Schutz der Anwohnerinnen und Anwohner nach Öffnung der Verbindung Victor Gollancz Weg/Anne Frank Straße für Pkws
Stellungnahme des Magistrats
Voraussetzung für die Anordnung eines verkehrsberuhigten Bereichs ist, dass die Straße nur von sehr geringem Verkehr frequentiert wird und über eine überwiegende Aufenthaltsfunktion verfügt. Dies muss sich auch in der baulichen Gestaltung widerspiegeln, in der Regel ist dies ein niveaugleicher Ausbau. Durch die vom Ortsbeirat mit OM 1498 vom 20.01.2022 angeregte Öffnung des Victor-Golancz-Weg erfüllt das hier gegenständliche Straßenstück die Funktion einer abfließenden Erschließungsstraße. So ist die Fahrbahn baulich eindeutig vom einseitigen Gehweg getrennt und die Verkehrsfläche damit nicht wie vorgegeben niveaugleich ausgebaut. Daher liegen die verkehrlichen wie auch die baulichen Voraussetzungen zur Anordnung des Verkehrszeichens 325 Straßenverkehrs-Ordnung "Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs" nicht vor. Es wird darauf hingewiesen, dass die Anordnung eines verkehrsberuhigten Bereiches nicht der Verkehrsberuhigung dient.