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Verbot von Feuerwerk im Stadtgebiet der Stadt Frankfurt am Main

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Zu 1 und 2: In der Zeit vom 31.12., 0:00 Uhr, bis zum 01.01., 24:00 Uhr, d. h. 48 Stunden lang, ist nach § 23 Abs. 2 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (

  1. SprengV) allen Personen, die das
  2. Lebensjahr vollendet haben, das Abbrennen von Feuerwerk grundsätzlich erlaubt. Einschränkungen im Hinblick auf den Geltungsbereich nennt der Verordnungsgeber dabei nicht, führt aber in § 23 Abs. 1 aus, dass das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen verboten ist. Auch die "unmittelbare Nähe" ist dabei nicht klar definiert, so dass die Gefahrenabwehrbehörden sich an der Wirkung der Feuerwerkskörper orientieren und beim Einschreiten von einem Radius von 200 Metern ausgehen. Ein gänzliches Verbot zum Abbrennen sämtlicher Feuerwerkskörper im kompletten Frankfurter Stadtgebiet ist aufgrund dieser, vom Bund vorgegebenen, Gesetzeslage nicht darstellbar. Die Drohnen- und Lichtshow, die das Feuerwerk im Innenstadtbereich ersetzen sollte, kann aus finanziellen Gründen nicht umgesetzt werden. Im Einzelnen verweist der Magistrat dazu vollinhaltlich auf die Ausführungen im Bericht an die Stadtverordnetenversammlung vom 19.04.2024, B 145, zum Etat-Antrag E 150 vom 16.06.2023.

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