Gänsefraßschäden der Oberräder Gärtnerbetriebe
Lesezeit: 2 Minuten
Bisheriger Verlauf
23.05.2025
18.08.2025
Stellungnahme des Magistrats
Gänsefraßschäden der Oberräder Gärtnerbetriebe
Details im PARLIS ST_1392_202523.05.2025
18.08.2025
Stellungnahme des Magistrats
Gänsefraßschäden der Oberräder Gärtnerbetriebe
Details im PARLIS ST_1392_2025S A C H S T A N D :
Stellungnahme des Magistrats vom 18.08.2025, ST 1392
Betreff: Gänsefraßschäden der Oberräder Gärtnerbetriebe Nach § 29 Bundesjagdgesetz ist Wildschaden nur ersatzpflichtig, wenn er durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen verursacht wird. Hieraus folgend sind die Schäden durch Nil- und Kanadagänse nicht Erstattungspflichtig durch Jagdgenossenschaft oder Jagdpächter. Wildschäden sind durch die Jagdgenossenschaft an den Geschädigten aus der Genossenschaftskasse zu leisten. Die Ersatzpflicht kann zu bestimmten Teilen auf den Jagdpächter übertragen werden. Häufig werden hier Grenzen in Höhe bestimmter Summen pro Jagdjahr in den Pachtvertrag aufgenommen. In Frankfurt wurden in den vergangenen Jahren immer wieder Anordnungen zur Verhinderung übermäßigen Wildschadens nach § 27 Bundesjagdgesetz erlassen. In diesem Jahr wurde auch für den Bereich der Oberräder Gärten jeweils eine Anordnung hinsichtlich Nil- und Kanadagänse erlassen. Die Anordnung erlässt die Untere Jagdbehörde in Abstimmung mit den Gärtnern und Landwirten, sowie dem Jagdausübungsberechtigtem, mit dem Ziel der maximalen Vergrämung und Schadensverhinderung an den betroffenen Flächen und Feldfrüchten.dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 23.05.2025, V 1194
Stellungnahme des Magistrats vom 18.08.2025, ST 1392
Betreff: Gänsefraßschäden der Oberräder Gärtnerbetriebe
Nach § 29 Bundesjagdgesetz ist Wildschaden nur ersatzpflichtig, wenn er durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen verursacht wird. Hieraus folgend sind die Schäden durch Nil- und Kanadagänse nicht Erstattungspflichtig durch Jagdgenossenschaft oder Jagdpächter. Wildschäden sind durch die Jagdgenossenschaft an den Geschädigten aus der Genossenschaftskasse zu leisten. Die Ersatzpflicht kann zu bestimmten Teilen auf den Jagdpächter übertragen werden. Häufig werden hier Grenzen in Höhe bestimmter Summen pro Jagdjahr in den Pachtvertrag aufgenommen. In Frankfurt wurden in den vergangenen Jahren immer wieder Anordnungen zur Verhinderung übermäßigen Wildschadens nach § 27 Bundesjagdgesetz erlassen. In diesem Jahr wurde auch für den Bereich der Oberräder Gärten jeweils eine Anordnung hinsichtlich Nil- und Kanadagänse erlassen. Die Anordnung erlässt die Untere Jagdbehörde in Abstimmung mit den Gärtnern und Landwirten, sowie dem Jagdausübungsberechtigtem, mit dem Ziel der maximalen Vergrämung und Schadensverhinderung an den betroffenen Flächen und Feldfrüchten.dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 23.05.2025, V 1194