Barrierefreiheit an der Ladenzeile Seckbacher Landstraße 59 bis 63
Vorlagentyp: ST Magistrat
Stellungnahme des Magistrats
Der Magistrat hat nicht die Möglichkeit, den Gehweg im Bereich der Haus- und Ladenzugänge in der Seckbacher Landstraße 59-63 anzuheben. Die Stufen zu den Wohnhäusern sowie zu den Einzelhändlern haben eine Höhe von 13 bis 26 Zentimetern. Der Gehweg ist in diesem Abschnitt zwischen 3,0 und 4,2 Meter breit. Dies berücksichtigend, würde eine Anhebung des Gehweges auf Seite der Bebauung zu einer Querneigung des Gehweges von rund 8 Prozent führen. Gemäß den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) darf die zulässige maximale Querneigung allerdings lediglich 3,0 Prozent betragen. Eine Überschreitung dieses Gefälles wäre ein Verstoß gegen die Anforderungen der Barrierefreiheit im öffentlichen Raum.