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Finkenhofstraße zur Anliegerstraße umwidmen

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Verkehrsrechtlich wäre es zwar vor dem Hintergrund des unerwünschten Kfz-Durchgangsverkehrs möglich, die Finkenhofstraße als Anliegerstraße mit der Beschilderung Verkehrszeichen (VZ) 260 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) "Verbot für Krafträder, Kraftwagen oder mehrspurige Kraftfahrzeuge" und dem Zusatz-VZ 1020-30 StVO "Anlieger frei" auszuweisen. Radfahrer:innen könnten die Straße dann weiterhin nutzen. Erfahrungsgemäß würden sich mindestens Ortskundige nach einer Ausweisung als Anliegerstraße jedoch nicht in dem erhofften und erforderlichen Maß davon abhalten lassen, verbotswidrig durch die Finkenhofstraße zu fahren. Der notwendige hohe und stetige Kontrollaufwand zur wirksamen Durchsetzung einer solchen Regelung ist nicht leistbar, auch weil dafür für die Verkehrssicherheit notwendige Kontrolltätigkeiten hintangestellt werden müssten. Das Straßenverkehrsamt sieht daher grundsätzlich von solchen Regelungen ab, da sie aus vorstehend genannten Gründen im Verkehrsalltag kaum wirksam und damit auch unverhältnismäßig sind. Der Magistrat empfiehlt, die vom Ortsbeirat angesprochene Problematik im Rahmen der Erstellung eines Verkehrskonzeptes für das Gebiet um den Oeder Weg zu betrachten (OA 344).

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