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Kreisel in der Hugo-Sinzheimer-Straße, Theodor-Thomas-Straße und FriedrichStampferStraße

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Anregung an den Magistrat vom 10.09.2024, OM 5907 entstanden aus Vorlage: OF 879/10 vom 26.08.2024 Betreff: Kreisel in der Hugo-Sinzheimer-Straße, Theodor-Thomas-Straße und Friedrich-Stampfer-Straße Vorgang: OM 37/01 OBR 10; ST 179/02; OM 3282/09 OBR 10; ST 1122/09; OM 4626/10 OBR 10; ST 337/11 Um gegebenenfalls den Zielkonflikt zwischen dem realen Parkraumbedarf, der StVO, keiner weiteren Nachverdichtung von Böden, der Vorgarten- sowie Stellplatzsatzung und den nur begrenzt verfügbaren legalen Stellplätzen begegnen zu können, bedarf es mitunter pragmatischer bzw. innovativer Lösungen. Oftmals sind auch rechtliche Vorgaben oder Regeln schwammig bzw. interpretierbar (siehe auch: https://frankfurt.de/themen/sicherheit-und-ordnung/wissensecke/was-ist-eigentlic h-eine-scharfe-kurve-enge-stelle). In der Tempo-30-Zone der Hugo-Sinzheimer-Straße, der Theodor-Thomas-Straße sowie der Friedrich-Stampfer-Straße befinden sich nach Auffassung des Ortsbeirats Wendekreisel, die aktuell bereits selbst Großfahrzeugen von Feuerwehr, Müllabfuhr und Lieferdiensten den Zugang vor Ort wie aber auch das Wenden problemlos ermöglichen. Es sind keine Verkehrszeichen 205 aufgestellt worden. Die jeweils einzige in die Kreisel einführende Straße ist gleichzeitig auch die ausführende Straße, weshalb der Ortsbeirat ausdrücklich annimmt, dass kein Kreisverkehr im Sinne der StVO vorliegt, in dem dessen besondere Regeln zu beachten sind. Die aufgestellten Verkehrszeichen 222 machen die jeweiligen Fahrbahnen quasi zu Einbahnstraßen. Dies vorausgeschickt, wird der Magistrat gebeten, Folgendes zu prüfen und zu berichten: 1. Teilt der Magistrat ebenfalls die Auffassung, dass es sich bei den vorgenannten Kreiseln um keine Kreisverkehre im Sinne der StVO handelt? 2. Ist eine jeweilige Umfahrbarkeit von 360 Grad tatsächlich notwendig bzw. geboten? 3. Auf welchen Grundlagen sollen/müssen Ordnungskräfte Park- oder Halteverstöße im Rahmen von Kontrollen aktuell in diesen Bereichen verfolgen? 4. Sofern eine jeweilige Umfahrbarkeit von 360 Grad nicht notwendig bzw. geboten ist: Können auf dem jeweiligen kurzen südlichen Fahrbahnabschnitt wenigstens drei, idealerweise vier legale Stellplätze ausgewiesen werden? 5. Jeweils daran angrenzend befinden sich kleine Pseudoverkehrsinseln mit aufgestellten Verkehrszeichen 222. Diese werden nach Wahrnehmung des Ortsbeirates nicht als Querungshilfen genutzt. Sofern bislang das linksseitige Parken in Fahrtrichtung, neben den Pseudoverkehrsinseln, mutmaßlich deshalb nicht zulässig war: Kann dieser kurze Fahrbahnbereich innovativ zum Parken legalisiert und freigegeben werden? 6. Sofern bislang das linksseitige Parken in Fahrtrichtung (der Quasieinbahnstraße) innerhalb der restlichen Wendekreise mutmaßlich z. B. unter der Anwendung Wendekehre oder scharfe Kurve nicht zulässig war: Kann dieser Fahrbahnbereich (auch mit Blick auf OLG Brandenburg, 03.11.2003 -1 Ss (OWi) 218 Z/03 sowie einer Fahrbahnrestbreite von rund vier Metern) linksseitig innovativ zum Parken legalisiert und freigegeben werden? Beispielhaft: Friedrich-Stampfer-Straße Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 10dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 08.05.2001, OM 37 Stellungnahme des Magistrats vom 28.01.2002, ST 179 Anregung an den Magistrat vom 19.05.2009, OM 3282 Stellungnahme des Magistrats vom 28.07.2009, ST 1122 Anregung an den Magistrat vom 26.10.2010, OM 4626 Stellungnahme des Magistrats vom 16.02.2011, ST 337