Weinstraße - Heckenüberstand
Vorlagentyp: ST Magistrat
Stellungnahme des Magistrats
Der Magistrat entspricht der Anregung. Die betroffenen Eigentümer wurden bereits schriftlich zum schonenden Rückschnitt des Grünüberwuchses aufgefordert. Der Magistrat überprüft die Umsetzung und leitet gegebenenfalls weitere Maßnahmen ein. Hinweis: Gemäß Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), insbesondere § 39 Absatz 5 (2), ist es untersagt, Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom
- März bis
- September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Zulässig sind jedoch schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen, zur Gesunderhaltung von Bäumen oder zur Durchführung von Schnittmaßnahmen zur Gefahrenabwehr beziehungsweise Gewährleistung der Verkehrssicherheit, falls die Maßnahme im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden kann.