einfluss nehmen. Zu Ziffer 3.: Die Bäume sind im Bebauungsplan nicht gesichert. Der Magistrat begrüßt jedoch den Erhalt der ortsbildprägenden Bäume und wird sich um den Erhalt der Kastanien bemühen. Es gilt im Übrigen die Baumschutzsatzung.

Verknüpfte Vorlagen