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Neues Wettbüro im Gallus genehmigt?

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle gem. § 8 Hessisches Glücksspielgesetz (HGlüG) ist das Regierungspräsidium Darmstadt. Für die Wettvermittlungsstelle in der Mainzer Landstraße 324 ist dies am 10.03.2025, für den Betrieb in der Schwalbacher Straße 53 am 22.10.2024 erfolgt. Einen Mindestabstand zwischen Wettvermittlungsstellen sieht das Hessische Glücksspielgesetz nicht vor. Durch die Bauaufsicht der Stadt Frankfurt wurde mit Bescheid vom 10.10.2024 die Nutzungsänderung und Nutzungsaufteilung in einen Laden mit nachrangiger Wettannahme im Erdgeschoss eines Wohn- und Geschäftshauses für die Liegenschaft Mainzer Landstraße 324 genehmigt. Die Mainzer Landstraße liegt gemäß Bebauungsplan in einem MI-Gebiet. Wettbüros sind in einem Mischgebiet zwar unzulässig und Wettannahmen als sonstige Gewerbebetriebe nur ausnahmsweise zulässig. Diese Nutzungen wurden hier allerdings nicht beantragt. Es wurde ein Laden für den Verkauf von Waren wie Zeitungen, Schreibwaren, Tabakwaren und Süßigkeiten beantragt. Zusätzlich war auch die Annahme von Sportwetten in einem begrenzten Rahmen beantragt. Schwerpunkt des Betriebes liegt nach der genehmigten Betriebsbeschreibung auf dem Verkauf von Produkten. Läden, die der Versorgung des Gebietes dienen, mit Wettannahme sind in Mischgebieten regelmäßig zulässig. Im Falle der Mainzer Landstraße 324 war das beantragte Vorhaben also zulässig und somit zu genehmigen. Für die Liegenschaft Schwalbacher Straße 53 wurde am 02.10.2024 eine Nutzungsänderung von einer Schank- und Speisewirtschaft in eine Wettannahme im Erdgeschoss eines Wohn- und Geschäftshauses beantragt. Dieser wurde von der Bauaufsicht mit Bescheid vom 14.10.2025 abgelehnt. Die Antragstellerin hat daraufhin Widerspruch gegen die Ablehnung eingelegt. Nach Prüfung durch die Bauaufsicht konnte dem Widerspruch nicht abgeholfen werden. Der Widerspruch wurde daher am 31.10.2024 an den 6. Widerspruchsausschuss zur weiteren Bearbeitung abgegeben. Eine abschließende Entscheidung steht noch aus.

Verknüpfte Vorlagen