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Verwendung der Stellplatzablösemittel

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Generell wird die Verwendung von Stellplatzablösemitteln durch die Hessische Bauordnung (§ 52 Absatz 7 HBO) geregelt. Die Finanzierung der genannten Maßnahmen ist demnach grundsätzlich möglich. In der Praxis ist eine genaue Zuteilung der Mittel auf die Bereiche Pkw-Stellplätze, Radverkehr und ÖPNV jedoch kaum umsetzbar. Die Finanzierung von Maßnahmen mit Stellplatzablösemitteln hängt auch davon ab, welche Maßnahmen sich in der konkretisierenden Planungsphase befinden und kurz vor der Umsetzung stehen. Dies wird durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung festgelegt. Hinzu kommt, dass Maßnahmen für den Radverkehr oder die Einrichtung von Stellplätzen ein vergleichsweise geringeres Investitionsvolumen erfordern als solche für den ÖPNV.

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