Verkehrsberuhigung und Parkdruckreduktion in der Sebastian-Rinz-Straße
Stellungnahme des Magistrats
Die Kontrolle des ruhenden Verkehrs liegt in der Zuständigkeit der Städtischen Verkehrspolizei, nicht der (im Ordnungsamt angesiedelten) Stadtpolizei. Außerhalb der Dienstzeiten übernimmt die Landespolizei im Rahmen der personellen Möglichkeiten die Kontrolle des ruhenden Verkehrs. Kontrollen können Parkverstöße teilweise begrenzen, jedoch nicht verhindern, da es sich im Regelfall um vorsätzliches Fehlverhalten der Verkehrsteilnehmer:innen handelt. Dass hier die Sanktionshöhe einen Einfluss auf die Regeleinhaltung hat und von Verkehrsteilnehmenden das Verwarngeld zumeist billigend in Kauf genommen wird, ist der Städtischen Verkehrspolizei bewusst. Auf kommunaler Ebene ist dies jedoch nicht zu ändern, da es sich um Bundesrecht handelt. Die Städtische Verkehrspolizei kontrolliert die 41 Bewohnerparkgebiete abwechselnd während der Reservierungszeiten in unterschiedlichen Straßenzügen. Die Bewohnerparkgebiete, auch das Bewohnerparkgebiet 30, werden im Schnitt mehrmals wöchentlich vom Außendienst der Städtischen Verkehrspolizei überwacht. Die Gebühren für das Ausstellen der Bewohnerparkausweise sind gemäß § 4 Absatz 1 der Bewohnerparkausweisgebührenverordnung der Stadt Frankfurt am Main bemessen. Bei der Höhe der Gebühr für die Bewohnerparkausweise ist nicht nur der Verwaltungsaufwand für die Ausstellung berücksichtigt, sondern auch der wirtschaftliche Wert bzw. der mittlere Unterhaltungsaufwand der Fläche. Hieraus ergibt sich jedoch ausdrücklich kein Rechtsanspruch auf einen situativ stets vorhandenen, "eigenen" Parkplatz. Nach den bislang vorliegenden Erfahrungswerten tritt nach Umwandlung bestehender Bewohnerparkgebiete in Parkraumbewirtschaftungszonen (gebührenpflichtig mit Parkscheinregelung bei Freistellung der Inhaber:innen eines Bewohnerparkausweises) eine Besserung der Situation ein. Die Umstellung des bestehenden Bewohnerparkgebiets 30 auf eine vollbewirtschaftete Parkraumbewirtschaftungszone ist daher grundsätzlich weiterhin beabsichtigt, wird jedoch frühestens mittelfristig erfolgen, da die über den Luftreinhalteplan festgelegte Reihenfolge der Umstellung sich nach dem durch Reduzierung des Zielverkehrs erwartbaren Minderungsbeitrag zur Stickoxydbelastung richtet.