Bebauung "Schubert Park" im Wendelsweg/Sachsenhausen
Stellungnahme des Magistrats
Zu 1.): Insgesamt beträgt die Größe des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr. 847 - Rund um den Henninger Turm - ca. 27 ha. Der Bereich des "Schubert Parks", in dem die genannte Bebauung realisiert wurde, beträgt ca. 1,2 ha. Der Regelungsinhalt des Bebauungsplanes ist somit räumlich und inhaltlich deutlich größer gefasst. Von Festsetzungen eines Bebauungsplans kann befreit werden, wenn unter anderem die Abweichung städtebaulich vertretbar ist. Durch die angepasste Bebauung kann einerseits eine größere zusammenhängende Parkfläche umgesetzt und andererseits die Öffnung der historischen Parkanlage ermöglicht werden. Die Bauvorhaben im "Schubert Park" wurden in enger Abstimmung zwischen dem Stadtplanungsamt, dem Umweltamt, dem Denkmalamt und der Bauaufsicht genehmigt. Zu 2.): Durch den Magistrat wurde die Fällung von insgesamt 27 Bäumen auf dem Areal genehmigt. Die Genehmigung wurde mit der Auflage zur Nachpflanzung von 25 Laubbäumen erteilt. Zwei der gefällten Bäume waren bereits abgestorben und stehen nicht im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben, sondern wurden aus verkehrssicherungstechnischen Gründen gefällt. Eine Verpflichtung zur Nachpflanzung besteht für diese beiden Bäume nicht. Insgesamt wird die Parkanlage auf der Grundlage eines gartendenkmalpflegerischen Entwicklungskonzepts hergerichtet. Zu 3.): Bei der Bebauung des "Schubert Parks" entsteht kein geförderter Wohnraum. Der Bebauungsplan Nr. 847 - Rund um den Henninger Turm - setzt keine Anteile geförderten Wohnungsbaus fest. Der Magistrat hat somit keine rechtliche Grundlage um die Bauherrschaft zur Herstellung von gefördertem Wohnraum zu verpflichten. Zu 4.): In einem Städtebaulichen Vertrag wurden diverse Kostenbeteiligungen für Infrastrukturmaßnahmen vereinbart. Diese können aus vertragsrechtlicher Sicht nicht öffentlich gemacht werden. Aufgrund der erteilten Befreiungen wurde kein weiterer städtebaulicher Vertrag geschlossen. Im Erschließungsvertrag wurde jedoch festgehalten, dass für die Nutzung des Schubertschen Parks als öffentlich zugängliche Grünanlage Baulasten bzw. Grunddienstbarkeiten für die Nutzung durch die Allgemeinheit einzutragen sind.