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Zebrastreifen auf der Geleitsstraße vor der Kreuzung mit dem Hainer Weg errichten

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Wie bereits in der letzten Stellungnahme dargestellt, geschieht die Einrichtung eines Fußgängerüberweges (FGÜ) nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung VwV-StVO zu § 26 StVO und der Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ). Neben bestimmten örtlichen Voraussetzungen (2.2 R-FGÜ) müssen für die Anordnung eines FGÜ auch verkehrliche Voraussetzungen gegeben sein (2.3 R-FGÜ). Insbesondere kommt sie nur in Betracht, wenn eine Verkehrsstärke von 50-100 zu Fuß Gehenden und 200-300 Fahrzeugen je Stunde gemessen wird. (2.3 R-FGÜ, Tabelle 2). Da über die Geleitstraße im Bereich des Hainer Weges kein gesicherter Schulweg verläuft, kann hier kein geringerer Maßstab angesetzt werden. Um die Verkehrsstärke zu ermitteln, wurde eine Verkehrszählung beauftragt. Diese wurde am 07. November 2023 durchgeführt. Die Auswertung der Zählung ergab, dass die für die Anlage eines FGÜ erforderlichen Verkehrszahlen zu keinem Zeitpunkt erreicht wurden. Die höchste Fahrverkehrsstärke im Zeitraum einer Stunde lag bei 178 Fahrzeugen, die aus allen Verkehrsrichtungen die Geleitstraße im Bereich des Hainer Weges passierten. Der Anregung kann aus den genannten Gründen nicht entsprochen werden.