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Aufgesetztes Parken in Senkrecht-/Schrägaufstellung auf der westlichen Seite der Diesterwegstraße auch zwischen Textorstraße und Kaulbachstraße einrichten

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Das Parken wird in der Richtlinie für die Anlagen von Stadtstraßen RASt06 geregelt. Gemäß den Abmessungen besteht eine lichte Durchfahrtsbreite der Straße von 4,03 m und von der Baumscheibe bis zur Hauswand (Gehweg/Parkfläche) eine Breite von 7,00 m. Die RASt06 sagt hierzu aus: Bei einer Fahrbahnbreite von 4,00 m ist für ein Schrägparken ein Aufstellwinkel von 70 Grad zu Grunde zu legen. Zudem muss ab dem Fahrgassenrand eine Tiefe von 4,60 m zur Verfügung stehen. Zusätzlich ist der Überhang eines PKW ́s von 0,70 m zu berücksichtigen. Gemäß § 42 Absatz 2 Anlage 3 laufende Nummer 10 (Zeichen 315 - Parken auf Gehweg) unter der dazugehörigen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) darf das Parken auf Gehwegen nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von zu Fuß Gehenden gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrenden auch im Begegnungsverkehr bleibt. Um den originären Nutzen von Gehwegen auch zukünftig aufrechtzuerhalten, wird in Rücksprache mit der Aufsichtsbehörde das Parken auf dem Gehweg daher nur noch angeordnet, wenn eine Restbreite von mindestens 2,20 m für zu Fuß Gehende verbleibt. Entsprechend den vorgenannten Angaben ist an der betroffenen Örtlichkeit zum Einrichten des Schrägparkens ein Platzbedarf von 7,50 m erforderlich. Die vorhandene Breite beträgt 7,00 m, und entspricht somit nicht der erforderlichen Fläche. Aus diesem Grund kann der Anregung nicht entsprochen werden und die vorhandene Parkregelung muss weiterhin bestehen bleiben.